Neuigkeiten zur Verpflegungspauschale und unentgeltlichen Mahlzeiten

Neue Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2016
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt, müssen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt bewertet werden.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf hin, dass der Wert der Mahlzeiten angepasst wurde und im Kalenderjahr 2016 neue amtliche Sachbezugswerte gelten.
Amtliche Sachbezugswerte nach SvEV für freie Verpflegung (2016)
Frühstück
1,67 €
Mittag-/Abendessen
3,10 €
Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten
In der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353 / 14 / 10002, 2014 / 0849647) wurde die Behandlung der vom Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten zur Verfügung gestellten „üblichen“ Mahlzeiten neu geregelt.
Die Verpflegungspauschalen können seitdem nur noch dann steuerlich beansprucht werden, wenn dem Mitarbeiter tatsächlich ein Mehraufwand für die entsprechenden Mahlzeiten entstanden ist.
In der Regel bedeutet dies, dass Mahlzeiten, die Mitarbeitern im Rahmen von kürzeren Reisen – z.B. zu Fortbildungszwecken – unversteuert bleiben, wobei die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt werden müssen. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 €) und für ein Mittag-, bzw. Abendessen 40 % (9,60 €) der Verpflegungspauschale eines vollen Kalendertages (24,00 €).
Übliche Mahlzeiten
Eine Mahlzeit gilt alsüblich, wenn deren Preis einschließlich der Getränke 60 Euro nicht übersteigt. Teurere Mahlzeiten gelten als sogenanntes Belohnungsessen, die stets mit dem jeweiligen Preis als Arbeitslohn anzusetzen sind.
Beispiele zur Gewährung von Mahlzeiten bei Fortbildungsveranstaltungen
In unserem Lohn-Update vom 25. März 2014 finden sich weitere Erläuterungen zur Anwendung der Sachbezugswerte bzw. der steuerlichen Behandlung bei der Mahlzeitengestellung. Sie finden das Lohn-Update in unserem Newsletter-Archiv auf www.paychex.de/news.html.
Keine Kürzung der Verpflegungspauschalen für Snacks und Imbisse nötig
Mit der Antwort des BMF vom 19. Mai 2015 auf eine Verbandsanfrage bestätigt das BMF die Rechtsansicht, dass zwar auch Imbisse und Snacks unter den Begriff der Mahlzeiten fallen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale wäre bei deren Gewährung allerdings nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei einer zur Verfügung gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handele.
Ein Snack ist zwar eine Mahlzeit aber kein Frühstück
Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees angeboten wird und die auf Kurzstreckenflügen gereichten Snacks und Knabbereien würden jedoch nicht die Kriterien eines Frühstücks, Mittags- oder Abendessens erfüllen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschalen sei deshalb nicht notwendig.
Weiter gedacht würden somit auch Imbisse, wie z. B. Häppchen an einem Messestand oder Kleinigkeiten wie Kekse oder eine Butterbrezel in der Pause einer Veranstaltung kein vollständiges Frühstück, Mittag- oder Abendessen darstellen.
Beurteilung obliegt dem Arbeitgeber
Aber wann ist eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit denn nun ausreichend, um als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zu gelten, das zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale verpflichtet? Im Weiteren des oben gennannten Schreibens bestätigt das BMF die Rechtsauffassung, dass die Beurteilung beim Arbeitgeber liege. Werden Mahlzeiten angeboten, die nicht klar als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zugeordnet werden können, sei vom Arbeitgeber zu prüfen, ob diese tatsächlich an deren Stelle treten. Hierbei sollen z. B. der Umfang der Verpflegung und die Tageszeit in die Abwägung einfließen.
Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
In den folgenden Ländern / Regionen gelten nach dem BMF-Schreiben (IV C 5 - S 2353 / 08 / 10006 :006, 2015 / 1117215) vom 9.12.2015 neue Pauschbeträge für das Kalenderjahr 2016.
LandVerpflegungsmehraufwand (€)Übernachtungskosten (€) 24 h> 8h
Äquatorialguinea
36
24
166
Albanien
29
20
90
Andorra
34
23
45
Bahrain
45
30
180
Botsuana
40
27
102
China
– Chengdu
35
24
105
– Hongkong
74
49
145
– Peking
46
31
142
– Shanghai
50
33
128
– im Übrigen
40
27
113
El Salvador
44
29
119
Eritrea
46
31
81
Gambia
30
20
125
Guinea-Bissau
24
16
86
Indien
– Chennai
34
23
87
– Kalkutta
41
28
117
– Mumbai
32
21
125
– Neu Delhi
50
33
144
– im Übrigen
36
24
145
Irland
44
29
92
Israel
56
37
191
Kanada
– Ottawa
35
24
110
– Toronto
52
35
142
– Vancouver
48
32
106
– im Übrigen
44
29
111
Kap Verde
30
20
105
Kenia
42
28
223
Kongo, Republik
50
33
200
Kongo(DR)
68
45
171
Korea (DR)
58
39
112
Kuwait
42
28
185
Lesotho
24
16
103
Liechtenstein
53
36
180
Malawi
47
32
123
Mauretanien
39
26
105
Nicaragua
36
24
81
Ruanda
46
31
141
Saudi Arabien
– Djidda
38
25
234
– Riad
48
32
179
– im Übrigen
48
32
80
Schweden
50
33
168
Schweiz
– Genf
64
43
195
– im Übrigen
62
41
169
Südafrika
– Kapstadt
27
18
112
– Johannisburg
29
20
124
– im Übrigen
22
15
94
Suriname
41
28
108
Tansania
47
32
201
Türkei
– Istanbul
35
24
104
Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland
– London
62
41
224
– im Übrigen
45
30
115
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