Baulohn: Saison-Kurzarbeitergeld für Einsatz auf ausländischen Baustellen?
Urteil: Keine Winterbauförderung für Baustelleneinsätze im Ausland.
September 2019: Für die Winterbauförderung gibt es innerhalb Deutschlands drei Instrumente. Für ins EU-Ausland entsandte Arbeiter gelten andere Voraussetzungen.
Die drei Instrumente der Winterbauförderung – Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwandswintergeld – stehen nur zur Verfügung, wenn auf Baustellen innerhalb Deutschlands gearbeitet wurde. Für ins EU-Ausland entsandte Arbeiter gibt es dagegen kein Saison-Kurzarbeitergeld. Das hat das Bundessozialgericht vor einigen Monaten bestätigt (Aktenzeichen: BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R).
Das Urteil gilt zumindest unter der bis 2012 gültigen Fassung der gesetzlichen Vorschriften (§§ 175, 175a SGB 3 a.F.). Inzwischen findet sich die entsprechende Regelung, inhaltlich nahezu unverändert, in einer neuen Fassung (§ 101 SGB 3).
Ob auch weiterhin keine Winterbau-Förderung für ins Ausland entsandte Mitarbeiter beansprucht werden kann, ist offen: Zur neuen Fassung gibt es noch keine Rechtsprechung des BSG. Gestiegen sind die Chancen aber wohl kaum.
Beiträge und Umlage bezahlen ja, Förderung in Anspruch nehmen nein?
Winterwetter macht nicht an der deutschen Grenze Halt. Für international ausgerichtete Betriebe der Bau- und Bauhandwerksbranche ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ärgerlich.
Wintergeld-Leistungen werden durch die Winterbeschäftigungsumlage der Bau- und Handwerksunternehmen bezahlt, die sich wiederum durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zusammensetzt. Soll es so sein Entsendung auf eine Baustelle im EU-Ausland diese Förderung mit bezahlt werden muss, ohne von ihr profitieren zu können, ist das schwer vermittelbar.
Saison-Kurzarbeitergeld stammt aus Mitteln der Arbeitsagentur. Hier ist es schwer nachvollziehbar, wenn einerseits bei Entsendung das Prinzip der „Ausstrahlung“ gilt (Pflichten und Ansprüchen des deutschen Sozialversicherungsrecht bestimmt auch die vorübergehende Tätigkeit im Ausland, § 4 SGB IV), andererseits der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld verwehrt ist.
Chancen auf eine veränderte Rechtsprechung?
Im Moment kann man nur abwarten, ob sich die Rechtsprechung ändern wird. Allzu große Hoffnungen sollte man sich nicht machen. Wenn der Gesetzgeber die Frage von Entsendungen hätte klären wollen, hätte er das getan.
Nach Auffassung des BSG ergibt sich die Begrenzung des Saison-Kug auf das Inland aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes und der Gesetzessystematik: Der Gesetzgeber habe es sich zur Aufgabe gemacht, mit dem Saison-Kug den inländischen Arbeitsmarkt zu fördern. Auch mit unionsrechtlichen Vorschriften waren die Regelungen aus Sicht des BSG-Richter vereinbar: Wer auf eine Vorlage beim EuGH gehofft hatte, sah sich getäuscht.
Sollte sich die Rechtsprechung allerdings doch ändern, und der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld für Arbeitskräfte auf Auslandsbaustellen möglich werden, werden wir Sie umgehend informieren.
Saison-Kurzarbeitergeld („Saison-Kug“) und die „ergänzenden Leistungen“
Bauunternehmen, Gerüstbaubetriebe, Dachdeckerbetriebe sowie Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus können mit Saison-Kurzarbeitergeld („Saison-Kug“ im Behördenjargon) Arbeitsausfälle in der Zeit vom Dezember bis März überbrücken. In dieser Zeit macht schlechtes Wetter den Einsatz auf der Baustelle häufig unmöglich, oder die Aufträge bleiben – beispielsweise im Gartenbau – von vornherein saisonbedingt aus. Im Gerüstbau-Handwerk beginnt die Schlechtwetterzeit bereits im November.
Saison-Kug wird vom Arbeitgeber statt des regulären Lohns bezahlt, der Arbeitgeber muss den korrekten Satz für jeden Mitarbeiter ermitteln und pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge abführen. Anschließend erhält er auf Antrag das verauslagte Saison-Kug von der Arbeitsagentur erstattet.
Als Alternative und Ergänzung zum Bezug von Saison-Kug existieren zwei weitere Förderinstrumente der Winterbauförderung:
Zuschuss-Wintergeld (ZWG) stockt im Sommer angesammelte und in der Schlechtwetterzeit ausgeschüttete Arbeitszeitguthaben auf
Mehraufwands-Wintergeld (MWG) fördert Arbeitsstunden, die von Mitte Dezember bis Ende Februar geleistet werden
Die wichtigsten Fakten zu Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld haben wir vor einiger Zeit in einer Ausgabe der Lohn-Updates zusammengefasst: „Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen“.
Winterbauförderung in der Lohnabrechnung – mit Paychex als Partner verlässlich richtig
Baulohn korrekt abzurechnen, ist anspruchsvoll. Das gilt erst recht, wenn Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen dazukommen. Schließlich haftet der Arbeitgeber auch dann für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bei falsch errechnetem Kurzarbeitergeld ist außerdem die Erstattung durch die Arbeitsagentur akut gefährdet.
Die Zusammenarbeit mit Paychex bietet Arbeitnehmern Sicherheit: Wir haben langjährige Erfahrung als Abrechnungsdienstleister für Unternehmen im Bausektor und sorgen auch in der Schlechtwetterzeit stets für korrekte Abrechnungen. Und mit der Entsendung ins Ausland sind wir ebenfalls wohlvertraut.
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