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14. März 2019
3 Min. Lesezeit

Umsatzsteuer für die eigene Arbeit: Regelsatz oder ermäßigt?

Steuern
Arbeitgeber
Mehrere Personen arbeiten gemeinsam an einem Laptop, analysieren Dokumente und diskutieren – sinnbildlich für Teamarbeit und Abstimmungen in der Lohnbuchhaltung

Unternehmerpflicht: Umsatzsteuer berechnen

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss auf das Honorar für Dienstleistungen den korrekten Umsatzsteuersatz aufschlagen. In bestimmten Fällen ist das der ermäßigte Satz von sieben Prozent.

Selbständige Unternehmer, Dienstleister und Freiberufler stellen ihren Auftraggebern in der Regel die eigene Arbeitszeit in Rechnung. Als Dienstleister müssen Sie dabei zusätzlich zum Abrechnungsbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt, erheben und einkassieren. Den Umsatzsteueranteil geben Sie dann in der Regel - wenn Sie kein Kleinunternehmer sind - im Rahmen der Umsatzsteuerverfahrens direkt an den Staat weiter. Dazu dienen Umsatzsteuervoranmeldungen und die jährliche Umsatzsteuererklärung.

Auf diese Weise verdient der Staat bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit automatisch mit. Umgekehrt dürfen Sie sich die Umsatzsteuer, die Sie selber an andere Unternehmen bezahlen müssen, vom Finanzamt zurückholen.

Umsatzsteuersätze: wie viel wofür?

Als die Umsatzsteuer 1968 in Deutschland eingeführt wurde, lag der Regelsatz bei 10 Prozent, der ermäßigte Steuersatz bei 5 Prozent. Danach wurde der Umsatzsteuersatz in mehreren Schritten angehoben. Seit 2007 liegt er regulär bei 19 Prozent, ermäßigt bei 7 Prozent.

Der Regelsatz fällt grundsätzlich für sämtliche Waren und Leistungen an, außer für die, die davon ausdrücklich ausgenommen sind und die unter den ermäßigten Satz fallen. Zu dieser Gruppe gehören auch Waren und Leistungen, mit denen Rechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes einräumt, übertragen oder wahrgenommen werden. Mit anderen Worten: Waren und Leistungen, die urheberrechtlich relevant sind, werden mit dem ermäßigten Steuersatz von aktuell 7 Prozent belegt.

Grundversorgung? Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Der ermäßigte Steuersatz ist gewissermaßen ein Zugeständnis des Staates an die Grundversorgung seiner Bürger. Die grundlegende Versorgung mit Nahrungsmitteln des täglichen Bedarfs soll auch für Bürger mit geringem Einkommen sichergestellt bleiben. Bei der Einführung bedeutete selbst der damals niedrige Umsatzsteuersatz von zehn Prozent eine spürbare Verteuerung sämtlicher Waren und Leistungen. Aus diesem Grund wurde schon bei der Einführung der Mehrwertsteuer der ermäßigte Steuersatz ins Leben gerufen.

Seitdem unterscheidet der Fiskus zwischen Waren und Leistungen, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen und den so genannten Luxusgütern. Für den größten Anteil der Lebensmittel wird der ermäßigte Steuersatz erhoben. Bisweilen führt die steuerrechtliche Diskussion darüber, ob ein Lebensmittel zur Lebensgrundlage gehört oder ob es ein Luxusartikel ist, zu kuriosen Ergebnissen. So zählen zum Beispiel Milch, Tee und Kaffee zu den Grundnahrungsmitteln mit sieben Prozent Mehrwertsteuer, während Sojamilch und Mineralwasser mit 19 Prozent besteuert sind.

Außerdem zählt der Gesetzgeber auch Kultur und Sport sowie den öffentlichen Nahverkehr zur Grundversorgung seiner Bürger. Daher werden Eintrittskarten zu Sport- und Kulturveranstaltungen ebenso wie Bahn- und Bustickets, Bücher und Zeitungen mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt.

Sieben Prozent Umsatzsteuer für kreative Arbeiten

Grundsätzlich nimmt der Gesetzgeber an, dass kreative Leistungen einen urheberrechtlichen Bezug haben. Als kreative Arbeit gilt eine Leistung, wenn sie unter den Schutz des Urheberrechtes fällt. Dazu gehören sämtliche Arbeiten, deren geistige und schöpferische Leistung vom Rechnungssteller als Urheber erbracht wurde.

Im Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG) ist zu lesen, dass für die „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“ eine Umsatzsteuer in Höhe des ermäßigten Satzes zu erheben ist. Unternehmer und Freiberufler, die eine kreative Leistung erbringen, können ihre Arbeit also mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen.

Wann ist eine Arbeit kreativ?

Detailliert hat der Gesetzgeber kreative Leistungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgelistet. Dort wird unter Punkt 12.7 erklärt, welche Arbeiten unter den Schutz des Urheberrechts fallen und somit zum ermäßigten Steuersatz abzurechnen sind. Unter anderem gilt das für folgende Arbeiten:

  • Sprachwerke

  • Schriftwerke

  • Reden

  • Musikwerke

  • Tanzkunst

  • Bildende Kunst

  • Baukunst

  • Angewandte Kunst

  • Entwürfe zur Kunst

  • Filme und Videos

  • Darstellungen für Wissenschaft und Technik

Wenn Sie eine Rechnung über eine dieser Leistungen stellen, müssen Sie als Umsatzsteueranteil den ermäßigten Steuersatz verwenden.