13 Okt 2016

Geringfügig verkomplizierte Beschäftigung – der Minijob

Der Minijob wird oft als so einfach und günstig angepriesen. Für den Arbeitgeber ist er meist teuer, wenig flexibel, mit erhöhtem Dokumentationsaufwand verbunden und bringt oft Ärger, wenn die Minijober mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben.

Der Minijob ist eine von zwei Arten der „geringfügigen Beschäftigung“, es gibt

  • die „geringfügig entlohnte Beschäftigung“, oft auch Minijob oder 450 Euro-Job genannt und
  • die kurzfristige Beschäftigung, deren Besonderheiten wir in einem weiteren Beitrag vorstellen werden.

Geringfügige Beschäftigungen sind in gewissen Rahmen von der Sozialversicherung freigestellt und teilweise auch von der Lohnsteuer entlastet. Das kann für Arbeitnehmer – und manchmal auch Arbeitgeber – ein Vorteil sein.

Entgegen der landläufigen Meinung sind geringfügige Beschäftigungen aber keine simple Lösung für alle möglichen Zwecke. Es gibt Überschneidungen zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung und zahlreiche Einschränkungen und Sonderfälle, die die Anwendbarkeit erschweren. Eine detaillierte Übersicht zur Rechtslage sprengt unser Format. Wir beschränken uns auf das Wichtigste und Relevante.

Die finanziellen Vorteile hat vor allem der Arbeitnehmer

„Minijob“ klingt erstmal so richtig schön einfach. Der Angestellte kann bis zu 450 Euro im Monat verdienen und muss weder Sozialversicherung noch Lohnsteuer zahlen. Das ist für einen Arbeitnehmer, der beispielsweise im Nebenverdienst zu seiner Hauptbeschäftigung dazuverdienen will, ein echter Vorteil – er kann so tatsächlich 450 Euro und damit brutto für netto bekommen.

Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er die Sozialversicherungsbeiträge als eine einfach zu ermittelnde Pauschale von knapp 31 % des Entgelts an die Knappschaft-Bahn-See bezahlt – damit hat es sich. Vielen Arbeitgebern gefällt daran vor allem, dass sie sich selbst direkt ausrechnen können, was an Nebenkosten anfällt. Genau gesehen zahlen sie aber drauf. In einem regulären Anstellungsverhältnis müssten sie nämlich nur etwa 21 % des Entgeltes an Sozialversicherung und Unfallversicherung tragen.

Vereinfachung für Arbeitgeber ja, aber …

Und auch der vereinfachten Anmeldung eines Mitarbeiters zur Lohnabrechnung beim Minijob steht ein Nachteil gegenüber. Denn dafür hat der Arbeitgeber einen erhöhten Dokumentationsaufwand. Das gilt insbesondere bei der Verpflichtung des Mitarbeiters, andere Beschäftigungsverhältnisse offenzulegen und zu melden. Fehlen solche Unterlagen bei einer Betriebsprüfung, kommt es ganz schnell zu Beanstandungen und entsprechendem Ärger.

Merke: Minijob nur mit schriftlicher Verpflichtung des Arbeitnehmers, alle weiteren Beschäftigungen anzugeben.

Und das ist nur der Anfang. Was ist, wenn der angehende Minijobber noch eine Haupttätigkeit ausübt? Oder noch einen anderen Minijob hat? Oder nach zwei Monaten einen weiteren Minijob aufnehmen will? Oder vorher kurzfristig beschäftigt war? Und selbst wenn die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dann mal endlich geschafft ist, droht „Ärger reloaded“: Dazu muss der geringfügig Beschäftigte nur eine für die Lohnabrechnung relevante Änderung zu spät mitteilen, etwa eine zusätzliche neue Beschäftigung oder eine Veränderung des Entgeltes im zweiten Minijob. Schon dürfen Sie die Abrechnungen korrigieren. Dafür zahlen Sie als Arbeitgeber, den Ärger bekommen Sie dazu. Lästig.

Fazit: Prüfen Sie, ob die Arbeiten nicht auch als kurzfristige Beschäftigungen organisieren können. Oder ob das regelmäßige monatliche Entgelt nicht auf knapp über 450 Euro angehoben werden kann. So könnten Sie den Minijob vermeiden und ggf. sogar sparen.

Warum ist der Minijob denn dann überhaupt von Interesse?

