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18. Juni 2025
9 Min. Lesezeit

Mutterschutz: Alles Wichtige zur Gesetzänderung bei Fehlgeburten ab Juni 2025 für Mütter und Arbeitgeber

Mutterschutz
Unternehmen
Beschäftigung

Das gilt bei gesetzlichen Mutterschutzfristen

  • Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach, wobei eine Verlängerung in besonderen Fällen wie Frühgeburten möglich ist.

  • Schwangere Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen, wobei die Höhe vom jeweiligen Versicherungsschutz abhängt (gesetzlich vs. privat).

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen für schwangere Mitarbeiterinnen zu überprüfen und notwendige Anpassungen vorzunehmen, um gesundheitliche Risiken für Mutter und Kind zu minimieren.

Überblick: Die Schutzfrist variiert je nach Schwangerschaftswoche

Die Mutterschutzfristen sind einer der zentralen Bestandteile des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und legen fest, wann eine werdende Mutter vor und nach der Geburt ihres Kindes von der Arbeit freigestellt ist. Diese Fristen sollen die Gesundheit der Mutter und des Kindes schützen und ihnen die nötige Zeit zur Vorbereitung und Erholung geben.

Grundsätzlich beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt; in speziellen Fällen wie bei Früh- oder Mehrlingsgeburten kann die Schutzfrist bis zu zwölf Wochen dauern. Während dieser Zeit dürfen schwangere Frauen nicht arbeiten, es sei denn, sie erklären ausdrücklich, dass sie dies wünschen. Diese Regelungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) fest verankert und gelten für alle schwangeren Frauen, unabhängig davon, ob sie in einem Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob beschäftigt sind.

Verlängerung der Mutterschutzfrist

In bestimmten Fällen kann die Mutterschutzfrist verlängert werden, um den besonderen Bedürfnissen der Mutter und des Kindes gerecht zu werden. So gilt für Frühgeburten und Mehrlingsgeburten eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt. Diese zusätzliche Zeit ist wichtig, um den besonderen Herausforderungen und Belastungen gerecht zu werden, die mit der Geburt von Frühchen oder mehreren Kindern einhergehen. Auch wenn bei einer Geburt eine Behinderung festgestellt wird, die innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung dokumentiert wird, verlängert sich die Mutterschutzfrist ebenfalls auf zwölf Wochen.

Tipp: Der Mutterschutzrechner kann dabei helfen, den genauen Zeitraum der Mutterschutzfrist zu berechnen und gegebenenfalls die verlängerten Fristen zu berücksichtigen. Dies bietet eine wichtige Orientierungshilfe und Planungssicherheit für alle Beteiligten. Der Mutterschutzrechner ermittelt den Beginn und das Ende der Mutterschutzfrist anhand des voraussichtlichen Geburtstermins oder des tatsächlichen Geburtsdatums.

Wie ist der Mutterschutz gesetzlich geregelt?

Das Mutterschutzgesetz betrifft schwangere und stillende Frauen in allen Arbeitsverhältnissen und regelt:

  • Mutterschutzfristen

  • Beschäftigungsverbote

  • Kündigungsschutz

  • finanzielle Leistungen für werdende Mütter.


Ein wesentlicher Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Kündigungsschutz. Er gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Schwangere Frauen dürfen in diesem Zeitraum nicht gekündigt werden; Ausnahmen bestehen bei schwerem Fehlverhalten der werdenden Mutter. Der Schutz gewährleistet finanzielle Absicherung und psychische Gesundheit für werdende Mütter und gilt für alle Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis, also unter anderem auch für Frauen, die in Teilzeit oder in einem Minijob beschäftigt sind oder sich in einer Ausbildung befinden.

Seit Juni 2025 gilt eine neue Regelung im Mutterschutzgesetz: Nun ist die Schutzzeit auch bei Fehlgeburten gesetzlich vorgeschrieben

Bislang galt der Mutterschutz nur für Totgeburten nach der 24. Schwangerschaftswoche bzw. bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm. Im Klartext: bis zur Neuregelung sah das Mutterschutzgesetz Leistungen nur bei Totgeburten vor, jedoch nicht, wenn die Schwangerschaft vor der 24. Woche endete oder das Kind weniger als 500 Gramm wog.

