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25. März 2022
3 Min. Lesezeit

Corona: Keine Umsatzsteuer auf Sachspenden

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Bis zur Corona-Krise mussten Unternehmen und Selbstständige auf Warenspenden oder andere Sachspenden für gemeinnützige Zwecke Umsatzsteuer entrichten, nur Lebensmittel waren ausgenommen. Jetzt schafft eine „Billigkeitsregel“ in dieser Beziehung mehr Spielraum – allerdings vor allem für Einzelhändler, und nur bis zum Jahresende 2021.

Das Thema hat nichts mit Lohnabrechnung zu tun. Trotzdem lohnt sich ein Seitenblick. Er zeigt, wie das Steuerrecht für falsche Anreize sorgen kann.

Befristet: keine Umsatzsteuer auf Sachspenden von Einzelhändlern

Wohlfahrtsverbänden und Branchenvertretern hatten schon lange moniert, dass Unternehmen Umsatzsteuer abführen mussten, wenn sie unverkäufliche Waren an gemeinnützige Organisationen spenden: Winterkleidung am Ende des Winters beispielsweise. Die Entsorgung war deshalb häufig die günstigere Alternative. Nach langem Drängen hat sich nun endlich etwas getan. Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte dazu am 18 März 2021 gleich zwei BMF-Schreiben.

Das eine dieser Schreiben ermöglicht Einzelhändlern, Waren an gemeinnützige Organisationen zu spenden, ohne dass Umsatzsteuer anfällt. Die Besteuerung der „unentgeltlichen Wertabgabe“ wird von ihnen aufgrund einer „Billigkeitsregel“ nicht erhoben. Diese galt allerdings nur mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Und ansonsten?

Mit dem anderen Schreiben wurden die Regeln für Sachspenden von Unternehmen und Selbstständigen (und ab 2022 auch für Einzelhändler) zwar großzügiger als bisher gestaltet. Trotzdem gilt grundsätzlich auch weiterhin, dass sich Wert und Umsatzsteuer gespendeter Waren nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende richten.

Immerhin kann ein niedrigerer Wert angesetzt werden, wenn „nicht mehr oder stark eingeschränkt verkehrsfähig sind“. Lebensmittel durften bisher schon umsatzsteuerfrei gespendet werden, wenn sie kurz vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit standen oder nicht mehr als Frischware verkauft werden konnten, wie etwa Brötchen vom Vortag. Das kann nun auch für sonstige Waren mit ablaufendem Mindesthaltbarkeitsdatum wie Silikonkitt oder Kosmetikartikel gelten. Bei verderblicher Ware können der Verkehrswert und damit die Umsatzsteuer Null erreichen.

Ansonsten gelten auch Waren mit „erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern“ als eingeschränkt verkehrsfähig, was ihren Wert und damit die Umsatzsteuer mindert. Als Beispiel nennt die der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner neuen Fassung „Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren“. Auch für Spenden von Vorjahresware oder saisonaler Ware, die nicht mehr oder schwer verkäuflich ist, kann die Umsatzsteuer niedriger ausfallen. Wird dagegen Neuware ohne Beeinträchtigung rein aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gespendet, weil das Reinigen oder Umpacken für einen neuen Verkauf bei Retouren nicht lohnt, liegt keine „eingeschränkte Verkehrsfähigkeit“ vor.

Übrigens: Für Kleinunternehmer erübrigt sich das Thema „Umsatzsteuer auf Sachspenden“ generell, daran hat sich nichts geändert. Da sie keine Vorsteuer geltend machen können, müssen sie beim Spenden wie beim Verkaufen keine Umsatzsteuer abführen.

Die Steuerlogik und der fehlende Blick auf die Zukunft

Das EU-Recht setzt den Möglichkeiten der Steuerverwaltung Grenzen. Wird die Ware umsatzsteuerfrei gespendet, gehen dem Finanzamt 19 oder 7 Prozent Mehrwertsteuer verloren, es bleibt auf der erstatteten Vorsteuer sitzen. Oder wie die Finanzverwaltung es ausdrückt: „Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.“

In der Binnenlogik des Steuersystems ist das konsequent. Trotzdem geht es an den Fehlentwicklungen des Gesamtsystems und dessen Fehlentwicklungen vorbei. Es gibt universelle Probleme, auf die wir eine Lösung finden müssen. Dazu gehört unser Umgang mit Ressourcen, die sich nicht erneuern, mit denen wir aber so umgehen, als wäre das der Fall: durch das massenhafte Schreddern zurückgeschickter Kleidung etwa. Systemrelevant ist auch der soziale Widerspruch, wenn Dinge im Abfall landen, die andere zwar benötigen, sich aber nicht leisten können. Wenn das Steuerrecht auf solche Fragen keine Antwort finden kann, dann trägt es aktiv zu globalen Fehlentwicklungen bei.