19 Feb 2019

Geschäftsgeheimnisse, Schutzgesetze und Whistleblower

Weil eine gesetzlicher Neuregelung absehbar ist, sollten Unternehmen sich in den nächsten Monaten verstärkt Gedanken darüber machen, wie sie ihre Geschäftsgeheimnisse angemessen schützen können. Gleichzeitig wird die Frage relevant, wie man korrekt auf Whistleblower reagiert.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das geplante Geschäftsgeheimnisgesetz (oder kurz GeschGehG) sollte eigentlich schon Mitte letzten Jahres verabschiedet werden. In Kraft getreten ist es jedoch immer noch nicht. Man kann allerdings davon ausgehen, dass es kommt. Deutschland muss eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzen.

Wie der Name bereits sagt, soll der Gesetzesentwurf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen allgemein verankern. Bisher gibt es in dieser Richtung nur Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 17 – 19 UWG), etwa zum „Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ oder zur unerlaubten „Verwertung von Vorlagen“.

 

Welche Informationen stehen unter Schutz?

Durch das Gesetz wird es möglich, Schutz für geschäftliche Informationen ganz verschiedener Art zu beanspruchen. Während die bislang noch gültige Regelung in § 18 UWG speziell „Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte" erwähnt, erweitert die geplante neue Rechtslage den Kreis geschützter Informationen. Dann gehören neben technischem Know-how, Konstruktionsplänen, Programm-Code oder Bauplänen beispielsweise auch Kundenverzeichnisse, Preislisten, Businesspläne oder Kalkulationen zu den Informationen, die als Geschäftsgeheimnis geschützt sein können.

Gleichzeitig wird es jedoch gleichzeitig anspruchsvoller, den Schutz in Anspruch zu nehmen. Bislang reicht es für ein Geschäftsgeheimnis aus, wenn klar erkennbar ist, dass der Inhaber die Information schützen wollte. Das geplante neue Gesetz fordert dagegen, dass tatsächlich angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, damit eine Geschäftsinformation geschützt wird. (Andere Voraussetzungen bestehen darin, dass die Information tatsächlich geheim ist und wirtschaftlichen Wert besitzt).

 

Angemessene Schutzmaßnahmen

Welche Schutzmaßnahmen als angemessen gelten werden, wird sich erst mit der Zeit und durch entsprechende Gerichtsentscheidungen herauskristallisieren. Man kann aber davon ausgehen, dass dazu neben angemessener IT-Security und anderen technischen Schutzmaßnahmen auch Aspekte des Personalrechts und des Personalmanagements gehören: Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag beispielsweise und eine Betriebsorganisation, die sicherstellt, dass nur die zuständigen Arbeitnehmer Zugang zu vertraulichen Informationen haben.

Unternehmen stehen damit vor der Aufgabe, für sich zu klären, was als Geschäftsgeheimnis geschützt werden kann, und wie die dafür notwendigen Schutzmaßnahmen aussehen sollten. Es ist sicher kein Fehler, diese Fragen mit einem Anwalt zu besprechen, denn Verschwiegenheitsklauseln, Wettbewerbsverbote für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen und NDA-Vereinbarungen stellen einen wichtigen Teil von Schutzkonzepten dar.

 

Ausnahme für Whistleblower

Auch in Bezug auf Whistleblower, die interne Missstände aufdecken, bringt das Gesetz Neues: Sie stehen ausdrücklich unter Schutz.

Während gegen Konkurrenten oder unehrliche Mitarbeiter, die durch den Bruch von Geschäftsgeheimnissen Kasse machen wollen, eine Anzeige ebenso möglich ist wie eine Unterlassungsklage oder Schadenersatzforderungen, sieht das bei einem Whistleblower anders aus: „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens“ darf den Entwurf zufolge ein Geschäftsgeheimnis ausdrücklich gebrochen werden. (Ähnliche Regelungen gelten – bei berechtigen Anliegen – für Journalisten und Betriebsräte).

 

Wie geht man mit einem Whistleblower um?

Das bedeutet: Ein Unternehmen sollte sich möglichst vorab schon Gedanken darum machen, wie es auf einen Whistleblower reagiert. Das ist nicht nur aufgrund der absehbaren neuen Rechtslage erforderlich. Es liegt im eigenen Interesse, intern für möglichst viele Kommunikationsmöglichkeiten zu sorgen, über die Missstände früh bekannt werden. Und es macht Sinn, eine Unternehmenskultur zu fördern, die das Ansprechen von Fehlentwicklungen und Fehlverhalten nicht sanktioniert, sondern dazu ermuntert.

Das schließt einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem vertraulichen Know-how des Betriebs keineswegs aus. Im Gegenteil: Mitarbeiter, die wissen, dass sie von ihrem Arbeitgeber ernstgenommen werden, auch wenn sie Unangenehmes berichten, werden viel eher motiviert sein, ihr Unternehmen gegen Missbrauch durch Dritte zu schützen.

Den Geetzesentwurf im Volltext findet man zusammen mit Stellungnahmen und weiteren Informationen auf der Website des Bundesjustizministeriums.

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