18 Mai 2022

Aktuelle Sonderregelungen: Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen

Menschen, die durch den Krieg aus der Ukraine vertrieben wurden, können sich derzeit „zum vorübergehenden Schutz“ in Deutschland aufhalten und hier auch arbeiten. Es ist relativ einfach, diese Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber sollten allerdings ein paar Dinge beachten.

Aufenthaltsrechtliche Sonderregelungen wegen des Kriegs in der Ukraine


Menschen, die durch die russische Invasion aus der Ukraine nach Deutschland vertrieben wurden, können ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier mit einem besonderen Aufenthaltstitel aufhalten. Das gilt nicht nur für ukrainische Staatsangehörige, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Angehörige von Drittstaaten, die am 24. Februar 2022 oder danach in der Ukraine gelebt haben.


Grundlage ist zum einen die EU-Richtlinie „zum vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen“ (Richtlinie 2001/55/EG, „Massenzustrom-Richtlinie“) und eine befristete deutsche Sonderverordnung (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), die nach jetzigem Stand noch bis zum 31. August 2022 gilt.


Die EU-Richtlinie wurde am 03. März 2022 erstmals für zunächst ein Jahr aktiviert, um Menschen aufnehmen zu können, die durch den russischen Einmarsch aus der Ukraine vertrieben wurden. Anders als z.B. Asylbewerber haben sie damit einen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.


Erlaubnis der Erwerbstätigkeit? Beschäftigung möglich!


Menschen, die durch die russische Invasion aus der Ukraine vertrieben wurden, können bei der Ausländerbehörde einen humanitären Aufenthaltstitel „zum vorübergehenden Schutz“ gemäß §24 Aufenthaltsgesetz beantragen. Dazu gehört im Regelfall die „Erlaubnis der Erwerbstätigkeit“ (§ 4a Abs.2 AufenthG). Bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels in Form einer Plastikarte wird eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ auf Papier ausgestellt. Auch dort wird vermerkt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.


Damit steht den durch die russischen Truppen Vertriebenen der deutsche Arbeitsmarkt offen. Arbeitgeber können sie ohne weitere Umstände beschäftigen, wenn die Aufenthaltsdokumente den Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthalten. Eine Gestattung durch die Arbeitsagentur ist nicht erforderlich. Auch ein Ausbildungsverhältnis ist mit einem humanitären Aufenthaltsstatus zum vorübergehenden Schutz möglich.

 

Mögliche Hindernisse: Zeithorizont und Anerkennung der Qualifikation

  • Allerdings sollte der Zeithorizont beachtet werden. So deckt der humanitäre Aufenthaltsstatus nach aktuellem Stand die Dauer einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung nicht ab. Menschen mit diesem Status können jedoch einen Aufenthaltstitel anderer Art beantragen, der einen längerfristigen Aufenthalt ermöglicht. Das kann beispielsweise eine Blue Card sein, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18 AufenthG) oder zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG).
  • Berufe mit Zugangsvoraussetzungen setzen die Anerkennung der ukrainischen Abschlüsse in Deutschland voraus. Eine Ärztin aus Kiew oder Charkow wird nur selten die Möglichkeit haben, ihren Beruf direkt und ohne Verzögerung in einem deutschen Krankenhaus auszuüben. Informationen zum Anerkennungsverfahren je nach Beruf bietet das Bundesbildungsministerium auf einem eigenen Portal.


Steuer-ID und Sozialversicherungsnummer

Die vor dem Krieg Geflohenen haben bei der Einreise naturgemäß weder eine deutsche Sozialversicherungsnummer noch eine Steuer-ID.

  • Die persönliche Steuer-ID wird vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt, sobald sie an einem Ort in Deutschland ihren Wohnsitz nehmen und damit gemeldet sind. Davor sind sie als beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln, also wie Arbeitnehmer, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland liegt.
  • Die Sozialversicherungsnummer wird bei der Meldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber neu erstellt, wenn sie noch nicht existiert. Dazu müssen der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und das Geschlecht angegeben werden.

Weitere Besonderheiten gibt es nicht: In Bezug auf die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Arbeitsrecht bestehen zwischen ukrainischen Vertriebenen und anderen Beschäftigten keine Unterschiede.

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