27 Jan 2021

2021: Mehr Kinderkrankentage – auch zur Betreuung bei Schulschließung

Vor dem Hintergrund der andauernden Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden Schul- und Kitaschließungen wurde der Anspruch von gesetzlich-versicherten Arbeitnehmern auf Kinderkrankentage erhöht. Neu ist auch, dass die Kinderkrankentage ebenfalls zur Betreuung genutzt werden können. Unser aktueller Blogbeitrag klärt sie neben der Höhe auch über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankentage auf.

Mehr Kinderkrankentage wegen Corona

Die Pandemie-Lage hält an. Darum wurde der Anspruch der Beschäftigten auf Kinderkrankentage erhöht. Mit Wirkung ab dem 05.01.2021 können gesetzlich krankenversicherte Eltern pro Kind an 20 Tagen mit Krankengeld zu Hause bleiben, um es im Krankheitsfall zu pflegen. Für Alleinerziehende sind es 40 Tage. Insgesamt – für Eltern von drei oder mehr Kindern – sind 45, bei Alleinerziehenden 90 Tage pro Jahr möglich.

Eine weitere wichtige Neuerung: Die Kinderkrankgengeld-Tage können auch zur Betreuung genutzt werden. Voraussetzung ist, dass aufgrund von Corona die Schule oder Kita geschlossen wird, oder dass kein Präsenzunterricht stattfindet und auch das Betreuungsangebot nicht zur Verfügung steht.

Der Anspruch ist in dieser Höhe seit dem 05.01.2021 gesetzlich festgeschrieben (§ 45 Abs. 2a SGB III) und auf das Kalenderjahr 2021 begrenzt.

Hinweis: Auch die Schließung einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung berechtigt zum Bezug von Kinderkrankengeld, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

 

Kinderkrankengeld im Normalfall und Sonderregelung 2020

Bereits für das Kalenderjahr 2020 war der Anspruch auf Kinderkrankentage durch eine gesetzliche Sonderregelung erhöht worden. Diese lief zum 31.12.2020 aus. Die Ansprüche stellen sich damit wie folgt dar:

Anspruch auf Kinderkrankentage

Elternteil pro Kind

Elternteil insgesamt pro Kalenderjahr

Alleinerziehend, pro Kind

Alleinerziehend, insgesamt pro Kalenderjahr

Rechtsgrundlage

Kalenderjahr 2021

20

 45

40

90.

§ 45 Abs.2a SGB V n. F. (seit 05. 01. 2021)

Kalenderjahr 2020

15

35

30

70

§ 45 Abs.2a SGB V a. F. (vor 05. 01. 2021)

Vor den befristeten Sonderregelungen

10

25

20

50

§ 45 Abs.2 SGB


Voraussetzungen für den Anspruch

Wenn Kinder krank sind, haben Eltern Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie für die jeweilige Anzahl an Tagen freistellt und die Krankenkasse Kinderkrankengeld bezahlt. Das gilt allerdings nur dann, wenn …

  • bei Krankheit des Kindes ein ärztliches Attest vorliegt. Bei Distanzunterricht bzw. pandemiebedingter Schließung der Schule oder Einrichtung muss ein geeigneter Nachweis vorgelegt werden können.
  • das betreffende Kind unter zwölf ist und niemand sonst im Haushalt die Pflege übernehmen kann.
  • Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert sind und das Elternteil Krankengeldanspruch hat.

Hinweis: Krankengeldanspruch haben fast alle Beschäftigten mit gesetzlicher Krankenversicherung, ausgenommen sind nur Praktikanten und Werkstudenten, Rentner sowie Familienversicherte.

 

Keine Lohnfortzahlung gemäß Infektionsschutzgesetz bei Bezug von Kinderkrankengeld

Auch das Infektionsschutzgesetz sieht eine Regelung für den Fall vor, dass Eltern aufgrund pandemiebedingter Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können (§ 56 Abs. 1a und 2 IfSG). Diese Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettogehalts muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen vorauszahlen, später erhält er die Summe vom Staat erstattet.

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz kann jedoch nicht beansprucht werden, wenn in dieser Situation bereits ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Dann bleibt dem Arbeitgeber auch die Lohnfortzahlung als Vorleistung der Quarantäne-Entschädigung erspart.

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