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Sonntage und gesetzliche Feiertage genießen in Deutschland einen besonderen Schutz. Grundsätzlich sollen Arbeitnehmende an diesen Tagen nicht beschäftigt werden. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Ausnahmen – insbesondere für bestimmte Branchen, für systemrelevante Tätigkeiten oder bei Vorliegen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung.
Dieser Beitrag erklärt, wann Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit erlaubt sind, welche Regeln das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgibt und worauf Arbeitgeber bei Einsatzplanung, Ausgleich und Lohnabrechnung achten müssen (Rechtsstand 2026).
Die maßgeblichen Vorgaben zur Sonntags- und Feiertagsarbeit finden sich im Arbeitszeitgesetz, insbesondere in § 9 ArbZG („Sonn- und Feiertagsruhe“). Danach gilt: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitsschutzgesetz spielt hierbei nur eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist allein das Arbeitszeitgesetz.
Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz jedoch klar definierte Ausnahmen vor:
Bestimmte Branchen dürfen auch ohne besondere Genehmigung an Sonn- und Feiertagen arbeiten
In anderen Fällen können behördliche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Für Schichtbetriebe und Fahrpersonal bestehen Sonderregelungen zur Verschiebung der Sonntagsruhe.
Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Maßgeblich ist stets der Arbeitsort der Beschäftigten.
§ 10 Abs. 1 ArbZG listet die Tätigkeiten auf, bei denen Sonntags- und Feiertagsarbeit ohne Ausnahmegenehmigung zulässig ist. Arbeitgeber in diesen Bereichen dürfen ihre Beschäftigten rechtssicher einsetzen, sofern die übrigen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
Erlaubt ist die Beschäftigung insbesondere in folgenden Bereichen:
Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr
Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen
Gastronomie, Hotellerie und Beherbergungsbetriebe
Unterhaltungsbetriebe (Anbieter von Konzerten, Theatervorstellungen, Filmvorführungen und ähnlichen Veranstaltungen)
Tourismus-, Freizeit- und Sportbetriebe
Medien (Radio, Fernsehen, Online und Print), soweit es um Berichterstattung, Produktion und Auslieferung geht, tagesaktuell berichtet wird und/oder die Ausgaben am Folgetag erscheinen
Messe-, Ausstellungs- und Marktgeschäfte
Verkehrsbetriebe sowie Transportwesen bzw. Verarbeitung und Transport leicht verderblicher Waren
Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe (Energie, Wasser, Abfall, Abwasser)
Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Betriebe, die verderbliche Naturerzeugnisse oder Rohstoffe verarbeiten
Wach- und Sicherheitsdienste
Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit dies jeweils für die Aufrechterhaltung des Betriebs oder der Funktionsfähigkeit notwendig ist
IT- und Netzadministration zur Sicherstellung der Systemverfügbarkeit
Betriebe mit kontinuierlichen Produktionsprozessen oder Gefährdung von Anlagen und Rohstoffen
Für Bäckereien und Konditoreien gilt eine Sondervorschrift: Beschäftigte dürfen an Sonn- und Feiertagen bis zu drei Stunden eingesetzt werden – ausschließlich für Herstellung, Auslieferung und Verkauf.
Banken und Finanzdienstleister dürfen Mitarbeiter an bestimmten Feiertagen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs einsetzen, sofern diese Feiertage nicht EU-weit gelten.
Darüber hinaus ist Sonntagsarbeit zulässig, wenn ein Betrieb andernfalls zusätzliche Mitarbeiter einstellen müsste, um die Produktion am Folgetag wieder anzufahren, und dies nachweislich unverhältnismäßig wäre.

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Das Ladenschlussrecht sieht grundsätzlich vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Ausnahmen bestehen jedoch, etwa für:
Apotheken und Tankstellen (mit eingeschränktem Sortiment)
Kioske zu festgelegten Uhrzeiten (aktuell zwischen 11:00 und 13:00 Uhr)
Verkaufsstellen an Flughäfen und Bahnhöfen (Reisebedarf)
Zusätzlich können die Bundesländer verkaufsoffene Sonntage zulassen. Anzahl und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Landesrecht. Voraussetzung ist regelmäßig ein besonderer Anlass mit lokalem Bezug, etwa ein Stadtfest oder eine Messe. Die Rechtsprechung verlangt hierfür einen tragfähigen Sachgrund. Ist die Öffnung rechtlich zulässig, darf auch das Personal entsprechend eingesetzt werden. Dabei sind mögliche Feiertags- und Sonntagszuschläge zu beachten.
