Ersthelfer

Vorgeschriebene Anzahl
Wenn in Ihrem Unternehmen genügend gut ausgebildete (und fortgebildete) Ersthelfer zur Verfügung stehen, mit Erste-Hilfe-Material natürlich, dann ist das eine wichtige Form der Risikovorsorge. Mehr noch: Sie erfüllen damit eine Pflicht als Arbeitgeber.
Die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer hängt zunächst einmal von der Größe des Unternehmens ab.
Bei bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern reicht ein Ersthelfer. Sind mehr als 20 Mitarbeiter anwesend, entscheidet die Art des Betriebs: In einem Verwaltungs- und Handelsbetrieb müssen mindestens 5 Prozent der anwesenden Mitarbeiter Ersthelfer sein, in anderen Betrieben 10 Prozent.
Zu den Mitarbeitern (in der Verordnung ist von „Versicherten“ die Rede) zählen in diesem Zusammenhang auch Praktikanten, Azubis, leitende Angestellte – alle, die beruflich vor Ort sind.
Wichtig: Die vorgeschriebene Zahl an Ersthelfern muss im Betrieb verfügbar sein. Helfer, die außer Dienst, in Urlaub oder krank sind, zählen nicht. Sie benötigen also einen gewissen Überhang an ausgebildeten Ersthelfern, um den Bedarf jederzeit decken zu können.
Allerdings müssen die Ersthelfer nicht aus dem eigenen Unternehmen stammen. Auf einer Baustelle, auf der Gewerke unterschiedlicher Unternehmen arbeiten, können diese sich untereinander abstimmen, solange die vorgeschriebene Zahl an Ersthelfern anwesend ist.
Die Platzierung muss passen
Es ergibt wenig Sinn, wenn sämtliche Ersthelfer in der Verwaltung sitzen, während im Produktionsbetrieb, wo Maschinen und Fahrzeugverkehr für Unfallrisiken sorgen, niemand zur Hilfe eilen kann. Die Ersthelfer müssen entsprechend der Risikostruktur des Unternehmens an verschiedenen Stellen platziert sein, damit bei einem Unfall möglichst rasch einer von ihnen zur Stelle ist.
In größeren Unternehmen, die über ein betriebliches Rettungswesen verfügen, spielt auch dessen Organisation eine Rolle. Wenn das betriebliche Rettungswesen entsprechend gut organisiert und ausgestattet ist, kann die vorgeschriebene Anzahl an Ersthelfern ausnahmsweise auch unterschritten werden – allerdings nur in Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Ausbildung
Ersthelfer müssen in Erster Hilfe ausgebildet worden sein. Die Unfallversicherungsträger akzeptieren nur bestimmte Organisationen als Ausbilder – vor allem die namhaften Rettungsdienstorganisationen wie ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD, aber auch andere Einrichtungen.
Erforderlich ist der Besuch eines neunstündigen Erste-Hilfe-Lehrgangs.
Der Führerschein-Kurs über „Lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ („Kleiner Erste-Hilfe-Kurs“), der bis 31. März 2015 für den Führerschein Klasse A und B (genau: AM, A1, A2, A, B, BE, L und T) genügte, reicht nicht aus.
Dagegen reichen die Erste-Hilfe-Kurse der Klassen C und D (genau: C, C1, CE, C1E, D, D1 D1E) auch aus dieser Zeit.
Seit der Änderung der Regelungen zum 01.04.2015 und dann erneut zum 01.01. 2016 haben alle Führerscheinprüflinge mit dem für sie vorgeschriebenen neunstündigen Erste-Hilfe-Kurs auch die Ausbildung zum Ersthelfer abgelegt.
Wichtig: Wer hat welchen Führerschein – und wann erworben?
Ihr Unternehmen sollte im Personalwesen genau erfassen, welcher Mitarbeiter welche Fahrerlaubnis besitzt, und wann er diese erworben hat.
In der Regel kommt ein wesentlicher Teil der vorhandenen Ersthelfer aus den Reihen der Führerscheinbesitzer. Solange es um Auto- und Motorradführerscheine geht, zählen jedoch nur die in den letzten Jahren abgelegten Prüfungen.
Keine Ausbildung nötig bei Menschen mit Gesundheitsberufen
Wer über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf verfügt, als Krankenschwester/-pfleger, Hebamme, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelferin, medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin, Schwestern- oder Pflegediensthelfer, braucht keine zusätzliche Ausbildung mehr. Für Ärzte oder Zahnärzte sowie für ausgebildete Rettungshelfer, Rettungssanitäter oder Rettungsassistenten gilt das natürlich ebenfalls.
Fortbildung
Mit der einmaligen Ausbildung ist es allerdings nicht getan. Das Unternehmen muss seine Ersthelfer alle zwei Jahre zur Fortbildung zu schicken und das auch nachweisen können.
Wer als Rettungssanitäter oder –assistent ausgebildet ist, erfüllt seine Fortbildungspflicht, wenn er im Rahmen seiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt oder Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführt. Wer etwa beim DRK oder der Freiwilligen Feuerwehr aktiv ist, spart dem Unternehmen also die Ersthelfer-Fortbildung. (Ein guter Grund, als Chef gerade solche Ehrenämter zu fördern.)
Besondere Gefahren
In Betrieben mit besonderen Risiken (in denen Gefahrstoffe eingesetzt, oder ionisierende Strahlung verwendet wird, beispielsweise), können besondere Kenntnisse der Ersten Hilfe erforderlich sein. Dieses Wissen muss in der Regel der Betriebsarzt vermitteln.
Warum sollte Sie das alles interessieren?
Die Pflicht, Ersthelfer bereit zu halten, nehmen viele Unternehmen nicht besonders ernst. Es wird – zumindest in kleineren Unternehmen – auch nicht sehr häufig kontrolliert.
Doch das kann sich rächen. Spätestens dann, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, kein Ersthelfer verfügbar ist und deshalb die gesundheitlichen und Folgeschäden schlimmer ausfallen. Dann wird sich die Unfallversicherung an den Arbeitgeber wenden, der sich um das Ersthelferthema nicht gekümmert hat. Denn dieser haftet.
Zum Weiterlesen:
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben ihre Unfallverhütungsvorschriften in den „Grundsätzen der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“) zusammengeführt.Eine Liste der akzeptieren Aus- und Fortbildungsanbieter für Ersthelfer findet sich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
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