Lohnsteuerabzugsverfahren und Lohnsteuerkarte 2010 im Kalenderjahr 2011
November 2010 - Für das Kalenderjahr 2010 wurden letztmalig Lohnsteuerkarten von den Gemeinden ausgestellt, da ursprünglich geplant war, ab 2011 den Arbeitgebern alle für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer in einem elektronischen Abrufverfahren zur Verfügung zu stellen.

Bei diesen elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) handelt es sich im Wesentlichen um folgende Daten:
- steuerliche Identifikationsnummer,
- Steuerklasse,
- Faktor,
- Lohnsteuerfreibetrag,
- Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und die private Pflicht-Pflegeversicherung,
- Kirchenzugehörigkeit,
- Zahl der Kinderfreibeträge.
Die Einführung dieses elektronischen Abrufverfahrens ist nunmehr auf das Jahr 2012 verschoben worden. Damit entsteht mit Beginn des Kalenderjahres 2011 ein Übergangszeitraum, in dem die Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne (aktuelle) Lohnsteuerkarten durchführen müssen. Die erforderlichen Übergangsregelungen sind im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (geänderter § 39e EStG und neuer § 52b EStG) sowie im BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 enthalten.
Wichtig: | |
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Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für den Übergangszeitraum ab dem Jahr 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mit allen Eintragungen zu den Steuerabzugsmerkmalen (wie Steuerklasse oder Freibeträge) ihre Gültigkeit. |
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010
- während des Dienstverhältnisses aufzubewahren; er darf sie nicht vernichten,
- dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt bzw. zur Änderung der Eintragungen vorübergehend zu überlassen sowie
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Finanzverwaltung als zuständige Behörde
Ab 1. Januar 2011 ist das Finanzamt für alle Änderungen und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 sowie für die Bescheinigung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen und die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen zuständig. Das ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Für die Verwaltung der Meldedaten, wie zum Beispiel bei Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, bleiben weiterhin die Gemeinden zuständig.
Veränderte persönliche Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres
Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres entfallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen.
Änderungen und Eintragungen, die das Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 betreffen, beispielsweise ein Steuerklassenwechsel, können bereits 2010 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010
Verfügt der Arbeitnehmer über keine Lohnsteuerkarte 2010, beispielsweise weil er im Jahr 2011 zum ersten Mal eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aufnimmt, muss er bei seinem Wohnortfinanzamt eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Dazu ist der amtliche Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ zu verwenden. Diese Ersatzbescheinigung gilt als Lohnsteuer-karte. Der Arbeitgeber hat die Daten in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übertragen. Legt der Arbeitnehmer keine solche Bescheini-gung vor, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen.
Vereinfachungsregelung für Auszubildende
Für Auszubildende, die ab dem Kalenderjahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten und die Lohnsteuerklasse I zugrunde legen. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne eine Bescheinigung hat der Auszubildende dem Arbeitgeber
- seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr),
- den Tag der Geburt und
- die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Die Vereinfachungsregelung kann nicht angewendet werden, wenn neben dem Ausbildungsverhältnis bereits eine Beschäftigung ausgeübt wird. Für das Ausbildungsverhältnis gilt dann die Steuerklasse VI und der Auszubildende muss hierfür bei seinem Wohnstättenfinanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen.
Der Auszubildende kann auch dann eine Ersatzbescheinigung beantragen, wenn eine günstigere Steuerklasse zutrifft, beispielsweise als Alleinerziehender die Steuerklasse II oder nach Heirat die Steuerklasse III.
Hinweis: | |
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Die Vereinfachungsregelung gilt nur für Auszubildende, die ab 2011 ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Schüler, Studenten, Praktikanten müssen in jedem Fall bei Beschäftigungsbeginn eine Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung ihres Wohnstättenfinanzamtes vorlegen. |
Arbeitgeberwechsel und Beendigung des Dienstverhältnisses
Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis, hat er dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorzulegen. Daraus folgt, dass die Lohnsteuerkarte 2010 nach Beendigung eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen ist.
Weitergelten der Freibeträge 2010
Grundsätzlich gelten die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auch für die Bestimmung der Lohnsteuer im Kalenderjahr 2011. Ein er-neuter Antrag des Arbeitnehmers beim Finanzamt ist dafür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass ein für 2010 eingetragener Freibetrag oder Faktor – unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit – vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 zu berücksichtigen ist, soweit für 2011 keine abweichenden Eintragungen erfolgt sind. Wenn ein für das Kalenderjahr 2010 eingetra-gener Freibetrag im Kalenderjahr 2011 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, weil beispielsweise geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen.
Eintrag oder Änderung eines Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags
Auch im Kalenderjahr 2011 besteht wie bisher die Möglichkeit, erstmals einen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag oder auch einen Faktor auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Der Eintrag oder die Änderung eines Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags kann vom Arbeitnehmer bis zum 30. November eines laufenden Kalenderjahres beantragt werden.
Antrag auf Steuerklasse II im Übergangszeitraum
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse II eingetragen und liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, gilt die Eintragung bis zum Ende des Übergangszeitraums fort. Liegen die Voraussetzungen für die Beantragung der Steuerklasse II erstmals im Übergangszeitraum vor, kann die Gewährung der Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden.
Weitergehende Übergangsregelungen
Arbeitgeber, die die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln und die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 erteilen, haben zusätzliche Übergangsregelungen zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de.
Starttermin für das elektronische Verfahren
Der erstmalige Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der Merkmale durch den Arbeitgeber werden in einem gesonderten BMF-Schreiben mitgeteilt.
Hinweis: | |
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Die Lohnsteuerkarte 2010 darf erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens vernichtet werden. |
Kategorie
Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches
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