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Der Arbeitgeber haftet für die Meldungen zur Sozialversicherung: Das steht jetzt im Gesetz
Bereits ab dem 01 Juli 2020 gilt jedoch eine Gesetzesänderung, die die Arbeitgeberhaftung für fehlerhafte oder versäumte Meldungen zur Sozialversicherung festschreibt – und zwar ausdrücklich auch dann, wenn ein Abrechnungsdienstleister oder der Steuerberater für den Fehler verantwortlich ist. Das ergibt sich aus dem neuen § 28 Abs. 1a SGB IV.
Es geht nicht etwa nur um bürokratische Feinheiten. Fehler und Versäumnisse können sehr empfindliche Folgen haben:
• Es drohen Beitragsnachforderungen der Einzugsstellen
• Dazu kommen mögliche Schadenersatzforderungen von Arbeitnehmern, wenn ihnen Versicherungsleistungen entgehen oder sie zu hohe Beiträge entrichten mussten.
• Für vorsätzlich oder leichtfertig versäumte Meldepflichten drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.
• Wenn Meldungsfehler dazu führen, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, steht eine Straftat im Raum (§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
Die Meldungen, die ein Arbeitgeber an die Einzugsstellen der Sozialversicherung erstatten muss, sind genau geregelt. Dazu gibt es eine eigene Verordnung: die Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung, von der die „DEÜV-Meldungen“ ihren Namen haben.
Außerdem muss Lohnabrechnungssoftware, die zum digitalen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsstellen eingesetzt wird, von der ITSG zertifiziert sein, der „Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH“.