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10. April 2019
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Das Fahrtenbuch bei Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

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Mann im Anzug fährt einen Firmenwagen – Symbol für geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung

Herangehensweise

Bei dieser individuellen Bewertung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs sind das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten an Hand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu ermitteln sowie die für das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen durch Belege nachzuweisen.Der Arbeitgeber kann – in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer – für jedes Kalenderjahr festlegen, welches Verfahren für die Bewertung der Privatnutzung gelten soll. Das gewählte Bewertungsverfahren darf aber bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2011).

Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch muss den Anlass für betriebliche bzw. berufliche Fahrten plausibel erscheinen lassen und gegebenenfalls stichprobenartige Nachprüfungen ermöglichen. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen.

Beispiel für den Aufbau eines Fahrtenbuchs: DatumZiel und ReiserouteZweck der Fahrtaufgesuchte Kunden, Geschäftspartner oder BehördenKilometerstandgefahrene Kilometer FahrtenbeginnFahrtenendebetrieblichWohnung – Arbeitprivat

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (H 8.1 – Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch – LStH 2011)

  • Das Fahrtenbuch ist zeitnah und in geschlossener Form in einem Buch oder Heft zu führen. Die beruflich und privat zurückgelegten Fahrten sind einzeln zu erfassen und einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiederzugeben.

  • Für berufliche Fahrten sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich: • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Fahrt • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute • Reisezweck, aufgesuchte Kunden, Geschäftspartner, Firmen oder Behörden

  • Werden bei einer beruflichen Fahrt nacheinander mehrere einzelne Kunden oder Geschäftspartner aufgesucht, kann eine zusammengefasste Eintragung vorgenommen werden. Dazu sind im Fahrtenbuch die Kunden oder Geschäftspartner in zeitlicher Reihenfolge der Besuche und der am Ende der gesamten Fahrt erreichte Gesamtkilometerstand festzuhalten.

  • Der Übergang der beruflichen zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstandes zu dokumentieren.

  • Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch ausreichend.

  • Alle erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Aufzeichnungen in Form von einzelnen Zetteln werden nicht anerkannt. Das Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen. Es ist also nicht zulässig, wenn die aufzuzeichnenden Daten erst am Ende eines Kalenderjahres in ein Fahrtenbuch übertragen werden. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Dabei muss aber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gewährleistet sein, um den zu versteuernden Privatanteil bei der Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Für einige Berufsgruppen gibt es Aufzeichnungserleichterungen (H 8.1 – Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs – LStH 2011):

Brachenspezifische Regelungen zum Fahrtenbuch

Kundendienstmonteure und Handelsvertreter

Es reicht aus, wenn angegeben wird, welche Kunden an welchen Orten aufgesucht worden sind. Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Stationen einer Auswärtstätigkeit sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich.

Taxifahrer

Bei Fahrten im sogenannten Pflichtfahrgebiet ist es bezüglich Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ aufzuzeichnen. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.

Fahrlehrer

Es ist ausreichend, hinsichtlich Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartnern „Leerfahrten“, „Fahrschulfahrten“ anzugeben. Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem Fahrtenbuch ergeben. Auch ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, sofern damit dieselben Informationen wie mit einem manuell geführten Fahrtenbuch erbracht werden. Bei elektronischen Aufzeichnungen muss aber die Möglichkeit nachträglicher Änderungen technisch ausgeschlossen sein. Ein Fahrtenbuch beispielsweise in Form einer Excel-Tabelle entspricht nicht diesen Anforderungen.

Ermittlung der Gesamtkosten

Die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Eine getrennte Aufzeichnung dieser Kosten auf einem gesonderten Aufwandskonto wird jedoch nicht gefordert.

Zu den Gesamtkosten gehören (H 8.1 – Gesamtkosten – LStH 2011):Hinweise auf Bewertungsunterschiede bei ähnlichen Sachverhalten: Absetzungen für Abnutzung (AfA):• jährlich 12,5% • entspricht einer 8-jährigen GesamtnutzungsdauerAbsetzungen für Abnutzung in der Buchführung:• jährlich 16,67% (nach amtlicher AfA-Tabelle)• betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre Grundlage für AfA:• tatsächlich angefallene Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer• Preisnachlässe werden berücksichtigt4Grundlage für AfA in der Buchführung:• tatsächlich angefallene Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer• Preisnachlässe werden berücksichtigt Bei geleasten Fahrzeugen alternativ zur Absetzung für Abnutzung:• Leasing- und Leasingsonderzahlungen einschließlich UmsatzsteuerGrundlage für pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung:• Listenpreis bei Erstzulassung inklusive Umsatzsteuer• Preisnachlässe werden nicht berücksichtigt• Listenpreis gilt auch für geleaste Fahrzeuge Summe der durch das Kraftfahrzeug entstandenen Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer:• Betriebsstoffkosten (Treibstoff, Öl)• Reinigungs- und Pflegekosten• Wartungs- und Reparaturkostensowie folgende Aufwendungen:• Kraftfahrzeugsteuer• Haftpflichtversicherung• FahrzeugversicherungenErfassung der Nettoaufwendungen in der Buchführung:• Betriebsstoffkosten (Treibstoff, Öl)• Reinigungs- und Pflegekosten• Wartungs- und Reparaturkosten• Kraftfahrzeugsteuer• Haftpflichtversicherung• Fahrzeugversicherungen Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten bleiben außer Ansatz.Bei der 1%-Regelung mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil. Nicht zu den Gesamtkosten gehören:Hinweise auf Bewertungsunterschiede: • Beiträge für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten Schutzbrief• Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren• Unfallkosten (Wahlrecht: nach Erstattung durch Dritte bis zu 1.000 € verbleibende Kosten zuzüglich Umsatzsteuer je Schaden können als Reparaturkosten einbezogen werden)• Kosten für die Garage• Parkgebühren und Anwohnerparkberechtigung• Aufwendungen für Insassenunfallversicherungen• Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder• Bei der 1%-Regelung ist kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für die Garage anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für die vom Arbeitnehmer angemietete oder eigene Garage trägt.• Beiträge des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten Schutzbrief und vom Arbeitgeber übernommene Straßenbenutzungsgebühren sind bei unternommenen Privatfahrten zusätzliche geldwerte Vorteile, die nicht durch die 1%-Regelung erfasst werden.

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