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13. März 2019
3 Min. Lesezeit

Schadenersatz für Benachteiligung

Mitarbeiter
Steuern
Arbeitgeber

Diskriminierung kann für Arbeitgeber teuer werden

Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz diskriminiert werden, können vom Arbeitgeber Schadenersatz fordern. Auf solche Schadenersatzzahlungen wird in vielen Fällen keine Lohnsteuer fällig; dann nämlich, wenn es um einen immateriellen Schaden geht. Hier lesen Sie, was dahinter steckt.

Wenn Arbeitnehmer aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität diskriminiert werden, muss der Arbeitgeber „eine angemessene Entschädigung in Geld“ bezahlen. Der Arbeitgeber entgeht der Schadenersatzpflicht nur dann, wenn er für die Diskriminierung keine (Mit-)Verantwortung trägt. Das alles steht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 AGG).

Steuerfreier Schadensersatz?

Fällt Lohnsteuer an, wenn ein Arbeitnehmer einen solchen Schadenersatz erhält? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt (Urteil vom 21.03.2017, 5 K 1594/14).

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einer Mitarbeiterin personenbedingt gekündigt. Sie erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und machte gleichzeitig Anspruch auf Schadenersatz geltend: Der Arbeitgeber habe sie aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt: Nur wenige Wochen vor der Kündigung war ihr eine Körperbehinderung von 30 Prozent bescheinigt worden.

Beide Seiten schlossen einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet, der bisherige Arbeitgeber verpflichtete sich zu einer Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von 10.000 Euro. Das Finanzamt betrachtete diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn und verlangte von der Entschädigung einen Steueranteil. Dagegen klagte die Frau erneut, diesmal vor dem Finanzgericht.

Materieller oder immaterieller Schaden?

Bei der Frage, ob Steuern auf die Entschädigungszahlung anfallen, muss differenziert werden: Ist die Entschädigung Ersatz für einen materiellen oder einen immateriellen Schaden?

Diskriminierung am Arbeitsplatz, d. h. ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß AGG, kann sowohl zu materiellen wie auch zu immateriellen Schäden führen.

  • Wenn ein Arbeitnehmer unrechtmäßig gekündigt wird, deshalb weniger verdient und auch geringere Rentenansprüche erwirbt, erleidet er einen materiellen Schaden. Eine Entschädigung für diesen materiellen Schaden stellt Ersatz für den entgangenen Arbeitslohn dar. Dieser – sozusagen nachbezahlte – Lohn muss versteuert werden.

  • Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die psychischen Folgen von Mobbing, Beleidigungen und systematischer Schlechterbehandlung sind immaterielle Schäden. Hier hat eine Entschädigung keinen Lohncharakter.

Keine Lohnsteuer im Fall der gekündigten Frau mit Köperbehinderung

Im oben geschilderten Fall war der Grund dafür, dass der gekündigten Arbeitnehmerin eine Entschädigung zugesprochen wurde, die Diskriminierung als Behinderte. Die Diskriminierung stellte einen immateriellen Schaden dar.

Deshalb hatte die Entschädigung für die Richter keinen Lohncharakter. Sie entschieden, dass die Klägerin den Betrag nicht versteuern muss.

Dafür machte es auch keinen Unterschied, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung bestritten hatte. Im Rahmen des Vergleichs hatte sich der Arbeitgeber dazu bereit erklärt, eine Entschädigung für die nur behauptete Benachteiligung zu leisten.

Fazit: Schadenersatz wegen Diskriminierung ist für Arbeitnehmer wohl steuerfrei

  • Legt man diese Entscheidung zugrunde, sind wohl sämtliche Entschädigungen steuerfrei, die aufgrund einer Benachteiligung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geleistet werden müssen und Ersatz für einen immateriellen Schaden sind. Die Entschädigungszahlung ist in diesem Fall außerdem sozialversicherungsfrei. In den Progressionsvorbehalt darf sie ebenfalls nicht einbezogen werden. Die Zahlung darf zu keinem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führen.

  • Wenn es sowohl zu immateriellen wie auch zu materiellen Schäden gekommen ist, muss dies im Vergleich oder im Urteil genau unterschieden werden. Sonst ist unklar, für welchen Anteil der Schadenersatzsumme Lohnsteuerpflicht besteht.