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Wachstumschancengesetz: Das hält der Entwurf für die Lohn- und Gehaltsabrechnung bereit
Das Wachstumschancengesetz, das bis zum Jahresende beschlossen werden soll, bringt eine Vielzahl steuerlicher Neuregelungen. Eine ganze Reihe davon betrifft die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Lesen Sie, was sich ändern soll.

Für kurzfristige Aushilfs-und Übergangsjobs gibt es die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht. Für eine solche kurzfristige Beschäftigung gilt:
• Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung abführen.
• Die Höhe der Entlohnung ist nicht begrenzt.
• Verdient der kurzfristig Beschäftigte mehr als 450 Euro pro Monat, darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
• Außerdem darf die Beschäftigung bestimmte Zeitgrenzen nicht überschreiten. Diese wurden gerade erhöht, befristet auf das Sommerhalbjahr 2021.
Rechtsgrundlage der kurzfristigen Beschäftigung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Dass sie sozialversicherungsfrei ist, ergibt sich aus § 27 SGB III, § 7 SGB V und § 5 SGB VI.
Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse müssen der Minijob-Zentrale gemeldet werden, nicht den gesetzlichen Krankenkassen. Für sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigte lautet der Personengruppenschlüssel 110 und der Beitragsgruppenschlüssel 000.
Die Zeitgrenze, die eine sozialversicherungspflichtige kurzfristige Beschäftigung nicht überschreiten darf, wurde immer wieder geändert.
• Seit dem März 2021 und noch bis zum 31. Oktober 2021 liegt sie bei vier Monaten oder 102 Arbeitstagen (§ 132 SGB IV).
• Vom 01. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 galt ebenfalls eine befristete Sonderregelung, in dieser Zeit betrug die Zeitgrenze 5 Monate oder 115 Arbeitstage.
• Außerhalb dieser beiden befristeten Ausnahmen ist bzw. war die Zeitgrenze auf drei Monateoder 70 Arbeitstage beschränkt. Das gilt wieder ab dem 01. November 2021.
Die aktuelle Regelung ist zum 01. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 01. März 2021. Allerdings erfasst sie nur kurzfristige Beschäftigungen, die
• mit oder nach dem 01. Juni, aber nicht nach dem 31. Oktober beginnen, oder
• schon vor dem 01. Juni begannen und bereits die zuvor geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristige Beschäftigung erfüllt haben.
Das bedeutet: Eine kurzfristige Beschäftigung, die vor dem 01. Juni begonnen hat und zunächst auf maximal 70 Tage/drei Monate angelegt war, kann nun auf 102 Tage/vier Monate verlängert werden, ohne dass Sozialversicherungspflicht droht.
Aber: Ein Aushilfsjob, der vor dem 01. Juni begann und im Mai sozialversicherungspflichtig war, kann durch die Änderung nicht rückwirkend sozialversicherungsfrei werden.
Hinweis: Diese Regelung ist neu und Bestandteil der Fristanhebung für 2021. Bei der befristeten Verlängerung für 2020 gab es keine entsprechende Einschränkung.
Eine kurzfristige Beschäftigung, die über den 31. Oktober hinaus dauert, muss wieder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen/drei Monaten einhalten, um durchweg sozialversicherungsfrei zu sein. Ist sie auf vier Monate angelegt und reicht in den November hinein, wird sie ab dem 01. November sozialversicherungspflichtig.
Grundsätzlich wird die gesetzliche Zeitgrenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung eingehalten, wenn entweder die Tages- oder die Monatsgrenze eingehalten wird. Das hat das Bundessozialgericht vor kurzem entschieden (BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R). Die Zahl der Wochenarbeitstage ist nicht ausschlaggebend.