Lohnsteuer, wenn der Chef das Verwarnungsgeld bezahlt - oder doch nicht?

Die Fahrzeuge eines Paketdienstes bekommen 'Strafzettel', weil die Zusteller in der zweiten Reihe halten. Oft bezahlt der Arbeitgeber diese Verwarnungsgelder. Zwar werden andere Verwarnungs- und Bußgelder, etwa für überhöhte Geschwindigkeit, nicht bezahlt, jedoch ist das Finanzamt trotzdem weniger großzügig als der Arbeitgeber. Es sieht in der Übernahme der Verwarnungsgelder eine Form von Arbeitslohn und verlangt, dass Lohnsteuer bezahlt wird.
Zur Begründung führt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs an, des obersten deutschen Steuergerichts: Der BFH hatte 2013 entschieden, dass eine Spedition Arbeitslohn bezahlte, als sie die gegen einen Fahrer verhängten Bußgelder für Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften übernahm.
Solch 'rechtswidriges Tun' habe keine betriebsfunktionale Zielsetzung, so die Richter damals. Etwas verkürzt dargestellt: Weil die Zahlung keinen legitimen eigenbetrieblichen Interessen diente, war sie eine Form von Entgelt für den Fahrer.
Beim Paketdienst liegt der Fall anders
Damit fanden sich die übernommenen Verwarnungsgelder auf einmal in der Lohnsteuer-Voranmeldung des Paketdienstes wieder: mit einer Lohnsteuerlast von 1.925,96 Euro plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von 240,72 Euro, für einen bestimmten Monat. Anstatt das einfach hinzunehmen, erhob das Unternehmen Einspruch. Als dieser abgewiesen wurde, klagte es.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm im Wesentlichen recht. Grund: Das Unternehmen war Fahrzeughalter und deshalb Adressat der schriftlichen Verwarnungen. Indem es das Verwarnungsgeld bezahlte, erfülle es eine eigene Schuld, so die Richter, damit sei eine Lohnzahlung ausschlossen.
Der BFH verwies das Verfahren allerdings ans Finanzgericht zurück. Das muss nun prüfen, ob das Unternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Bußgelder gegen die Fahrer gehabt hätte und stillschweigend darauf verzichtete. Ein solcher Verzicht wäre wohl doch wieder eine Form von Lohn – und damit lohnsteuerpflichtig.
Und was folgt aus all dem?
Wenn der Chef die gegen den Arbeitnehmer verhängten Verwarnungs- oder Bußgelder bezahlt, droht Lohnsteuerpflicht. Ergeht das Verwarnungsgeld dagegen an den Arbeitgeber als Fahrzeughalter, dann kann es zwar sein, dass dieser zahlen kann, ohne dass Lohnsteuer anfällt. Es kann aber auch eine Lohnsteuerpflicht entstehen. Entscheidend ist die konkrete arbeitsvertragliche Situation.
Praktisch bleibt damit wohl nur ein Fazit: Nicht nur Bußgelder, sondern auch Verwarnungsgelder sollte der Arbeitnehmer bezahlen, der sie 'eingefahren' hat. Dann entstehen zumindest keine Lohnsteuer-Probleme.