Saison-Kurzarbeitergeld
August 2018: Kurzarbeitergeld soll Arbeitsplätze erhalten, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in einem bestimmten Unternehmen aufgrund Arbeitsausfalls vorübergehend verringert werden muss. Davon können alle Arbeitnehmer betroffen sein oder nur ein bestimmter Teil.
Die Sonderform des Saison-Kurzarbeitergelds (Saison-Kug) dient dazu, Arbeitnehmer in Schlechtwettermonaten vor der Entlassung aufgrund saisonaler Arbeitsausfälle zu schützen. Dazu kommen als ergänzende Leistungen das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und das Mehraufwands-Wintergeld (MWG).
Diese Ausgabe der Lohn-Updates hat zum Ziel, die drei Instrumente der Winterbauförderung im Überblick darzustellen.
Grundlegendes und Anspruchsvoraussetzungen
Gesetzliche Grundlage für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen sind §§ 101 und 102 SGB III, für die Winterbeschäftigungs-Umlage §§ 354 – 357 SGB III, dazu kommt die Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Arbeitgeber berechnet Saison-Kug oder ergänzende Leistungen und zahlt sie an den Arbeitnehmer aus. Dafür stellt er dann im nächsten Schritt Erstattungsanträge an die Agentur für Arbeit.
Anmerkung: Das Saison-Kug wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert, die ergänzenden Leistungen aus der sogenannten Winterbeschäftigungs-Umlage, auf die wir weiter unten eingehen. Auch deshalb sind die Anspruchsvoraussetzungen teilweise unterschiedlich.
Betriebliche Abgrenzung
Saison-Kug wird bei Erfüllung der in § 101 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt. Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld sowie ergänzende Leistungen haben Arbeitnehmer in Betrieben
des Bauhauptgewerbes (gemäß BRTV)
des Dachdeckerhandwerks gemäß Rahmentarifvertrag,
im Garten- , Landschafts- und Sportplatzbau gemäß Bundesrahmentarifvertrag
des Gerüstbaus gemäß Rahmentarifvertrag.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
Anspruch auf Saison-Kug haben grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer, wenn
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe angehört und von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
der Arbeitsausfall erheblich ist und
sowohl die betrieblichen Voraussetzungen wie auch
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Saisonbedingt ist der Arbeitsausfall, wenn er regelmäßig in der Schlechtwetterzeit aufgrund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt.
Keinen Anspruch auf Saison-Kug haben Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, Krankengeld beziehen, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sowie nicht ständig Beschäftigte.
Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten Saison-Kug entsprechend ihrem Arbeitsentgelt.
Angestellte sowie Poliere haben grundsätzlich Saison-Kug-Anspruch, soweit sie von saisonalem Arbeitsausfall betroffen sind. Die Verringerung der Arbeitszeit setzt bei ihnen anders als bei gewerblichen Arbeitnehmern eine arbeitsvertragliche Vereinbarung voraus (Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vereinbart).Anspruch auf ergänzende Leistungen haben Poliere und gewerbliche Arbeitnehmer dagegen nicht, weil bei ihnen die Möglichkeit zur witterungsbedingten Kündigung besteht (§ 102 Abs. 5 SGB III).
Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die während des Arbeitsausfalls krank werden, haben für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung Anspruch auf Saison-Kug. Arbeitnehmer, die bereits vor dem Beginn des Arbeitsausfalls erkrankt waren, erhalten während der Bezugsdauer Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe des Saison-Kug. Voraussetzung ist auch hier ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Gekündigte Arbeitnehmer erhalten kein Saison-Kurzarbeitergeld mehr, das Gleiche gilt nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Der Anspruch auf Zusatz-Wintergeld entfällt ebenfalls, dagegen kann Mehraufwands-Wintergeld bezogen werden.
Schlechtwetterzeit
Ein witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde von der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit nicht gearbeitet werden kann.
Als Schlechtwetterzeit gelten die Monate vom 01. Dezember bis zum 31. März als Schlechtwetterperiode. Für diese Periode kann Saison-Kurzarbeitergeld oder Zuschuss-Wintergeld bezogen werden.
Mehraufwands-Wintergeld kann für die Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Februartag beantragt werden.
