Brötchen vom Brötchengeber - als Frühstück zu trocken

Trocken Brot als geldwerter Vorteil
Kaffee und trockene Brötchen „mit nix drauf“, das ist noch kein Frühstück. Dieses Urteil des Finanzgerichts Münster dürfte wohl den meisten Menschen einleuchten (FG Münster, 31.05.2017, 11 K 4108/14). Nur das Finanzamt sah das anders.
Ein Software-Unternehmen hatte geklagt. Der Chef versorgte seine Mitarbeiter mit trockenen Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen ohne jeglichen Belag. Dazu wurden heiße Getränke aus dem Automaten angeboten.
Die Finanzbeamten zeigten, dass ihnen offenbar zu Recht eine erhöhte Trockenheitsresistenz nachgesagt wird. Jedenfalls sahen sie in Brötchen und Automatenkaffee eine „unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an den Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks“. Damit handle sich um einen Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Deshalb wollte das Finanzamt für die Zeit von Dezember 2008 bis Dezember 2011 von jedem Mitarbeiter pro Tag eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von 1,50 Euro bis 1,57 Euro. Preissteigerungen wurden penibel berücksichtigt.
Nur „Kost“ oder schon eine Mahlzeit?
Nun ist es schon richtig: Grundsätzlich müssen für die Berechnung der Lohnsteuer auch solche Lohnbestandteile berücksichtigt werden, die nicht in Form von Geld geleistet werden, sondern zum Beispiel in Naturalien. Dafür gibt es eigene einkommensteuerlichen Regelungen.
So wird aus steuerlicher Sicht „Kost“ von „Verpflegung“ unterschieden, wenn es vom Arbeitgeber etwas zu schlucken, pardon: zu essen gibt:
Einfache Kost vom Arbeitgeber ist als Sachbezug lohnsteuersteuerfrei, solange ihr Wert zusammen mit allen anderen Sachbezügen in Summe 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der finanziellen Vorteile der Kostgewährung müssen Endpreise abzüglich üblicher Preisnachlässe berücksichtigt werden.
Für richtige Verpflegung – also Mahlzeiten wie Frühstück, Mittagessen und Abendessen - gilt dagegen in jedem Fall ein einheitlicher amtlicher Sachbezugswert, zuletzt 3,17 € pro Mahlzeit.
Die praktische Anwendung der Begriffe gibt jedoch Anlass für Streitigkeiten. Deshalb mussten sich die Finanzrichter im Fall des Software-Unternehmens mit kulinarischen Einschätzungen befassen: Stellt trocken Brot plus Automaten-Heißgetränk ein Frühstück dar (lohnsteuerpflichtig) oder nur Kost (in diesem Fall steuerfrei)? Das Gericht entschied sich für letzteres.
Zuvor hatten andere Fachleute schon nach Kriterien gesucht, um bloße Kost von richtigen Mahlzeiten abzugrenzen. Sie nahmen als entscheidenden Aspekt, ob das Angebotene den Nahrungsbedarf stillt, oder ob dafür Messer und Gabel notwendig sind. Finger Food wäre demnach keine „Mahlzeit“. Doch das überzeugte das Finanzgericht offenbar nicht.
Mangelhaft gefrühstückt: das Urteil
Das Finanzgericht Münster leistete vielmehr steuerrechtliche Pionierarbeit: Es entwickelte eigene Kriterien dafür, was ein ordentliches Frühstück ausmacht. „Trocken Brot“ jedenfalls nicht. Wenn ein Belag auf dem Brötchen fehle, handele es sich nur um einen Sachbezug in Form von „Kost“ gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.
Die Richter verglichen die Brötchen mit den Plätzchen zum Kaffee während einer Teambesprechung. Und sie blickten ins Zivilrecht: Dort wäre ein Frühstück aus Brötchen ohne Belag wohl als „mangelhaft“ zu betrachten.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Weil die Abgrenzung von „Kost“ und „Frühstück“ von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das FG Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Gut möglich also, dass auch das höchste deutsche Finanzgericht an dieser Frage noch zu knabbern hat.