Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Schritte zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag übergeben.
Der Arbeitgeber vermerkt auf dem schriftlichen Befreiungsantrag das Eingangsdatum und nimmt diesen Antrag als Nachweis über die Versicherungsfreiheit zu den Entgeltunterlagen. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.
Der Arbeitgeber meldet innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrages.
Innerhalb des nachfolgenden Zeitmonats erfolgt durch die Minijob-Zentrale kein Widerspruch zum Befreiungsantrag.
Ein Formular für den Befreiungsantrag ist Teil unserer Personalmeldung für geringfügige Beschäftigte und steht im Bereich Formulare & Arbeitshilfen zum Download zur Verfügung.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte den Befreiungsantrag seinem Arbeitgeber übergibt, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Liegen im Fall einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vor, hat die Minijob-Zentrale die weiteren Arbeitgeber durch eine Meldung über den Zeitpunkt, ab dem die Befreiung wirksam wurde, zu unterrichten. Die Arbeitgeber zahlen aber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %.
Befreiung ab Beschäftigungsbeginn
Wird der Befreiungsantrag bereits im Kalendermonat der Beschäftigungsaufnahme gestellt, ist er bei der Anmeldung des Beschäftigten zur Sozialversicherung (innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn mit Meldegrund „10“) mit dem RV-Beitragsgruppenschlüssel „5” zu berücksichtigen. Die Minijob-Zentrale kann aufgrund dieses Beitragsgruppenschlüssels erkennen, dass ein Befreiungsantrag gestellt worden ist, und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Reicht ein neu einzustellender Mitarbeiter bereits vor seinem Beschäftigungsbeginn den Befreiungsantrag ein (beispielsweise mit Abschluss seines Arbeitsvertrags), kann der Arbeitgeber diesen Befreiungsantrag ebenfalls bei der Anmeldung innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung berücksichtigen – und zwar auch dann, wenn seit dem Eingangsdatum des Befreiungsantrages mehr als sechs Wochen vergangen sind.
Beispiel:
Susanne Strübing ist familienversichert und nimmt am 12. Mai 2014 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als Sachbearbeiterin in einem Versicherungsunternehmen gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 € auf. Sie möchte sich von der RV-Pflicht befreien lassen und stellt am 19. Mai 2014 einen schriftlichen Befreiungsantrag. Der Arbeitgeber meldet Susanne Strübing am 23. Mai 2014 bei der Minijob-Zentrale an und berücksichtigt dabei den Befreiungsantrag. Die Befreiung von der RV-Pflicht wird ab 10. Mai 2014 wirksam.
Anmeldung – Grund der Abgabe: 10Beschäftigungszeit ab 10.05.2014Personengruppenschlüssel: 109Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0___
Befreiung bei späterem Antrag
Übergibt der Beschäftigte dem Arbeitgeber den Befreiungsantrag erst nach Ablauf des Kalendermonats der Beschäftigungsaufnahme, kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht frühestens mit dem Kalendermonat beginnen, in dem der Arbeitgeber den Antrag erhalten hat.
In diesem Fall muss die geringfügig entlohnte Beschäftigung zunächst rentenversicherungspflichtig und mit dem RV-Beitragsgruppenschlüssel „1” für den Pflichtbeitrag angemeldet werden.
Nach Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber ist innerhalb von sechs Wochen eine Anmeldung aufgrund eines Beitragsgruppenwechsels (Meldegrund „12“) zum ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag eingegangen ist, mit dem RV-Beitragsgruppenschlüssel „5” und eine Abmeldung zum letzten Tag des Vormonats mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1” (Meldegrund „32“) abzugeben.
Beispiel:
Susanne Strübing reicht ihren Befreiungsantrag erst am 10. Juni 2014 ein. Die Befreiung kann frühestens ab 1. Juni 2014 wirksam werden.
Abmeldung – Grund der Abgabe: 32Beschäftigungszeit ab 12.05.2014 bis 31.05.2014Personengruppenschlüssel: 109Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0
Anmeldung – Grund der Abgabe: 12Beschäftigungszeit ab 01.06.2014Personengruppenschlüssel: 109Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
___
Befreiung bei verspäteter Meldung
Versäumt der Arbeitgeber, den Eingang des Befreiungsantrags innerhalb von sechs Wochen – im vorstehenden Beispiel also in der Zeit vom 11. Juni 2014 bis zum 22. Juli 2014 – mit den entsprechenden SV-Meldungen bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen, führt die bei der Minijob-Zentrale eingegangene Meldung erst vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonats zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Oftmals kann für diesen Zeitpunkt noch keine maschinelle Entgeltmeldung erfolgen, da die Abrechnungsdaten noch nicht vorliegen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall das Formular „Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines RV-Befreiungsantrages“ verwenden, das auch im Download-Center der Minijob-Zentrale zur Verfügung steht. Eine Kopie dieser Vorabmeldung ist ebenfalls zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Der Arbeitgeber hat nachträglich die noch fehlenden SV-Meldungen zum Wechsel der RV-Beitragsgruppe zu übermitteln.
Beispiel:
Susanne Strübing reicht ihren Befreiungsantrag am 19. Mai 2014 beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber nimmt die Meldung bei der Minijob-Zentrale aber nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist vom 20. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014 vor, sondern erstattet erst am 14. Juli 2014 mit einer schriftlichen „Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines RV-Befreiungsantrages“ eine Meldung.
