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Wie weit haften Steuerberater, wenn es um die Sozialversicherung geht?

Spätestens zum 01. Januar 2022 sollten alle Arbeitgeber die persönliche Steuer-Identifikationsnummer von jedem ihrer geringfügig Beschäftigten vorliegen haben.
Schon zum Jahresbeginn 2021 wurden die gesetzlichen Meldepflichten des Arbeitgebers bei Minijobs geändert. Seither sieht § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 f SGB IV bei geringfügig Beschäftigten die Pflicht zur Meldung von drei zusätzlichen Angaben (Personengruppenschlüssel 109) an die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle vor:
• die Steuer-Identifikationsnummer des Minijobbers (Steuer-ID gemäß § 139b AO)
• die Steuernummer des Arbeitgebers
• die Art der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent oder individuelle Besteuerung gemäß ELStAM)
Zur praktischen Anwendung kommt die neue Regelung jedoch erst ab dem 01. Januar 2022.
Hintergrund: Der neue Steuerbaustein in den Entgeltmeldungen zu geringfügigen Beschäftigten soll die Prüfung des Steuereinzugs erleichtern. Wird – wie in den meisten Fällen – die Pauschale von zwei Prozent auf das geringfügige Einkommen zur Lohnsteuerzahlung gewählt, ist die Minijob-Zentrale für den Einzug zuständig. Nur bei individueller Besteuerung zieht das Finanzamt die Steuer ein.
Bis zum Jahreswechsel sollten alle Arbeitgeber die Steuer-ID von jedem geringfügig Beschäftigten vorliegen haben. Wichtig: Sie ist auch für die Jahresmeldung der im Jahr 2021 beschäftigten Minijobber notwendig, wenn das Beschäftigungsverhältnis über den Jahreswechsel hinaus besteht oder die Jahresmeldung wie im Regelfall erst im neuen Jahr erfolgt
Die Steuer-ID ist eine lebenslang geltende, an die Person gebundene Kennziffer der Finanzverwaltung. Sie besteht aus 11 Ziffern in der Form xx xxx xxx xxx. Anders als die Sozialversicherungsnummer, die das Geburtsdatum enthält, lässt die Steuer-ID keine Rückschlüsse auf die Person zu. Sie ändert sich weder bei Umzug noch durch Heirat oder berufliche Veränderungen, das ist der Sozialversicherungsnummer vergleichbar.
Zuständig für die Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es teilt die Steuer-ID automatisch zu, Kindern bei der Geburt, Ausländern beim Zuzug und der Anmeldung in Deutschland. Zur Einführung 2008 haben alle damals Gemeldeten einen Brief mit ihrer Steuer-ID erhalten. Außerdem findet man die eigene ID in steuerlichen Unterlagen wie Lohnsteuerbescheinigungen, Steuerbescheiden oder Steuererklärungen.