12 Apr 2021

Ab September 2021: Änderungen bei der Elternzeit

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurde geändert. Für Arbeitgeber sind vor allem zwei Punkte von Belang: Zum einen wurden die Corona-Ausnahmeregeln für Eltern in systemrelevanten Berufen verlängert. Zum anderen wurde die Möglichkeit der Teilzeitarbeit während der Elternzeit auf 32 Wochenstunden erhöht. Das macht die Planung der Arbeitszeiten einfacher.

Mögliche Teilzeit während Elternzeit: 24 bis 32 Wochenstunden

Die Obergrenze für Teilzeitarbeit steigt bei Arbeitnehmern, die in Elternzeit gehen, ab dem 01. September 2021 von 30 auf 32 Wochenstunden (§ 15 Abs. 4 BEEG n. F.).

Das erleichtert die Schichteinteilung gegenüber dem bisherigen und aktuell noch gültigen Grenzwert von 30 Wochenstunden. Ab September können Mitarbeiter in Elternzeit beispielsweise vier Arbeitstage mit je acht Stunden pro Woche übernehmen.

Auch der Anspruch auf Teilzeit-Arbeit ändert sich entsprechend (§ 15 Abs.7 Nr. 3 BEEG n. F.) Bislang können Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit vom Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Der obere Wert ändert sich ab September ebenfalls auf 32 Wochenstunden. Gleich bleibt, dass dieser Anspruch nur dann gilt, wenn im Betrieb ohne Azubis regelmäßig mindestens 15 Beschäftigte arbeiten.

 

In systemrelevanten Berufen kann der Elterngeld-Bezug nun bis Ende 2021 aufgeschoben werden

Bereits im Mai letzten Jahres wurde für Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen eine Möglichkeit geschaffen: Sie konnten Elterngeldmonate, die in die Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 fielen, verschieben, und die Monate später auch dann noch nehmen, wenn das Kind dann mehr als 14 Monate alt ist.

Die Ausnahmeregelung sollte sicherstellen, dass beispielsweise Krankenpfleger oder Ärztinnen keine Elterngeld-Monate verloren, wenn sie aufgrund der Pandemie vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehrten.

Eine Verschiebung von Elterngeldmonaten, die ins Jahr 2021 fallen, ist zwar nicht möglich. Dafür wurde die Frist, bis zu der die verschobenen Elterngeldmonate genommen werden müssen, noch einmal verschoben: Die betroffenen Eltern müssen jetzt spätestens am 31. Dezember 2021 die verschobene Elternzeit antreten. Bisher galt der Aufschub nur bis zum 30 Juni.

 

Partnerschaftsbonus: Wer wegen der Pandemie zu viel oder zu wenig arbeitet, behält den Anspruch

Wenn beide Eltern parallel in Teilzeit arbeiten, bekommen Sie einen Partnerschaftsbonus in Form von zwei bis vier zusätzlichen Monaten ElterngeldPlus. Dafür müssen beide parallel in Teilzeit arbeiten, momentan mit zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, ab 1. September zwischen 24 und 32 Wochenstunden.

Dieser Anspruch bleibt vorübergehend auch dann bestehen, wenn ein Elternteil aufgrund von Covid 19 länger oder kürzer arbeitet, als im Antrag auf Elterngeld angegeben wurde. Diese Regelung gilt nur, wenn die Partnerschaftsbonus-Monate zumindest teilweise vor dem 31. 12. 2021 liegen (§ 27 Abs. 3 BEEG n. F.).

 

Kurzarbeit mindert die spätere Höhe von Elterngeld nicht

Die Sonderregelung, dass Eltern Monate mit Bezug von Kurzarbeitergeld von einer späteren Elterngeld-Berechnung ausnehmen können, besteht weiter. Sie gilt für Kug-Bezugsmonate vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

 

Fazit: Mit Paychex ist der Durchblick sichergestellt

Die Reform umfasst noch weitere Punkte, zum Beispiel einen höheren Elterngeld-Anspruch bei Frühgeburten. Überhaupt ist die Rechtlage rund um Elternzeit und Elterngeld kompliziert. Auch auf diesem Gebiet bringt die Pandemie viele und immer neue Änderungen mit sich, wie in vielen Bereichen des Arbeitsrechts und der Lohnabrechnung.
Für Arbeitgeber ist das eine zusätzliche Hürde. Zumindest die Arbeitszeit-Vorgaben zur Elternzeit sind ja auch für sie relevant. Kunden von Paychex können sich darauf verlassen: Unsere Fachleute für Lohnabrechnung behalten auch bei diesem Thema die Rechtslage genau im Auge.

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