Kinderkrankentage, Kinderkrankengeld und akute Pflegesituation: diese COVID-Sonderregelungen wurden verlängert
Oktober 2022 - Der befristet erhöhte Anspruch auf Kinderkrankentage besteht noch bis Ende 2023. Außerdem gilt noch bis in den April 2023 die Regelung, dass bei COVID-bedingten Kita- und Schulschließungen Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden kann. So lange können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bis zu zwanzig pandemiebedingte akute Pflegetage beanspruchen.
Das COVID-19 Schutzgesetz und seine Auswirkung auf die Lohnabrechnung
Das im September 2022 verabschiedete COVID-19 Schutzgesetz schreibt nicht nur die Maßnahmen vor, mit denen die Bundesländer auf eine mögliche erneute Corona-Infektionswelle im Herbst und Winter reagieren können. Es hat auch einige Sonderregelungen verlängert, die sich auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung auswirken und die ohne diese Änderungen nun ausgelaufen wären.
Damit bleibt es bis Ende 2023 bei der erhöhten Zahl von Kinderkrankentagen für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Krankengeld- und Freistellungsanspruch.
Bis zum 07. April können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter solche Kinderkrankentage auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund von corona-bedingten Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können.
Die Zahl von Pflegetagen mit Freistellungsanspruch im Fall akut aufgetretenen Pflegebedarfs bleibt für Angehörige bis Ende April 2023 auf 20 erhöht.
Außerdem wurde nun gesetzlich festgelegt, dass Quarantäne-Tage, die in den Urlaub fallen, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Auch 2023 bleibt es bei der erhöhten Anzahl von Kinderkrankentagen
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben wie alle Versicherten nicht nur bei eigener Krankheit Anspruch auf Krankengeld, sondern auch dann, wenn ihr Kind erkrankt ist und deshalb zu Hause betreut werden muss. Dafür gelten einige Voraussetzungen. Das Kind darf – außer wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist – nicht älter als elf sein, und es darf keine alternative Betreuungsmöglichkeit geben. Während dieser Zeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Arbeitgeber freigestellt werden, das gilt auch für privat Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch.
Allerdings ist der Anspruch auf eine festgelegte Anzahl von Kinderkrankentagen beschränkt. Die maximale Zahl an Kinderkrankentagen wurde seit 2020 mehrfach befristet aufgestockt. Für 2023 besteht wie auch schon im Jahr 2022 folgender Anspruch auf Kinderkrankentage:
Alleinerziehende können Kinderkrankengeld an maximal 60 Arbeitstagen pro Kind erhalten. Bei mehreren Kindern sind insgesamt maximal 130 Arbeitstage möglich.
Bei gemeinsam erziehende Eltern sind die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind auf 30 Kinderkrankentage begrenzt, für mehrere Kinder können 65 solche Tage zusammenkommen.
Diese Regelungen finden sich in § 45 Abs. 1, 2a und 3 SGB V n. F.
Anspruch auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Schließung von Schule oder Kita
Verlängert wurde auch die Regelung, dass Kinderkrankentage unter bestimmten Umständen selbst für die Betreuung gesunder Kinder n Anspruch genommen werden können. Das gilt dann, wenn die Schule, der Kindergarten oder eine Einrichtung für Behinderte aus Infektionsschutzgründen geschlossen werden und die Kinder nicht anderweitig betreut werden können. Diese Sonderregelung, die sich ebenfalls aus § 45 Abs. 2a SGB V n. F. ergibt, hat allerdings nur noch bis zum 07. April 2023 Bestand.
Eine Anmerkung: Die Regelung aus dem Infektionsschutzgesetz zum Betreuungsbedarf aufgrund von infektionsschutzbedingten Schul- und Kindergartenschließungen sind an eine bundesweit festgestellte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ geknüpft. Diese bestand nur bis zum November 2021. Von infektionsbedingten Schul- undKitaschließungen betroffene Eltern haben seitdem keinen Anspruch mehr darauf, dass der Arbeitgeber ihnen eine staatliche Entschädigung vorausbezahlt. Ohnehin ist dieser Anspruch selbst bei epidemischer Lage auf Eltern ohne Krankengeldanspruch beschränkt.
Weiterhin 20 statt 10 Pflegetage möglich
Das Pflegezeitgesetz gibt Beschäftigten das Recht, bei akutem Pflegebedarf von Angehörigen bis zu 10 Tage der Arbeit fernzublieben. Als Teil der Corona-Maßnahmen wurde die Zahl dieser Pflegetage im Mai 2020 auf 20 erhöht, wenn die akute Pflegesituation mit COVID-19 zu tun hat. Dies wird „vermutet“: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin müssen nicht von sich aus nachweisen, dass Corona die Ursache des akuten Pflegebedarfs ist.
Auch diese Regelung wurde nun verlängert: gemäß der neuen Fassung von § 9 PflegeZG sind bis zum 30. April 2023 weiterhin 20 COVID-bedingte Pflegetage möglich.
Weitere Sonderregelung: Quarantäne-Tage während des Urlaubs können nachgeholt werden
Eine weitere Neuerung, die das COVID-19 Schutzgesetz brachte, betrifft den Urlaubsanspruch. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt nun, dass bei Arbeitnehmern, die sich während des Urlaubs in Quarantäne bzw. Absonderung begeben müssen, diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 59 IfSG). Es gilt also die gleiche Regelung wie bei Krankheit während des Jahresurlaubs. Dieser Anspruch besteht seit dem 17. 09. 2022 und gilt damit auch nur für Urlaubs- bzw. Quarantänetage seit diesem Datum.
Zu dieser Frage ist ohnehin ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig, dem die Frage der Quarantäne während des Urlaubs vom Bundesarbeitsgericht vorgelegt wurde (BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 (A)).
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