Ab dem 1. Juni 2025 haben auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz - laut Mutterschatzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025.

Mit der Neuregelung soll Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, genügend Zeit zur körperlichen und seelischen Erholung eingeräumt werden. Zudem dient die Änderung dazu, die Rechte betroffener Frauen zu stärken und eine bislang bestehende Lücke im Mutterschutzrecht zu schließen. Darüber hinaus leistet die Neuerung einen wichtigen Beitrag zur Enttabuisierung von Fehlgeburten und fördert die Selbstbestimmung der betroffenen Frauen.

Die konkrete Ausgestaltung der Regelung soll es abhängig beschäftigten Frauen ermöglichen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Die überarbeitete Regelung gilt für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis – darunter Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen sowie Soldatinnen. Darüber hinaus erfasst sie auch Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen.


Neu ab 1. Juni 2025: Schutzfristen nach einer Fehlgeburt – gestaffelt nach Schwangerschaftswoche

Die Dauer des Mutterschutzes nach einer Fehlgeburt richtet sich ab 1. Juni 2025 laut dem „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ (BGBl. 2025 I Nr. 59) nach der Schwangerschaftsdauer:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz

  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz

  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

  • Ebenso neu: die Dauer der Mutterschutzfrist bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) beträgt einheitlich 14 Wochen.

Die Neuerungen ergänzen das bestehende Mutterschutzgesetz und schreiben vor, dass Arbeitgeber während dieser Schutzfristen die betroffenen Frauen nicht beschäftigen dürfen. Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist. Wenn die Frau ausdrücklich und freiwillig erklärt, arbeiten zu wollen, ist dennoch eine Beschäftigung möglich.

Hinweis: Die Neuregelung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Der Bundestag hat dem „Mutterschutzanpassungsgesetz“ am 30. Januar 2025 einstimmig zugestimmt, der Bundesrat folgte am 14. Februar. Mit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2025 wird gesetzlich festgeschrieben, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf eine Schutzfrist sowie auf Mutterschaftsgeld erhalten.

Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Mutterschutz

Arbeitgeber haben eine zentrale Rolle im Mutterschutz und müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, schwangere Frauen über mögliche gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Sobald eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsplatzbedingungen auf mögliche Gefahren zu überprüfen, um die Arbeitsleistung der schwangeren Mitarbeiterin und die besonderen Schutzbedürfnisse ihres Kindes zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Arbeitsplatz für schwangere Mitarbeiterinnen gesundheitlich unbedenklich ist und potenzielle Gefahren reduziert werden. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber schwangere Frauen über gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz informiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vornimmt.

Wenn ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfährt, ist er zudem verpflichtet, sofort die zuständige Aufsichtsbehörde darüber zu informieren. Diese Meldepflicht besteht, sobald er von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin ihn selbst darüber informiert hat oder nicht.

Sensibler Umgang mit Mitarbeiterinnen und Kolleginnen nach einer Fehlgeburt – ein Leitfaden

Der Verlust einer Schwangerschaft ist ein tiefgreifendes Ereignis, das auch im beruflichen Kontext mit Achtsamkeit und Rücksicht begleitet werden sollte. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie direkte Führungskräfte und Kollegen können durch einfühlsames Verhalten wesentlich zur emotionalen Entlastung der betroffenen Frauen beitragen.

Das wichtigste Prinzip lautet: Prio auf Privatsphäre! Betroffene sollten selbst bestimmen können, ob, wann und wie viel sie über ihre Situation mitteilen möchten. Rückfragen oder Gesprächsangebote sollten daher immer mit Bedacht und ohne feste Erwartungen formuliert werden.

Verständnis und Vertrauen sind die Basis jeder Unterstützung. Ein offenes Ohr und echtes Zuhören wirken oft hilfreicher als vorschnelle tröstende Worte. Außerdem gilt: Feingefühl statt Floskeln. Aussagen wie „Das wird schon wieder“ oder „Es sollte wohl nicht sein“ können ungewollt verletzend wirken und sollten lieber vermieden werden. Es geht in erster Linie darum, Empathie zu zeigen und zu signalisieren, dass Emotionen Raum haben dürfen.