Zeitlich abweichende Bestimmungen für Gerüstbaubetriebe (Beginn der Schlechtwetterzeit am 01. November) gelten derzeit nicht mehr. Sie werden möglicherweise jedoch erneut eingeführt – mehr dazu im Abschnitt „Sonderregelungen für den Gerüstbau“.
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
Ein Anspruch auf Saison-Kug besteht nur, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, d. h. wenn der Betrieb vergeblich versucht hat, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken.
Vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn er beispielsweise dadurch verhindert werden kann, dass den Arbeitnehmern Urlaub gewährt wird, soweit tarifvertragliche Regelungen oder vorrangige persönliche Urlaubswünsche dem nicht entgegenstehen. Auch der Abbau von Gleitzeitkonten oder Überstunden muss genutzt werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden.
Dabei greifen auch durch tarifvertragliche Regelungen bedingte Einschränkungen: Bei Gerüstbauern gilt im Fall witterungsbedingten Arbeitsausfalls für bis zu 150 Arbeitsstunden eine tarifliche Ausgleichsregelung („Überbrückungsgeld“). Deshalb können Arbeitnehmer von Gerüstbaubetrieben erst ab der 151. Ausfallstunde Saison-Kug beziehen.
Nachträgliche Beantragung
Der Antrag auf Saison-Kug ist nachträglich zu stellen, möglichst bis zum 15. des Folgemonats, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Ablauf des Monats, in dem der Arbeitsausfall erfolgt ist. (Ein Fristversäumnis ist nicht heilbar!)
Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
Wenn der saisonale Arbeitsausfall in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 31. März durch das Abschmelzen von Arbeitszeitguthaben aufgefangen wird, statt Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen, wird dies durch Zuschuss-Wintergeld gefördert. Das ZWG ist damit eine der beiden ergänzenden Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld. Es beträgt 2,50 Euro pro ausgefallener Arbeitsstunde.
Das gilt nach derzeitigem Stand ab der Schlechtwettersaison 2018/2019 auch im Gerüstbau, dies könnte sich aber noch ändern, wie im Abschnitt „Sonderregelungen für den Gerüstbau“ ausgeführt.
Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
Mehraufwandswintergeld soll als zweite ergänzende Leistung ebenfalls als Anreiz dafür dienen, kein Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Werden in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Tag des Februars Arbeitsstunden von einem auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz einsetzbaren Arbeitnehmer (Baustellenbereich) abgeleistet, wird dies pro Arbeitsstunde mit 1,00 Euro MWG gefördert.
Das MWG ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Es kann für bis zu 90 Stunden im Dezember und bis zu 180 Stunden im Januar und Februar bezahlt werden.
Auswirkung der Leistungen auf die Einkommensteuer
ZWG und MWG sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Saison-Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und muss deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und in dessen Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden. Die ergänzenden Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt dagegen nicht.
Hinweis: Arbeitnehmer können ihren Anteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage als Werbungskosten geltend machen.
Sozialversicherungsbeiträge und Erstattung
Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt während des Bezugs von Saison-Kug erhalten. Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsabgaben während des Saison-Kug-Bezugs sind:
der Kurzlohn (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
80 Prozent des fiktiven Arbeitsentgelts (Bruttoentgeltdifferenz - nur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung), diese Beiträge müssen vom Arbeitgeber allein getragen werden.
Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerk und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus können sich den Teil der während des Saison-Kug-Bezugs bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, den sie allein tragen müssen, auf Antrag erstatten lassen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass die Bezieher von Saison-Kug pflichtversichert sind. Für Poliere und Angestellte gilt der Erstattungsanspruch nicht, da ihr Entgelt nicht der Winterbeschäftigungsumlage unterworfen ist.
Bei Arbeitgebern des Gerüstbau-Handwerks fällt die Winterbeschäftigungsumlage geringer aus. Entsprechend haben sie – zumindest bislang – keinen Erstattungsanspruch für Sozialversicherungsbeiträge.