Die Befreiung wirkt nach Eingang der Vorabmeldung erst vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonats.
Die Widerspruchsfrist beginnt in diesem Fall am 15. Juli 2014 und endet am 14. August 2014, sodass die Befreiung erst ab 1. September 2014 wirksam wird.
Bis zum 31. August 2014 gilt der Beitragsgruppenschlüssel 6 1 0 0. Der Beitragsgruppenwechsel ist durch eine Abmeldung zum 31. August 2014 mit dem Meldegrund „32“ und durch eine Anmeldung zum 1. September 2014 mit dem Meldegrund „12“ vorzunehmen
___
Entgelterhöhung in Bestandsfällen
Wird in einer bisher rentenversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 400 € das Entgelt entsprechend der neuen Entgeltgrenze auf bis zu 450 € erhöht, tritt Rentenversicherungspflicht ein. d. h. der geringfügig entlohnte Beschäftigte muss den RV-Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen RV-Beitrag aufstocken, kann aber auch einen Antrag auf Befreiung von dieser Rentenversicherungspflicht stellen.
Stellt der Beschäftigte im gleichen Kalendermonat den Befreiungsantrag, setzt sich die bisherige Rentenversicherungsfreiheit nahtlos fort – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat diesen Befreiungsantrag innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Beitragsgruppenwechsel, da der RV-Beitragsgruppenschlüssel „5“ erhalten bleibt, sondern es sind die Meldegründe „33“ und „13“ für „sonstige Gründe“ zu verwenden.
Beispiel:
Ina Ihle ist in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert und seit 2010 in einer Apotheke als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 € beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Mai 2014 wird das monatliche Arbeitsentgelt auf 450 € erhöht.
Ina Ihle übergibt ihrem Arbeitgeber am 5. Mai 2014 einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Obwohl damit der bisherige Beitragsgruppenschlüssel 6 5 0 0 weiterhin anzuwenden ist, hat der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen, also in der Zeit vom 6. Mai 2014 bis zum 2. Juni 2014, eine Ab- und eine Anmeldung (wegen sonstiger Gründe) zur Sozialversicherung vornehmen.
Abmeldung – Grund der Abgabe: 33Beschäftigungszeit ab 01.01.2014 bis 30.04.2014Personengruppenschlüssel: 109Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Anmeldung – Grund der Abgabe: 13Beschäftigungszeit ab 01.05.2014Personengruppenschlüssel: 109Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
___
In der Praxis wurde bisher in einigen Fällen versäumt, bei Entgelterhöhungen auf über 400 € den Befreiungsantrag mit einer entsprechenden SV-Meldung bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. Die Minijob-Zentrale akzeptiert längstens bis zum 30. Juni 2014 das Fehlen der dazugehörigen SV-Meldungen, wenn der Beschäftigte im Monat der Entgelterhöhung beim Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag eingereicht hat, d.h. der geringfügig Beschäftigte bleibt auch ohne diese SV-Meldungen des Arbeitgebers von der Rentenversicherungspflicht befreit (Minijob-Newsletter 1/2014 vom 18. März 2014).
Bei Entgelterhöhungen ab 1. Juli 2014 sind aber in jedem Fall die entsprechenden SV-Meldungen des Arbeitgebers mit den Abgabegründen „33“ und „13“ innerhalb von sechs Wochen erforderlich, damit die Befreiung ab dem Monat der Antragstellung wirken kann.
Liegt nach Erhöhung des Entgelts auf mehr als 400 € kein Befreiungsantrag des geringfügig entlohnten Beschäftigten vor, tritt Rentenversicherungspflicht ein. Der Beschäftigte ist mit der Entgelterhöhung der RV-Beitragsgruppe „1“ zuzuordnen und anzumelden (Meldegrund „13“) und in der RV-Beitragsgruppe „5“ abzumelden (Meldegrund „33“).
Die Minijobzentrale hat weiterhin darüber informiert, dass auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse entsprechende Korrekturen vorzunehmen sind.
Geringfügig Angestellte haben die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung zu stellen. Dabei müssen aber sowohl die Angestellten, als auch Arbeitgeber gewisse Fristen beachten und das Vorgehen entsprechend anpassen.
Weitere spannende Lohn-UpdatesVerwandte Beiträge

Schulabgänger als Aushilfsbeschäftigte
Juli 2012 - In Urlaubszeiten werden oft Aushilfsbeschäftigte als Vertretung eingestellt. Häufig suchen auch Schüler nach einer möglichen Aushilfsbeschäftigung in den Sommerferien. Bei der Beschäftigung von Schulabgängern sind in Abhängigkeit vom weiteren Bildungsweg bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten.

Kündigung von Altersvorsorge
Juni 2018: In einer finanziell schwierigen Situation kann der Arbeitnehmer den nachvollziehbaren Wunsch äußern, künftig keine Beiträge mehr in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, oder er möchte sogar über den bereits angesparten Betrag zu verfügen. In diesem Fall stellt sich naturgemäß die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung überhaupt möglich ist und ob eine Auszahlung von bereits angespartem Vermögen in Betracht kommt.

Mutterschutzgesetz: Regelungen für die Lohnabrechnung
Januar 2018 - Das im Mai 2017 reformierte Mutterschutzgesetz sorgt an einigen Stellen für zusätzliche Sicherheiten für Mütter und deren (werdende) Kinder. Die wesentlichen Änderungen treten zum Jahresbeginn 2018 in Kraft. Unter anderem werden Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.