Lohn- und Gehaltsabrechnung 2020: Was sich zum Jahreswechsel ändert

Zum Jahreswechsel treten häufig Gesetzesänderungen in Kraft. Davon macht auch der Jahreswechsel 2019/2020 keine Ausnahme. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Außerdem treten zum Jahreswechsel häufig Gesetzesänderungen in Kraft. Davon macht auch der Jahreswechsel 2019/2020 keine Ausnahme. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen – solche, die bereits feststehen, und andere, die noch nicht endgültig beschlossen sind, aber vermutlich kommen.
Die geplanten neuen Rechenwerte in der Sozialversicherung für 2020
Wie immer ändern sich zum neuen Jahr bestimmte Größen, die bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Rolle spielen. Der Bundesrat muss die Änderung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung noch absegnen, Änderungen sind aber nicht wahrscheinlich. Geplant sind folgende neue Werte für das Jahr 2020:
Die Bezugsgröße steigt auf 3.185 Euro pro Monat im Westen und 3.010 Euro im Osten. Sie dient als Ausgangsgröße zur Berechnung vieler Werte in der Unfallversicherung, etwa des Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdiensts, der in der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtigt wird.
Die Pflichtversicherungsgrenze, d. h. das Einkommen, ab dem ein Arbeitnehmer sich privat krankenversichern versichern kann, beträgt nächstes Jahr 5.212,50 Euro monatlich bzw. 62.550 Euro im Jahr. Für Arbeitnehmer, die bereits zum 31. 12. 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Pflichtversicherungsgrenze von 56.250 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen ebenfalls. (Liegt der Lohn oder das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, wird der darüberliegende Teil für die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung nicht berücksichtigt.)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung liegt bei 6.900 Euro monatlich bzw. 82.800 Euro jährlich im Westen und bei 6.450 Euro monatlich bzw. 77.400 Euro jährlich im Osten.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2020 bundesweit auf 4.687,50 Euro monatlich bzw. 56.250 Euro jährlich.
Steht fest: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Die offizielle Schätzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags liegt für 2020 bei 1,1 % und damit 0,2 % höher als für 2019. Den Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse allerdings selbst fest.
Während sich die eigentlichen Beitragssätze zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Jahreswechsel wohl nicht ändern, müssen manche gesetzlich Krankenversicherte mit einem höheren Zusatzbeitrag rechnen.
Steht fest: Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags
Das Existenzminimum muss steuerfrei bleiben. Deshalb wird vom zu versteuernden Einkommen in jedem Fall der sogenannte Grundfreibetrag abgezogen, der diesem Existenzminimum entsprechen soll. Er wird zum Jahreswechsel von 9.168 Euro (2019) auf 9.408 Euro (2020) angehoben. Für Verheiratete gilt bei gemeinsamer Veranlagung der doppelte Wert, im nächsten Jahr also 18.816 Euro.
Außerdem steigt zum 1. Januar 2020 auch der Kinderfreibetrag, und zwar von 7.620 Euro (2019) auf 7.812 Euro (2020). Dieser einkommensteuerliche Freibetrag wird für jedes Kind mit Kindergeldanspruch gewährt. Falls bei jedem Elternteil/jeder Sorgeberechtigte ein halber Freibetrag eingetragen ist, sind das im nächsten Jahr also 3.906 Euro.
Steht fest: Höherer Mindestlohn
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum ersten Januar von 9,19 Euro (2019) auf 9,35 Euro (2020) pro Arbeitsstunde. Wenn das Entgelt nicht erhöht wird, muss gegebenenfalls die Arbeitszeit verringert werden. Geringfügig Beschäftigte zum Beispiel werden für 450 Euro im Monat 2020 nur noch etwas mehr als 48 Stunden im Monat arbeiten dürfen, statt wie 2019 fast 49 Stunden.
Geplant: neuer Mindestlohn für Azubis
Außerdem soll es ab 2020 erstmalig auch einen verbindlichen „Mindestlohn“ für Auszubildende, genauer eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung geben. Vorgesehen sind 515 Euro im ersten Lehrjahr für alle Azubis, die ihre Ausbildung 2020 beginnen. In den folgenden Jahren sind weitere Steigerungen vorgesehen. Der Gesetzentwurf hat den Bundestag bereits passiert, allerdings muss der Bundesrat noch zustimmen.
Geplant: Höhere Sachbezugswerte
Wenn ein Unternehmen freie Verpflegung oder freie Unterkunft für Arbeitnehmer stellt, muss diese Leistung bei der Sozialversicherung als Einkommen berücksichtigt werden. Das geschieht mit sogenannten Sachbezugswerten, die per Verordnung festgelegt werden. Sie werden 2020 voraussichtlich ansteigen.
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt voraussichtlich im Jahr 2020 bei Einzelunterkunft für einen erwachsenen Arbeitnehmer 235 Euro monatlich (2019: 231 Euro). Die Werte für Auszubildende, Jugendliche sowie bei Unterkünften für mehrere Personen liegen niedriger.
Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung sollen 2020 folgende Werte annehmen: 54 Euro monatlich bzw. 1,80 Euro pro Kalendertag für Frühstück sowie jeweils 102 Euro monatlich bzw. 3,40 Euro monatlich für Mittag- und Abendessen, insgesamt 258 Euro monatlich (2019: 251 Euro) bzw. 8,60 Euro kalendertäglich.
Geplant: Höhere Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten
Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland sollen 2020 bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Inland auf 14 Euro angehoben werden (2019: 12 Euro). Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten soll die Pauschale 28 Euro (2019: 24 Euro) betragen. Für Anreise- und Abreisetag gilt allerdings der gleiche Wert wie für eintägige Dienstreisen.
Arbeitnehmer, die auf Dienstreise gehen, können die Verpflegungskosten entweder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen oder als Werbungskosten ansetzen. Dafür sieht das Einkommensteuergesetz die genannten Verpflegungspauschalen vor. Das Jahressteuergesetz 2020, das diese Änderung vorsieht, muss noch den Bundesrat passieren.
Geplant: Kein Sachbezug für Dienstwohnungen mehr
Arbeitnehmer, die in vom Arbeitgeber überlassenen Wohnungen leben, sollen diesen Vorteil ab 2020 nicht mehr als Sachbezug versteuern müssen. Voraussetzung ist, dass die Miete mindestens zwei Drittel des Ortsüblichen beträgt und der Quadratmeterpreis 20 Euro nicht überschreitet.
Auch diese Regelung muss als Teil des Jahressteuergesetzes noch vom Bundesrat gebilligt werden.
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