Eigentlich nur aus drei Punkten:

  1. Arbeitgeber können so qualifizierte Mitarbeiter finden, die sich neben ihrer Hauptbeschäftigung noch etwas dazuverdienen möchten. Ohne die Freistellung von Steuer und Sozialversicherung wäre der Nebenjob für sie wenig attraktiv.
  2. Arbeitgeber können sich beim Brutto für Netto des Arbeitgebers immerhin ihr Scheibchen mit abschneiden. So sind die geringeren Brutto-Stundenlöhne attraktiv.
  3. Mitarbeiter mit regelmäßigem monatlichen Arbeitsentgelt unter 450 Euro im Monat müssen – leider? – als geringfügige Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Das gleiche gilt übrigens für kurzfristige Beschäftigungen.

Soweit die Vor- und Nachteile des Minijobs – nun zu den Regelungen:

„Regelmäßig“ 450 Euro

Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung ist laut Gesetz (Abs. 1 Nr. 1 § 8 SGB IV), dass der Beschäftigte „regelmäßig“ nicht mehr als 450 Euro im Monat bekommt.

„Regelmäßig“ bedeutet so viel wie: Im Durchschnitt und ggf. plus Einmalzahlungen gerechnet, ergeben sich höchstens 450 Euro monatlich, und zwar bei Beginn der Beschäftigung für die nächsten zwölf Monate.

Gelegentliches Überschreiten (bis zu drei Monate) ist dann okay. Aber auch nicht immer: Drei Monate lang 1.500 Euro zahlen und dann noch künstlich neun Monate mit Kleckersummen dranhängen, um aufs Jahr gerechnet unter die Minijob-Grenze zu kommen, das ist zumindest gefährlich. Dann doch lieber gleich für jedes Jahr jeweils eine kurzfristige Beschäftigung draus machen, wenn das möglich ist.

Fazit: Schwankendes Arbeitsentgelt sollten Sie schon bei der Vertragsgestaltung möglichst vermeiden oder in engen Grenzen halten.

Lohnnebenkosten beim Minijob

Krankenversicherungsbeiträge

Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent. Der Arbeitnehmer muss gar keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.

Die Arbeitgeberanteile werden nur fällig, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist (pflicht-, freiwillig oder familienversichert). Ein privat krankenversicherter Minijobber spart dem Arbeitgeber also Geld.

Rentenversicherung

Als Arbeitgeber zahlen Sie grundsätzlich einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent.

Für den Minijobber gibt es dagegen drei Optionen:

  • Er kann die Differenz zum Rentenversicherungssatz von 18,7 Prozent tragen, das sind 3,7 Prozent. Dann zählt der Minijob auch komplett mit zu Mindestversicherungszeiten etc.
  • Alternativ kann er durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Rentenversicherungspflicht quasi abwählen. Dann zahlt er keinen Arbeitnehmeranteil. Dafür zählt der Minijob nur anteilig zur Versicherungszeit (für den Arbeitgeberanteil, der in jedem Fall fällig wird).
  • Ist der Minijobber Rentner oder Beamter im Ruhestand, fällt sowieso kein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung an.

Fürs Aufstocken der Altersvorsorge bringt der Minijob wenig. Manche Minijobber wollen damit jedoch fehlende Versicherungszeiten (Rentenanwartschaft etc.) auffüllen.

Lohnsteuer

Im Normalfall werden pauschal 2 Prozent Lohnsteuer fällig, die nicht ans Finanzamt, sondern an die Minijob-Zentrale gehen. (Unter dem Namen zeichnet die DRV Knappschaft-Bahn-See für die Abrechnung von Minijobs verantwortlich.) Diese maximal neun Euro übernimmt oft der Arbeitgeber. Er kann sie aber auch bei der Auszahlung einbehalten (die so genannte Abwälzung auf den Mitarbeiter). Selbst dann darf der Arbeitnehmer sie jedoch nicht in seiner Einkommensteuererklärung beim sogenannten „Lohnsteuerjahresausgleich“ angeben.

Grundsätzlich kann der Minijobber alternativ ganz normal Lohnsteuer ans Finanzamt abführen, wenn er möchte (quasi auf Lohnsteuerkarte, wenn es die noch gäbe). Das macht aber selten Sinn. Und außerdem gibt es für seltene Konstellationen wie „ein Haupt- und zwei Minijobs“ noch einen Lohnsteuer-Pauschbetrag von 20 Prozent. Aber da sind wir mittendrin in den Ausnahmen … das wollten wir doch lassen.

