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10. Januar 2025
5 Min. Lesezeit
Steuern
Gesetze

Sonderausgaben in der Steuererklärung: Steuerlast senken

Prinzipiell sind private Ausgaben im deutschen Steuerrecht nicht absetzbar –Sonderausgaben stellen eine wichtige Ausnahme dar. Doch was sind Sonderausgaben? Es handelt sich um Ausgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden. Der Gesetzgeber hat diese steuerliche Begünstigung eingeführt, um bestimmte private Aufwendungen zu fördern, die gesellschaftlich erwünscht sind oder der sozialen Absicherung dienen. Bei diesen Sonderausgaben handelt es sich um spezifische Kosten, die weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten geltend gemacht werden können, aber dennoch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen.

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Deshalb lohnt es sich, Sonderausgaben in der Steuererklärung anzugeben

Im Kontext der Einkommenssteuer spielt die Angabe von Sonderausgaben in der Steuererklärung eine wichtige Rolle, da diese zu einer direkten Reduzierung des zu versteuernden Einkommens führen. Der Katalog der absetzbaren Sonderausgaben ist im Einkommensteuergesetz abschließend geregelt und umfasst unter anderem Vorsorgeaufwendungen, Versicherungsbeiträge, Spenden sowie Kirchensteuer.
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 72 Euro für Ehepaare recht niedrig gehalten. Die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung bietet Steuerzahlern somit zahlreiche Vorteile.

Übrigens: Neben Sonderausgaben existieren weitere steuerfreie Zuwendungen, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren können. Attraktiv sind beispielsweise die Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei bleiben.

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen

Sonderausgaben lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen, wobei Vorsorgeaufwendungen zumeist den größten Anteil ausmachen. Hierunter fällt eine breite Vielfalt an Versicherungsbeiträgen und Altersvorsorgeleistungen, die fast alle Steuerpflichtige betreffen. Besonders bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rürup-Rente kommen oftmals beträchtliche Summen zusammen. Aber auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – die für Steuerzahler verpflichtend sind – haben hinsichtlich der Sonderausgaben, die in der Steuererklärung abgesetzt werden können, einen hohen Stellenwert.

Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen – auch als Basisversorgung bekannt – machen einen Großteil der steuerlich absetzbaren Sonderausgaben aus. Hierunter fallen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, Pflichtbeiträge für Beamte und Soldaten sowie Beiträge zur Rürup-Rente. Die Riester-Rente wird als zusätzliche Altersvorsorge separat gefördert und kann nicht als Altersvorsorgeaufwendung geltend gemacht werden – allerdings werden die Eigenbeiträge zur Riester-Rente, ebenso die staatlichen Zulagen im Rahmen der sogenannten „Riester-Günstigerprüfung“ berücksichtigt.

Altersvorsorgeaufwendungen sind seit 2023 bis zum Höchstbetrag vollständig steuerlich absetzbar. Der Höchstbetrag liegt für das Jahr 2024 bei 27.566 Euro für Alleinstehende und 55.132 Euro für Ehepaare. Die Sonderausgaben, die in der Steuererklärung abgesetzt werden können, errechnen sich aus den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Rürup-Rente. Zu beachten gilt, dass der steuerfreie Arbeitgeberanteil bei Arbeitnehmern von den absetzbaren Aufwendungen abgezogen wird.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Neben Altersvorsorgeaufwendungen gibt es weitere Vorsorgeaufwendungen, die Steuerzahler absetzen können. Hierunter fallen verschiedene Versicherungsbeiträge, die der persönlichen Absicherung dienen. Für Arbeitnehmer gilt hier ein Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr, während Selbstständige bis zu 2.800 Euro geltend machen können.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Risikolebensversicherung. Auch private Krankenversicherungsbeiträge, die über die Basisabsicherung hinausgehen und zusätzliche private Pflegeversicherungen können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Basisbeiträge für die Krankenversicherung können sogar unbegrenzt abgesetzt werden, wobei der Krankengeldanspruch nicht unter den Basisschutz fällt.

Selbst getragene Eigenleistungen gelten nicht als Vorsorgeaufwendungen. Auch zusätzlich abgeschlossene Beiträge zu Auslandskrankenversicherungen fallen nicht unter die Basiskrankenversicherung und müssen vollständig versteuert werden.

