Die Inflationsausgleichsprämie: Informationen für Arbeitgeber
November 2022: Zum Ausgleich der starken Preissteigerungen können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro als steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie bezahlen. Hier lesen Sie, was Sie als Arbeitgeber über die Inflationsausgleichsprämie wissen sollten.
Die neue Inflationsausgleichsprämie: Worum geht es?
Nach einer langen Niedrigzinsphase steigt die Inflation seit einiger Zeit stark an, angetrieben von der Energiekrise in Folge des Kriegs in der Ukraine sowie den weltweiten Problemen mit Lieferketten. Eine der Reaktionen der Bundesregierung war die Einführung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie.
Dabei geht es um folgendes: Arbeitgeber können auf freiwilliger Basis für eine bestimmte Zeit steuerfreie Sonderzahlungen an ihre Beschäftigten leisten, um deren Belastung durch die Geldentwertung auszugleichen. Auf solche Zahlungen zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben an, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Gesetzliche Grundlage ist die neu eingeführte Vorschrift aus § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz. Die Gesetzesänderung trat rückwirkend zum 01. Oktober 2022 in Kraft.
Wann und in welcher Höhe kann ein steuerfreier Inflationsausgleich gewährt werden?
Die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichszahlung ist befristet: Solche Leistungen des Arbeitgebers sind nur in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 von der Lohnsteuer ausgenommen.
Auch die Höhe der Zahlungen ist begrenzt: Ihr Wert darf in der Summe maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer erreichen. Wird diese Grenze überschritten, ist der darüber liegende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Deckelung auf 3.000 Euro gilt nicht pro Kalenderjahr, sondern für den gesamten genannten Zeitraum.
Weitere Aspekte der Inflationspräme:
Der Inflationsausgleich ist freiwillig. Um Missverständnisse auszuschließen: eine Pflicht zur Zahlung eines Inflationsausgleichs durch Arbeitgeber besteht nicht. Es erfolgt auch keine Erstattung durch die öffentliche Hand.
Auch Sachlohn ist möglich: Die Regelung sieht ausdrücklich vor, dass neben Barzahlungen auch Sachleistungen als Inflationsausgleich gewährt werden können, beispielsweise Gutscheine oder Monatsfahrkarten. In diesem Fall wird der Wert des Sachlohns auf die 3.000-Euro-Grenze angerechnet. Die 50-Euro-Freigrenze für steuerfreien Sachlohn gilt zusätzlich.
Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen. Solange die Obergrenze und die Befristung eingehalten werden, darf der Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsprämie beliebig „stückeln“. Er kann sie beispielsweise als Monatsbeträge gewähren.
Zusätzlichkeitsbedingung: Wie viele andere steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen muss die Inflationsausgleichsprämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bezahlt werden. Es darf also keine Lohnumwandlung stattfinden, die Prämie darf nicht auf den Lohn- oder Gehaltsanspruch angerechnet werden, keine vereinbarte Lohnerhöhung ersetzen und später nicht durch eine Lohnerhöhung ersetzt werden ( 8 Abs. 4 EStG). Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Zahlung auch verpflichtend festgelegt sein, etwa in einer individuellen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Anders als früher spricht die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers nun nicht gegen die Zusätzlichkeitserfordernis.
Der Zweck der Leistung muss klar sein: Um die Steuerfreiheit zu gewährleisten, sollte klar belegbar sein, dass die Zahlung als Inflationsausgleich bzw. „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ erfolgt, wie es im Gesetz formuliert ist. Das kann zum Beispiel durch eine entsprechende Vereinbarung sichergestellt werden. Auch ein entsprechender Hinweis in der Lohnabrechnung genügt. Eine Zahlung ohne solche Zuordnung dürfte bei der nächsten Betriebsprüfung Probleme bereiten.
Es gilt der arbeitsrechtlicheGleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitgeber, die die Prämie nur bestimmten Beschäftigten zahlen, oder für verschiedene Beschäftigte einen unterschiedlich hohen Inflationsausgleich gewähren, brauchen dafür gute Argumente. Bei Ungleichbehandlung ohne triftige Sachgründe können einzelne Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags verklagen – mit guten Aussichten.
Auch für Minijobber und Aushilfen: Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an geringfügig Beschäftigte, Teilzeit-Kräfte, Aushilfen und Werkstudenten bezahlt werden, und zwar in voller Höhe.
Keine Anrechnung auf einkommensabhängige Sozialleistungen: Die Inflationsprämie verringert nicht den Anspruch aus Sozialleistungen wie Wohngeld oder ergänzendes ALG II.
Keine Auswirkung auf die Steuerprogression: Die Inflationsprämie ist nicht nur steuerfrei. Sie steht auch nicht unter Progressionsvorbehalt und muss deshalb nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Paychex sorgt für die rechtskonforme Auszahlung
Inflation und Wirtschaftskrise treffen nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Unternehmen. Deshalb bleibt abzuwarten, wie viele Arbeitgeber die Möglichkeit zur Zahlung eines steuerfreien Inflationsausgleichs wirklich nutzen können.
Wenn Sie von dieser Option Gebrauch machen wollen, können Sie als Paychex-Kunde beruhigt sein: Als Abrechnungsprofis sorgen wir dafür, dass die Auszahlung in der Entgeltabrechnung korrekt erfasst und als Inflationsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG deklariert wird.
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