Umlagen

Sowohl die Umlage U1 wie auch U2 werden ganz normal fällig, mit 1 und 0,3 Prozent, ebenso die Insolvenzgeldumlage mit 0,12 Prozent. Die Unfallversicherungsbeiträge ebenfalls.

Mehrere Minijobs

Arbeitnehmer können und dürfen durchaus mehrere Minijobs haben. Das wird dann, wie gesagt, schnell kompliziert für den Arbeitgeber.

Wenn der Mitarbeiter bei einem seiner Minijobs die Rentenversicherung abwählt, ist diese Änderung bei allen Minijobs wirksam. (Weiß kaum ein Betroffener. Hoffentlich sagt der Mitarbeiter Ihnen rechtzeitig Bescheid, damit Sie das korrekt abrechnen können.)

Wenn der Mitarbeiter mit mehreren Minijobs gleichzeitig auf mehr als 450 Euro pro Monat kommt, ist die ganze schöne Regelung futsch. Dann rutscht der Mitarbeiter in die Gleitzone (bis 850 Euro Einkommen pro Monat) oder in die normale Beschäftigung. Und statt der Pauschalen werden wieder ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer fällig.

Wird mehr als ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist nur der erste Minijob im oben geschilderten Rahmen von Sozialversicherung und Steuer befreit. Jeder weitere Minijob wird zur Hauptbeschäftigung hinzuaddiert. Ab dem zweiten Minijob besteht also Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Alles klar?

Noch mehr Punkte, die Sie beim Minijob bedenken sollten

Wenn Sie einem neuen Mitarbeiter auf Minijob-Basis einen Aufgabenbereich übertragen, sollte das auf absehbare Zeit auch mit den zur Verfügung stehenden Stunden möglich sein. Denn einfach die Stundenzahl zu erhöhen ist schwer möglich. Die Anstellung im Minijob ist von Umfang her auf die Anzahl an Stunden gedeckelt, die sich aus den 450 Euro und dem Stundensatz ergeben. Kurzfristige Überschreitungen sind mal erlaubt. Fällt aber regelmäßig mehr Arbeit an, geht garantiert bald das Feilschen um eine Stundensatzerhöhung lost. Der Arbeitnehmer setzt seine Arbeitsstunden ja auch in Bezug zu dem, was er dafür bekommt. Und er muss die Lohnsteuer berappen, und zwar auf den gesamten Nebenverdienst – das wird er bei seiner Nachforderung garantiert berücksichtigen.

Unbegrenzt mehr arbeiten bei gleichbleibender 450-Euro-Entlohnung geht ohnehin nicht. Der Mindestlohn gilt (mit sehr wenigen Ausnahmen) natürlich auch für Minijobber und setzt eine absolute Obergrenze: Bei derzeit 8,50 Euro pro Stunde dürfen im Monat höchstens 52 Stunden, 56 Minuten und 24 Sekunden gearbeitet werden.

Wenn Sie nah an dieser Lohn-Untergrenze zahlen, legen Sie Stundenlohn und Dauer der Arbeitszeit  am besten schon im Arbeitsvertrag verbindlich fest. Wenn das nicht sinnvoll oder möglich ist, sollten Sie Stundenzettel führen (und aufbewahren!). Zum 1. Januar 2017 ist eine Anhebung des Mindestlohnes auf 8,84 Euro angekündigt.

Und dann gibt es die arbeitsrechtlichen Aspekte bei der Vertragsgestaltung des ach so einfachen Minijobs. Arbeitsvertrag ist Arbeitsvertrag, es gelten die Befristungsregelungen. Wenn der Minijobber z.B. anschließend einen befristeten Zeitvertrag bekommen soll, zählt das vorangegangene Minijob-Verhältnis beim möglichen Anspruch auf Entfristung mit (etwa nach der dritten Verlängerung ohne Sachgrund).

Fragen zum Minijob?

Die grundsätzlich hilfreiche und hilfsbereite Minijob-Zentrale erreichen Sie unter 0355 2902-70799.

Kunden von Paychex können sich natürlich gern auch vertrauensvoll an ihren Lohnsachbearbeiter wenden.

Als Arbeitgeber sollten Sie aber auf eine ganze Reihe Fragen gefasst sein, wen Sie denn da warum und in welchem Rahmen in einem Minijob beschäftigen möchten (oder müssen). Warum das so ist, ist bestimmt klar geworden …

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Mitarbeiter Arbeitgeber

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