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Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben rechtlich betrachtet die Mitarbeiter, nicht der Arbeitgeber. Der ist allerdings für das Beantragen und das Berechnen von „Kug“ zuständig. Bei Fehlern drohen ihm Schadenersatzklagen. Ein häufiger Stolperstein sind die beim Soll-Entgelt angesetzten Arbeitsstunden: sie dürfen nicht einfach aus dem Arbeitsvertrag übernommen werden.
Gerät ein Unternehmen in eine Auftragsflaute oder in akute Nachschubprobleme, trägt Kurzarbeit als Arbeitsmarktinstrument zum Erhalt der Arbeitsplätze bei. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit an und berechnet monatlich das Kurzarbeitergeld, das die Mitarbeiter für die ausgefallene Arbeitszeit erhalten. Dann zahlt er es aus und beantragt bei der Arbeitsagentur anschließend die Erstattung.
Insgesamt ist das Verfahren ein Erfolgsmodell. Doch wie so oft steckt der Teufel auch hier im Detail.
Rechtlich gesehen ist der Arbeitgeber bei Kurzarbeit in einer delikaten Situation: Den Anspruch auf die Leistung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zuständig für Beantragung, Berechnung und Auszahlung der Leistung ist jedoch der Arbeitgeber. Unterlaufen ihm dabei Fehler, haftet er. Auch Versäumnisse wie ein unterlassener Einspruch gegen fehlerhafte Bescheide der Arbeitsagentur sollte er vermeiden.
Arbeitnehmer, die durch Irrtümer und Versehen des Arbeitgeber weniger oder kein Kurzarbeitergeld erhalten, können von ihm Schadenersatz fordern. Da sie selbst nicht in das Verfahren zur Kurzarbeit eingebunden sind, ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitsagentur nicht geltend machen können und keinen Einblick in deren Bescheide erhalten, müssen die Arbeitgeber die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollem Umfang wahrnehmen. Dies stellt eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar, für deren Erfüllung die Arbeitgeber haften.
Das ist keineswegs nur Theorie. Entsprechende Schadenersatzklagen gegen Arbeitgeber haben immer wieder Erfolg. Eines der möglichen Probleme besteht im korrekten Ansetzen der Arbeitsstunden, die in das Soll-Entgelt und damit in die Bemessungsgrundlage für das individuelle Kurzarbeitergeld einfließen. Zwei Landesarbeitsgerichte haben in letzter Zeit Unternehmen wegen zu niedrig angesetzter Arbeitsstunden zu Schadenersatz an ihre Mitarbeiter verurteilt.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach der Differenz aus dem Soll-Entgelt, das normalerweise erzielt worden wäre, und dem Ist-Entgelt, das aufgrund des Arbeitsausfalls für die verbliebene Arbeitszeit anfällt.