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eAU erst ab 2023: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzögert sich

Über Gehälter zu sprechen, ist kein Tabu mehr – sondern bald Pflicht. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie rückt faire Bezahlung in den Fokus. Wer frühzeitig klare Strukturen schafft, stärkt Vertrauen, Arbeitgebermarke und Compliance zugleich.
Zwischen Engagement und Erschöpfung: Der richtige Umgang mit Workaholics
Engagierte Mitarbeitende sind das Rückgrat jedes Unternehmens – doch zu viel Einsatz kann kippen. Wie Sie Workaholics erkennen und gesund begleiten, erfahren Sie hier.
Was bedeutet es für Sie als Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter im Zuge der Bekämpfung der Coronavirus-Welle unter Quarantäne gestellt wird?
Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Der Arbeitnehmer erhält den Verdienstausfall in den ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber ausgezahlt auch wenn er nicht erkrankt.
Tarifvertraglich kann die Frist sogar noch länger sein.
Das gilt bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz. Dauert das Tätigkeitsverbot mehr als 6 Wochen übernimmt das zuständige Gesundheitsamt. Dort muss dann vom Arbeitnehmer ein formloser Antrag gestellt werden.
Auf Antrag erstattet die zuständige Stelle dem Arbeitgeber die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu gewähren ist.
Gilt für den Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot umfasst die Erstattung den Verdienstausfall und die Rentenbeiträge.
Ist der Arbeitnehmer Abgesonderter so sind neben dem Verdienstausfall und den Rentenbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung umfasst.
Den Antrag auf Erstattung stellen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim zuständigen Gesundheitsamt. Dort erhalten die Beteiligten auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung. Das Antragsformular des zuständigen Gesundheitsamtes muss ausgefüllt werden. Dem Antrag sind Lohnunterlagen beizufügen.
Einen solchen Arbeitgeber-Antrag erstellen wir gerne für Sie. Sprechen Sie dazu bitte Ihren Lohnsachbearbeiter bei uns im Hause an. Wir regeln die Erstattung nachfolgend gerne für Sie.
Über die Bewilligung oder die Ablehnung Ihres Antrags wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
Die Erstattung erfolgt bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto.
Mit dem Antrag kann sich der Arbeitgeber bis zu drei Monate nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung Zeit lassen.
Ausnahmen zum Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG). Eine Entschädigung wird u.a. nicht gezahlt:
an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung (!)
Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Mit den besten Wünschen,
Ihr Paychex Team
bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb (z.B. Home-Office)