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03. April 2019
5 Min. Lesezeit
Steuern
Zusatzleistungen

Neuigkeiten zur Verpflegungspauschale und unentgeltlichen Mahlzeiten

Steuern
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Zwei Personen besprechen gemeinsam ein Dokument und zeigen mit dem Stift auf Textstellen – symbolisch für Beratung zur Lohnabrechnung

Neue Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2016

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt, müssen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt bewertet werden.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf hin, dass der Wert der Mahlzeiten angepasst wurde und im Kalenderjahr 2016 neue amtliche Sachbezugswerte gelten.

Amtliche Sachbezugswerte nach SvEV für freie Verpflegung (2016)

Frühstück

1,67 €

Mittag-/Abendessen

3,10 €

Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten

In der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353 / 14 / 10002, 2014 / 0849647) wurde die Behandlung der vom Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten zur Verfügung gestellten „üblichen“ Mahlzeiten neu geregelt.

Die Verpflegungspauschalen können seitdem nur noch dann steuerlich beansprucht werden, wenn dem Mitarbeiter tatsächlich ein Mehraufwand für die entsprechenden Mahlzeiten entstanden ist.

In der Regel bedeutet dies, dass Mahlzeiten, die Mitarbeitern im Rahmen von kürzeren Reisen – z.B. zu Fortbildungszwecken – unversteuert bleiben, wobei die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt werden müssen. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 €) und für ein Mittag-, bzw. Abendessen 40 % (9,60 €) der Verpflegungspauschale eines vollen Kalendertages (24,00 €).

Übliche Mahlzeiten

Eine Mahlzeit gilt alsüblich, wenn deren Preis einschließlich der Getränke 60 Euro nicht übersteigt. Teurere Mahlzeiten gelten als sogenanntes Belohnungsessen, die stets mit dem jeweiligen Preis als Arbeitslohn anzusetzen sind.

Beispiele zur Gewährung von Mahlzeiten bei Fortbildungsveranstaltungen

In unserem Lohn-Update vom 25. März 2014 finden sich weitere Erläuterungen zur Anwendung der Sachbezugswerte bzw. der steuerlichen Behandlung bei der Mahlzeitengestellung. Sie finden das Lohn-Update in unserem Newsletter-Archiv auf www.paychex.de/news.html.

Keine Kürzung der Verpflegungspauschalen für Snacks und Imbisse nötig

Mit der Antwort des BMF vom 19. Mai 2015 auf eine Verbandsanfrage bestätigt das BMF die Rechtsansicht, dass zwar auch Imbisse und Snacks unter den Begriff der Mahlzeiten fallen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale wäre bei deren Gewährung allerdings nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei einer zur Verfügung gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handele.

Ein Snack ist zwar eine Mahlzeit aber kein Frühstück

Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees angeboten wird und die auf Kurzstreckenflügen gereichten Snacks und Knabbereien würden jedoch nicht die Kriterien eines Frühstücks, Mittags- oder Abendessens erfüllen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschalen sei deshalb nicht notwendig.

Weiter gedacht würden somit auch Imbisse, wie z. B. Häppchen an einem Messestand oder Kleinigkeiten wie Kekse oder eine Butterbrezel in der Pause einer Veranstaltung kein vollständiges Frühstück, Mittag- oder Abendessen darstellen.

Beurteilung obliegt dem Arbeitgeber

Aber wann ist eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit denn nun ausreichend, um als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zu gelten, das zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale verpflichtet? Im Weiteren des oben gennannten Schreibens bestätigt das BMF die Rechtsauffassung, dass die Beurteilung beim Arbeitgeber liege. Werden Mahlzeiten angeboten, die nicht klar als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zugeordnet werden können, sei vom Arbeitgeber zu prüfen, ob diese tatsächlich an deren Stelle treten. Hierbei sollen z. B. der Umfang der Verpflegung und die Tageszeit in die Abwägung einfließen.

Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

In den folgenden Ländern / Regionen gelten nach dem BMF-Schreiben (IV C 5 - S 2353 / 08 / 10006 :006, 2015 / 1117215) vom 9.12.2015 neue Pauschbeträge für das Kalenderjahr 2016.

LandVerpflegungsmehraufwand (€)Übernachtungskosten (€) 24 h> 8h

Äquatorialguinea

36

24

166

Albanien

29

20

90

Andorra

34

23

45

Bahrain

45

30

180

Botsuana

40

27

102

China

– Chengdu

35

24

105

– Hongkong

74

49

145

– Peking

46

31

142

– Shanghai

50

33

128

– im Übrigen

40

27

113

El Salvador

44

29

119

Eritrea

46

31

81

Gambia

30

20

125

Guinea-Bissau

24

16

86

Indien

– Chennai

34

23

87

– Kalkutta

41

28

117

– Mumbai

32

21

125

– Neu Delhi

50

33

144

– im Übrigen

36

24

145

Irland

44

29

92

Israel

56

37

191

Kanada

– Ottawa

35

24

110

– Toronto

52

35

142

– Vancouver

48

32

106

– im Übrigen

44

29

111

Kap Verde

30

20

105

Kenia

42

28

223

Kongo, Republik

50

33

200

Kongo(DR)

68

45

171

Korea (DR)

58

39

112

Kuwait

42

28

185

Lesotho

24

16

103

Liechtenstein

53

36

180

Malawi

47

32

123

Mauretanien

39

26

105

Nicaragua

36

24

81

Ruanda

46

31

141

Saudi Arabien

– Djidda

38

25

234

– Riad

48

32

179

– im Übrigen

48

32

80

Schweden

50

33

168

Schweiz

– Genf

64

43

195

– im Übrigen

62

41

169

Südafrika

– Kapstadt

27

18

112

– Johannisburg

29

20

124

– im Übrigen

22

15

94

Suriname

41

28

108

Tansania

47

32

201

Türkei

– Istanbul

35

24

104

Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland

– London

62

41

224

– im Übrigen

45

30

115

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