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Lohnfortzahlung, wenn Eltern wegen Schul- oder Kindergartenschließung Kinder betreuen. Wenn Schule oder Kita aufgrund von Corona-Fällen geschlossen werden, können viele Eltern nicht arbeiten, weil sie ihre Kinder betreuen müssen. In diesem Fall sichert ihnen das Infektionsschutzgesetz Ersatz für den Lohnausfall zu.
Für den Entschädigungsanspruch und damit die Lohnfortzahlung gelten klare Voraussetzungen:
• Die Schule, die Kita, der Kindergarten oder sonstige Betreuungseinrichtung wurde von den Gesundheitsbehörden aus Infektionsschutzgründen vorübergehend geschlossen.
• Der dadurch entstandene Betreuungsbedarf ist Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitet und damit einen Verdienstausfall hat.
• Die Schließung fällt nicht in die Schulferien, d. h. die Einrichtung wäre nicht ohnehin geschlossen worden.
• Das Kind ist unter zwölf. Bei Kindern mit Behinderungen, die auf Unterstützung angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze.
• Der Arbeitnehmer ist sorgeberechtigt, oder es handelt sich um Pflegeeltern.
• Es gibt keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit.
• Der Betreuungsbedarf kann nicht durch den Abbau von Überstunden oder Gleitzeitguthaben aufgefangen werden.
• Es ist für den Arbeitnehmer nicht zumutbar, die Schließungszeit durch Urlaub zu überbrücken.