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Zulagen und Zuschläge sind in vielen Branchen fester Bestandteil der Vergütung. Sie erhöhen die Attraktivität von Arbeitsplätzen, gleichen besondere Belastungen aus oder honorieren zusätzliche Leistungen. Für Arbeitgeber ist entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht und wie diese Entgeltbestandteile steuer- und sozialversicherungsrechtlich korrekt behandelt werden.
Eine feste Definition gibt es nicht, in der Praxis ist jedoch folgende Unterscheidung gängig:
Zulagen sind zusätzliche Entgeltbestandteile, die aus bestimmten Gründen gewährt werden, etwa als Schichtzulage oder Erschwerniszulage. Sie zählen grundsätzlich vollständig zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Zuschläge werden typischerweise für besondere Arbeitszeiten gezahlt, beispielsweise für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuer- und teilweise beitragsfrei.
Wichtig: Nicht jeder Zuschlag ist automatisch steuerbegünstigt. Die Steuerfreiheit ist ausschließlich für Zuschläge zu tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit möglich – und nur innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen. Eine vertiefende Übersicht zu den steuerlichen Besonderheiten von SFN-Zuschlägen (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen) finden Sie in unserem Blogbeitrag zu diesem Thema.
Ob ein Anspruch auf Zulagen oder Zuschläge besteht, richtet sich stets nach der jeweiligen Rechtsgrundlage. Maßgeblich können insbesondere sein:
arbeitsvertragliche Vereinbarungen
tarifvertragliche Regelungen
Betriebsvereinbarungen
gesetzliche Vorgaben
Eine gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags besteht im Kern bei Nachtarbeit, sofern kein angemessener Freizeitausgleich gewährt wird (§ 6 Abs. 5 ArbZG). In allen übrigen Konstellationen ergeben sich Ansprüche in der Regel aus entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Zu beachten ist, dass regelmäßig und ohne Vorbehalt gewährte Leistungen durch betriebliche Übung einen dauerhaften Rechtsanspruch der Mitarbeitenden begründen können.
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG müssen Arbeitgeber für Nachtarbeit entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt gewähren. Als angemessen wird in der Rechtsprechung in der Regel ein Zuschlag von 25 % angesehen, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist grundsätzlich die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22:00 bis 5:00 Uhr.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei:
25 % des Grundlohns für Nachtarbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr
40 % für Nachtarbeit zwischen 0:00 und 4:00 Uhr, sofern die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde
Zusätzlich gelten Höchstgrenzen für den zugrunde gelegten Stundenlohn:
Für die Lohnsteuer: maximal 50 Euro Grundlohn pro Stunde
Für die Sozialversicherung: maximal 25 Euro Grundlohn pro Stunde
Liegt der tatsächliche Stundenlohn darüber, ist nur der auf diese Höchstgrenzen entfallende Teil steuer- bzw. beitragsfrei. Für die korrekte Abrechnung sind eine exakte Zeitdokumentation und eine präzise lohnabrechnungstechnische Umsetzung erforderlich.
Grundsätzlich gilt nach dem Arbeitszeitgesetz ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, allerdings mit zahlreichen Ausnahmen (§ 10 ArbZG), etwa im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder bei Not- und Rettungsdiensten.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit besteht nicht. Vorgeschrieben ist lediglich ein Ersatzruhetag:
Für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen
Für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen
Zuschläge ergeben sich daher regelmäßig aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen. Besteht ein Anspruch auf Zuschläge, sind diese nach § 3b EStG steuerfrei bis zu:
50 % des Grundlohns für Sonntagsarbeit (bei max. 50 €/Std. Grundlohn)
125 % für gesetzliche Feiertage sowie am 31.12. ab 14:00 Uhr
150 % am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1. Mai
Im arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch wird unterschieden zwischen Überstunden und Mehrarbeit. Als Überstunden gilt eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Unter Mehrarbeit versteht man die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Überstundenzuschlag besteht nicht. Ob Überstunden zu vergüten sind, hängt von der arbeitsvertraglichen Regelung und den Umständen des Einzelfalls ab. Pauschale Klauseln, wonach sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, sind häufig unwirksam (§ 307 BGB). Steuerlich gilt: Überstundenzuschläge sind stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Begünstigung wie bei SFN-Zuschlägen ist nicht vorgesehen.
Beim Urlaubsentgelt sind regelmäßig auch variable Entgeltbestandteile wie Provisionen oder Boni zu berücksichtigen, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen (§ 11 Bundesurlaubsgesetz). Maßgeblich ist in der Regel der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (Referenzzeitraum). Allerdings gilt: Werden Zuschläge während des Urlaubs weitergezahlt, sind sie voll steuer- und beitragspflichtig, da keine tatsächlich begünstigte Arbeitszeit vorliegt. Entsprechendes gilt bei fortgezahlten Zuschlägen während des Mutterschutzes.
Zulagen und Zuschläge sind arbeitsrechtlich und steuerlich komplex. Während bei Nachtarbeit eine gesetzliche Ausgleichspflicht besteht, ergeben sich viele weitere Ansprüche aus Verträgen, Tarifrecht oder betrieblicher Praxis. Für die steuerliche Begünstigung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:
Tatsächliche Leistung der begünstigten Arbeitszeit
Einhaltung der gesetzlichen Prozentgrenzen
Beachtung der Höchstgrenzen beim Grundlohn
Exakte Dokumentation der Arbeitszeiten
Gerade bei der korrekten Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie weiteren Zulagen und Zuschlägen sind diese Punkte entscheiden. Moderne Payroll-Lösungen wie Paychex Europe Payroll unterstützen Unternehmen dabei, diese Anforderungen effizient und rechtssicher umzusetzen. Automatisierte Berechnungen, transparente Auswertungen und eine strukturierte Abbildung von Zuschlägen sorgen dafür, dass Vergütungsbestandteile korrekt berücksichtigt und nachvollziehbar abgerechnet werden.