Für Führungskräfte ist es zudem ratsam, über aktuelle arbeitsrechtliche Regelungen und Schutzbestimmungen aufzuklären. Wer informiert ist, kann bewusst Entscheidungen treffen – sei es im Hinblick auf Arbeitsunfähigkeitszeiten, Schonfristen oder Beratungsangebote.

Auch flexible Arbeitsmodelle wie Homeoffice oder angepasste Arbeitszeiten können in dieser sensiblen Phase helfen, den Alltag wieder zu strukturieren, ohne zusätzlichen Druck auszuüben. Nicht zuletzt ist es sinnvoll, auf interne sowie externe Unterstützungsangebote aufmerksam zu machen – zum Beispiel betriebsärztliche Dienste, psychosoziale Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen. Ein achtsamer Umgang mit solch herausfordernden Situationen trägt nicht nur zur Stabilisierung der betroffenen Person bei, sondern stärkt auch das Vertrauen in die Unternehmenskultur insgesamt.

FAQ: Mutterschutz und aktuelle Gesetzesänderungen 2025

Der Mutterschutz ist ein komplexes, aber äußerst wichtiges Thema, das sowohl Mütter als auch Arbeitgeber betrifft. Die Mutterschutzfristen, die finanziellen Leistungen und die Pflichten des Arbeitgebers sind nur einige der Aspekte, die beachtet werden müssen. Die bereitgestellten Informationen sollen eine Orientierung bieten und das Verständnis der Mutterschutzregelungen erleichtern.

Wann beginnt und endet die Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Früh- oder Mehrlingsgeburt kann diese Frist auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt verlängert werden.

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Anspruch auf Mutterschutz haben schwangere und stillende Frauen in allen Arbeitsverhältnissen, einschließlich Teilzeit und Minijobs. Der Kündigungsschutz gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld und wie hoch ist es?

Während der Mutterschutzfristen haben schwangere Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und zusätzliche finanzielle Leistungen. Diese Unterstützung ist entscheidend, um die finanzielle Sicherheit der werdenden Mutter während dieser wichtigen Phase zu gewährleisten.
Gesetzlich versicherte Frauen erhalten aktuell während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag, ergänzt durch einen Arbeitgeberzuschuss, wenn das durchschnittliche Netto-Einkommen höher ist als 13 Euro pro Tag. Bei individuellem Beschäftigungsverbot haben sozialversicherungspflichtig beschäftigte Frauen Anspruch auf Mutterschutzlohn (vor oder nach der Zeit des Mutterschutzes).
Privatversicherte erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Was gilt bei Mutterschutz und Mutterschaftsgeld für Selbstständige?

Selbstständige Frauen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Das bedeutet: die im Mutterschutzgesetz genannten Schutzfristen und individuelle Beschäftigungsverbote haben für sie keine Geltung. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld erhalten. Dafür müssen sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sein - mit Anspruch auf Krankengeld (Krankentagegeld-Versicherung bzw. Krankengeldtarif in der GKV). Wichtig: Selbstständige Frauen haben gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld.

Welche finanziellen Unterstützungen gibt es für Arbeitgeber?

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich den Arbeitgeberzuschuss von der Krankenkasse erstatten zu lassen (über die Umlageversicherung U2). Dies stellt sicher, dass für Unternehmen dadurch keine Nachteile entstehen und die betroffenen Mitarbeiterinnen die notwendige Unterstützung erhalten.

Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes 2025: Was passiert bei einer Fehlgeburt?

Bei einer Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche haben Frauen seit dem 1. Juni 2025 Anspruch auf eine Schutzfrist und finanzielle Leistungen, die je nach Schwangerschaftswoche unterschiedlich ausfallen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber im Mutterschutz?

Arbeitgeber sind verpflichtet, schwangere Frauen über gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz aufzuklären und die Arbeitsbedingungen entsprechend zu überprüfen und anzupassen. Außerdem müssen sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft informieren. Ein sensibler Umgang mit dem Thema Fehlgeburten ist empfehlenswert und gilt als ein Zeichen von Wertschätzung und Mitgefühl.