Sonderregelungen für den Gerüstbau
Bis 31. März 2018 galten aufgrund von § 133 SGB III Sonderregelungen für Gerüstbaubetriebe:
die Schlechtwetterzeit begann ab dem 1. November
das Zuschuss-Wintergeld betrug nur 1,03 Euro pro Stunde
Anspruch auf ergänzende Leistungen bestand nur bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, und auch bei einer Vorausleistung im Wert von 120 Arbeitsstunden
Arbeitgeber hatten keinen Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Saison-Kug
Diese Sonderregelungen galten nur befristet. Aktuell wären damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Gerüstbaubetrieben ab der Schlechtwetterperiode 2018/19 den anderen Gewerken mit Anspruch auf Saison-Kug gleichgestellt. Allerdings existiert ein Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Ziel, die Sonderregelung für den Gerüstbau bis 2021 zu verlängern.
Winterbeschäftigungs-Umlage
Die Winterbeschäftigungs-Umlage, aus der ZWG, MWG und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziert werden, wird als Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer berechnet und variiert je nach Branche:
Branche
Gesamt (% des Bruttolohns)
Arbeitgeberanteil(% des Bruttolohns)
Arbeitnehmeranteil(% des Bruttolohns)
Bauhauptgewerbe
2,0
1,2
0,8
Dachdeckerbetriebe
2,0
1,2
0,8
Garten- und Landschaftsbau
1,85
1,05
0,8
Gerüstbauerhandwerk
1,0
1,0
0
Abgeführt werden die Umlagebeiträge in allen Fällen vom Arbeitgeber. Da Arbeitnehmeranteile an der Umlage steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, muss der Gesamtbeitrag zur Umlage vom Bruttolohn einbehalten werden. Bei Angestellten und Polieren fällt keine Umlage an.
Der Arbeitgeber muss die umlagepflichtigen Bruttolöhne sowie die fälligen Umlagebeiträge von sich aus der zuständigen Einzugsstelle melden. Einzugsstellen sind die jeweiligen Sozialkassen:
die SOKA-Bau für das Bauhauptgewerbe
die EWGaLa für den Garten- und Landschaftsbau
die SKG (Soka Gerüst) für das Gerüstbauerhandwerk
die SOKA-Dach für das Dachdeckerhandwerk
Arbeitgeber, die umlagepflichtig sind, ohne dass ein Sozialkassen-Tarifvertrag auf sie Anwendung findet, müssen die Umlage plus einer Mehrkostenpauschale direkt an die Agentur für Arbeit in Frankfurt am Main abführen. Fällig sind die Umlagebeiträge grundsätzlich am 15. des Folgemonats, für Betriebe des Baugewerbes zum 20. des Folgemonats. Bei Zahlungsrückständen drohen Säumniszuschläge und Vollstreckungsverfahren.
Für Arbeitnehmer des Baugewerbes, die auf ausländische Baustellen eingesetzt werden, muss ebenfalls Winterbeschäftigungs-Umlage bezahlt werden, diese kann sich der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs jedoch erstatten lassen. Arbeitnehmer im Auslandseinsatz haben umgekehrt keinen Anspruch aus Saison-Kurzarbeitergeld (wohl aber auf ihren Anteil an der Umlageerstattung).
Umlagepflichtiger Bruttolohn
Als umlagepflichtiger Bruttolohn zählt der für die Lohnsteuer maßgebliche Bruttolohn. Sachlohn zählt nur insofern, als er nicht der pauschalen Besteuerung unterworfen wird (§ 40 EStG). Dagegen ändert die pauschalierte Lohnsteuer für geringfügige und Teilzeit-Beschäftigung (§ 40 a und b EStG) nichts an der Umlagepflichtigkeit des Entgelts.
Nicht berücksichtigt werden beim umlagepflichtigen Bruttoentgelt folgende Lohn-Bestandteile:
Beiträge für die tarifliche Zusatzversorgung (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes etc.)
Arbeitgeberanteil an Beiträgen zur tariflichen Zusatzrente (Tarifrente Bau/SOKA-Bau)
Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung
Monatseinkommen (tariflich vereinbart oder „mit ähnlichem Charakter“, gilt nur für Bauhauptgewerbe und Gerüstbau)
Urlaubsabgeltungen (gilt nur fürs Bauhauptgewerbe)
Abfindungen (gilt nur fürs Bauhauptgewerbe)
Stand: 07. August 2018
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