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Erhöhung der Zusatzbeitragssätze bei den Krankenkassen: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Jahr 2025 wissen müssen
Im Jahr 2025 steigen die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen deutlich an. Besonders relevant ist dabei die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 auf 2,5 Prozent – das entspricht einem Anstieg von knapp 50 Prozent.

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Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und weist die Tage der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach, hat er auch für diese Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber darf diese nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub anrechnen (§ 9 BUrlG). Die Arbeitsunfähigkeit ist deshalb vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Kann der Arbeitnehmer den bereits genehmigten Urlaub wegen Krankheit nicht antreten, so ist auch die Urlaubserteilung hinfällig, da sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ausschließen. Der Urlaub ist dann nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut zu beantragen.
Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung treten immer wieder Fragen auf, wenn ein Arbeitnehmer während eines Auslandsurlaubs erkrankt. In diesem Fall ist der erkrankte Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und auch die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Allerdings hat der Arbeitgeber auch die durch die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit entstehenden Kosten zu tragen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 EFZG).
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer, sofern er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, auch seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist er verpflichtet, sowohl seinem Arbeitgeber als auch der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit erneut mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können aber festlegen, dass der erkrankte Arbeitnehmer diese Anzeige- und Mitteilungspflichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann (§ 5 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EFZG). Bestehen mit dem Urlaubsland bilaterale Sozialversicherungsabkommen, vereinfachen sich die Nachweispflichten gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse. Der im Urlaub Erkrankte wendet sich in diesem Fall mit seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den für seinen Aufenthaltsort zuständigen Sozialversicherungsträger, der die deutsche Krankenkasse benachrichtigt. Die Krankkasse informiert dann auch den Arbeitgeber.
Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Ländern der Europäischen Union ist der Arbeitgeber grundsätzlich an deren Beweiswert gebunden. Dabei muss das ärztliche Attest klar erkennen lassen, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Nur dann hat sie den gleichen Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25.6.1998). Auf die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit als Folge der Erkrankung ist insbesondere bei ärztlichen Bescheinigungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union zu achten.
Praxistipp: Bei ernsthaften Zweifeln an der während des Auslandsurlaubs eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber über die jeweilige Krankenkasse beim ausländischen Sozialversicherungsträger ein medizinisches Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit verlangen.
Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte nach Deutschland zurück, ist er verpflichtet, seine Rückkehr unverzüglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG). Der im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer darf aber die ursprünglich vereinbarte Urlaubszeit nicht nach eigenem Gutdünken um die nachgewiesenen Krankentage verlängern. Der infolge der Arbeitsunfähigkeit nachzugewährende Urlaub muss stets erneut beantragt und durch den Arbeitgeber genehmigt werden.