Weitere Sonderausgaben, die in der Steuererklärung berücksichtigt werden

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer kann in unbegrenzter Höhe über den Sonderausgabenabzug in der Steuer geltend gemacht werden.Dies gilt sowohl für die vom Arbeitgeber einbehaltene als auch für die nachgezahlte Kirchensteuer. Der Abzug erfolgt automatisch durch das Finanzamt.

Die steuerliche Entlastung durch den Kirchensteuerabzug fällt je nach Steuersatz unterschiedlich hoch aus. Beläuft sich der Grenzsteuersatz beispielsweise auf 42 Prozent, reduziert sich die Steuerlast durch die Kirchensteuer um diesen Prozentsatz. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Von 100 Euro gezahlter Kirchensteuer werden effektiv 42 Euro durch die steuerliche Absetzbarkeit zurückerstattet.

Ausbildungskosten

Unter Ausbildungskosten fallen die Erstausbildung oder ein Erststudium, sofern diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Für diese Sonderausgaben ist in der Steuer ein Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr vorgesehen. Ausbildungskosten sind von den Fortbildungskosten im bereits erlernten Beruf zu unterscheiden, die als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar sind. Zu beachten gilt, dass ein Verlustvortrag nicht möglich ist – die Kosten können nur im Jahr der Entstehung steuermindernd geltend gemacht werden, und auch nur dann, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Zu den im Rahmen der Ausbildungskosten abzugsfähigen Kosten gehören:

  • Studien- und Kursgebühren

  • Arbeitsmittel wie Fachliteratur und Computer

  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte

  • Kosten für eine auswärtige Unterbringung

  • Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung zu zwei Dritteln der Kosten, maximal bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr, abgesetzt werden. Diese Regelung betrifft Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Kinder, die wegen einer Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Damit Aufwendungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung anerkannt werden, muss ein Betreuungsvertrag zwischen Leistungserbringer und Erziehungsberechtigtem vorliegen, auch eine Rechnung muss vorhanden sein.

Abzugsfähige Betreuungsleistungen sind:

  • Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten und Krippen

  • Gebühren für Tagesmütter und Kinderpfleger

  • Aufwendungen für die Betreuung durch Haushaltshilfen

  • Kosten für die Ganztagsbetreuung in Schulen

  • Ferienbetreuung und Ferienfreizeiten mit Betreuungscharakter

Spenden

Spenden lassen sich als Sonderausgaben in der Steuererklärung bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Einkünfte steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt für Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen sowie an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen.Für die steuerliche Anerkennung ist es zwingend notwendig, dass eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) vorliegt. Außerdem muss die Organisation, an die gespendet wird, als gemeinnützig anerkannt sein.

Unter die abzugsfähigen Spendenarten fallen:

  • Geldspenden durch Überweisung oder Lastschrift

  • Sachspenden mit nachgewiesenem Wert

  • Verzicht auf Aufwandsentschädigungen (Aufwandsspenden)

  • Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine

  • Stiftungszuwendungen bis zu 1 Million Euro

Unterhaltsleistungen an ehemalige Ehegatten

Auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug erreicht hier einen Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der steuerlichen Berücksichtigung zustimmt und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert – man spricht vom „Realsplitting“. Auch muss nachgewiesen werden, dass eine dauernde Trennung oder rechtskräftige Scheidung vorliegt. Zudem muss der Unterhaltzahlende unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Die abzugsfähigen Leistungen umfassen:

  • Barunterhalt durch regelmäßige Überweisungen

  • Übernahme von Versicherungsbeiträgen

  • Tilgungsleistungen für gemeinsame Schulden

  • Direktzahlungen an Dritte für den Unterhaltsempfänger

Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben und steuerliche Vorteile nutzen

Angesichts des niedrigen Sonderausgaben-Pauschbetrags bietet die Angabe von Sonderausgaben in der Steuererklärung erhebliches Einsparpotential. Durch die detaillierte Auflistung der tatsächlichen Aufwendungen – von Vorsorgeaufwendungen über Spenden bis hin zu Unterhaltsleistungen – können Steuerpflichtige ihre Steuerlast deutlich reduzieren.

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