Neben den gesetzlich geregelten Ausnahmen können Arbeitgeber eine behördliche Ausnahmegenehmigung beantragen. Zuständig sind die Aufsichtsbehörden der Länder; in bestimmten Fällen auch der Bund. Zudem hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht.
Eine Ausnahmegenehmigung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
besondere Bedürfnisse der Bevölkerung an Sonn- oder Feiertagen bestehen
eine Unterbrechung der Arbeit unverhältnismäßige Schäden verursachen würde
Arbeitsprozesse aus technischen, chemischen oder physikalischen Gründen nicht unterbrochen werden können,
die Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre und Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitsplätze sichert.
Zusätzlich sind zeitlich begrenzte Genehmigungen möglich, etwa:
für eine Inventur an einem Sonntag pro Jahr, wenn diese an einem Werktag nicht möglich ist
an bis zu fünf Sonntagen jährlich zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens (etwa, weil eine verspätete Materiallieferung dringend verarbeitet werden muss)
an maximal zehn Sonntagen im Jahr, wenn die Umstände einen „erweiterten Geschäftsverkehr“ erforderlich machen, zum Beispiel weil das Unternehmen den Vertrieb durch Hausmessen organisiert, die sonntags stattfinden.
Arbeitgeber müssen regelmäßig nachweisen, dass die zulässigen Arbeitszeiten an Werktagen bereits ausgeschöpft sind. Die Rechtsprechung prüft Ausnahmegenehmigungen streng. Auch nach einer Genehmigung ist mit rechtlichen Einwänden (etwa durch Gewerkschaften oder Kirchen) zu rechnen.
Grundsätzlich gilt die Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt jedoch eine begrenzte Verschiebung. In Schichtbetrieben kann der Beginn oder das Ende der Ruhezeit um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, sofern insgesamt 24 Stunden arbeitsfrei bleiben. Für Fahrer und Beifahrer im Transportgewerbe ist eine Verschiebung von bis zu zwei Stunden zulässig.
Auch bei zulässiger Sonntags- oder Feiertagsarbeit gelten klare Schutzvorgaben: Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage pro Jahr. Für jeden gearbeiteten Sonntag ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Wird an einem Feiertag gearbeitet, der auf einen Werktag fällt, muss der Ausgleich innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die Arbeitszeit ist auf acht Stunden begrenzt. Eine Ausdehnung auf zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt.
Ja, wenn die Einsätze unter die im Gesetz genannten Ausnahmen fallen oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, darf der Arbeitgeber die Arbeit am Sonntag oder am Feiertag anordnen. Es bestehen jedoch Einschränkungen für:
Jugendliche und werdende Mütter: diese Personengruppen dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
Bestimmte Arbeits- oder Tarifverträge, welche die Arbeit auf Werktage beschränken können. Fehlt eine solche Regelung, besteht grundsätzlich eine Arbeitspflicht.
Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge zahlen (SFN-Zuschläge). Die Abgabenfreiheit gilt jedoch nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen und setzt eine korrekte Berechnung voraus. Außerdem ist zu beachten, dass SFN-Zuschläge nur dann steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt, korrekt nach Stunden erfasst und entsprechend dokumentiert werden.
Gerade bei komplexen Einsatzmodellen lohnt sich eine professionelle Unterstützung. Moderne Lohnbuchhaltungssoftwares wie Paychex Europe Payroll sorgen dafür, dass Löhne zuverlässig und transparent abgerechnet werden – Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit inklusive.
Nein. Sonntagsarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das Arbeitszeitgesetz sieht jedoch ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Branchen sowie die Möglichkeit von behördlichen Ausnahmegenehmigungen vor.
Ohne Ausnahmegenehmigung ist Sonntags- und Feiertagsarbeit insbesondere in Bereichen wie Gesundheitswesen, Gastronomie, Verkehr, Medien, Energieversorgung, Sicherheit sowie bei kontinuierlichen Produktionsprozessen zulässig. Maßgeblich ist § 10 ArbZG.
Nein. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur dann erforderlich, wenn der Betrieb nicht unter die gesetzlich erlaubten Branchen fällt. In diesen Fällen entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag.
Grundsätzlich nein, wenn die Sonntagsarbeit gesetzlich zulässig ist oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Etwas anderes gilt, wenn Arbeits- oder Tarifverträge die Arbeit ausdrücklich auf Werktage beschränken.
Nicht die Sonntagsarbeit selbst, sondern nur bestimmte Zuschläge können steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten und die Zuschläge korrekt berechnet werden.
Bei Verstößen ermöglicht das Arbeitszeitgesetz Bußgelder bis zu 30.000 Euro (§ 22ArbZG). Zusätzlich drohen arbeitsrechtliche und organisatorische Konsequenzen.