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05. April 2019
6 Min. Lesezeit
Steuern
Versicherungen

Vorsorgepauschale und private Kranken- und Pflegeversicherung

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Mitarbeitende in einem hellen Besprechungsraum hören einer Präsentation zur Lohnbuchhaltung zu

Die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zusammen.

Teilbetrag für die Rentenversicherung

Steuerfrei sind (2014) 56 % des Arbeitnehmeranteils, also (56 % x 9,45 % =) 5,292 % des sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Dieser Teilbetrag darf in der Vorsorgepauschale nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer gleichgestellten berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert ist.

Erfahren Sie mehr zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung

Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Basiskrankenversicherung wird durch den Arbeitnehmeranteil in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz bestimmt. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt (2014) weiterhin 14,9 %. Davon entfallen 7,9 % auf den Arbeitnehmeranteil.

Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung

Für die soziale Pflegeversicherung wird der tatsächliche Beitrag des Arbeitnehmers im Teilbetrag zur Vorsorgepauschale berücksichtigt. Der Beitragsanteil beträgt in der Regel 1,025 % des beitragspflichtigen Entgelts. Bei maschineller Bestimmung der Lohnsteuer werden auch der Beitragszuschlag für Kinderlose und die länderspezifische Besonderheit für Sachsen einbezogen.

Mindestvorsorgepauschale

Hat der Arbeitnehmer ein geringes Einkommen oder zahlt er keine Arbeitnehmerbeitrage zur Kranken- oder Pflegeversicherung, wird eine Mindestvorsorgepauschale angesetzt.Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, in Lohnsteuerklasse I, II, IV, V und VI jährlich höchstens 1.900 € (monatlich 158,33 €) bzw. in Lohnsteuerklasse III jährlich höchstens 3.000 € (monatlich 250,00 €).Sind bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern die Teilbeträge für die Kranken- und Pflegeversicherung höher als die Mindestvorsorgepauschale, werden im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch diese höheren Teilbeträge angesetzt.Legt ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer keine Bescheinigung über seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vor, ist beim Lohnsteuerabzugsverfahren ebenfalls die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen.

Hinweis:

In Lohnsteuerklasse VI wird bei Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, immer die Mindestvorsorgepauschale angesetzt!___

Die Mindestvorsorgepauschale ist also immer dann anzusetzen, wenn

  • der Arbeitnehmer keinen eigenen Anteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat oder

  • die Summe der Teilbeträge zur gesetzlichen Basiskranken- und Pflegeversicherung niedriger ist als die Mindestvorsorgepauschale oder der Arbeitnehmer privat kranken- und pflegeversichert ist und keine Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt oder

  • die Summe der nachgewiesenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger ist als die Mindestvorsorgepauschale oder

  • der privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Lohnsteuerklasse VI zuzuordnen ist.

 Teilbetrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung

Der Teilbetrag für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird jedoch berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert ist, den Steuerklassen I bis V zuzuordnen ist und eine entsprechende Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. In diesen Teilbetrag der Vorsorgepauschale können einbezogen werden:

  • Beiträge für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Arbeitnehmers

  • Beiträge für den mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner

  • Beiträge für mitversicherte Kinder, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat.

  • Der Arbeitgeber hat dazu folgende Beitragsbescheinigungen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen (vergleiche BMF-Schreiben vom 26.11.2013, BStBl. I S. 1532):

  • eine bis zum 31. März des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Vorjahres,

  • eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des laufenden Kalenderjahres oder

  • eine Beitragsbescheinigung über die übermittelten Daten für das Vorjahr.

Hinweis:

Beitragsbescheinigungen ausländischer Versicherungsunternehmen darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.___

Hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers zu leisten, ist von den mitgeteilten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträgen ein typisierend berechneter Arbeitgeberzuschuss abzuziehen.

Der Arbeitgeber kann die Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit auch rückwirkend berücksichtigen. Bereits abgerechnete Lohnabrechungszeiträume müssen aber nicht nachträglich geändert werden, wenn die Beiträge in einer geänderten Beitragsbescheinigung höher oder niedriger sind.

Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.

Eine vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch beim Lohnsteuerabzug der Folgejahre weiter zur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine neue Beitragsbescheinigung vorlegt.

Hinweis:

• Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dem Arbeitgeber mitzuteilen.

• Der Arbeitgeber kann auf die Möglichkeit hinweisen, dass die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden können. Er ist aber nicht zu diesem Hinweis verpflichtet und darf auch nicht die Vorlage einer Bescheinigung verlangen.

Elektronische Mitteilung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens

Im Rahmen des ELStAM-Verfahrens wird die Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens durch eine elektronische Bereitstellung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge abgelöst. Wann diese Informationen erstmals abgerufen werden können, wird durch ein gesondertes BMF-Schreiben mitgeteilt. Allerdings werden die privaten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur gespeichert, wenn der Arbeitnehmer eine Speicherung beantragt hat. Damit entscheidet der Arbeitnehmer auch weiterhin selbst, ob der Arbeitgeber die Beitragshöhe erfährt. Sind keine Beiträge gespeichert, ist auch im ELStAM-Verfahren die Mindestvorsorgepauschale zu berücksichtigen

Anwendung der Lohnsteuertabelle für privat Kranken- und Pflegeversicherte

Weist ein privat Versicherter Arbeitnehmer die Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach, ist die Lohnsteuer bei der Verwendung von Lohnsteuertabellen in einer Nebenrechnung zu ermitteln (vergleiche BMF-Schreiben vom 3.12.2013, BStBl. I S. 1536).

Beispiel:

Paul Pietsch erhält einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.600 €. Er ist privat kranken- und pflegeversichert und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge betragen monatlich 800 €.

Paul Pietsch hat als privat versicherter Beschäftigter nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Die allgemeine Lohnsteuertabelle berücksichtigt in der Vorsorgepauschale neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Aufwand für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Um nach dieser Lohnsteuertabelle die Lohnsteuer für einen privat Versicherten bestimmen zu können, muss eine Nebenrechnung durchgeführt werden.

1. Schritt: Von den nachgewiesenen Beiträgen für die private Basiskranken- und Pflegeversicherung ist der typisierte Arbeitgeberzuschusse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen. Maßgebend hierfür ist der ermäßigte Beitragssatz mit einem Arbeitgeberanteil in Höhe von 7,0 % des beitragspflichtigen Entgelts. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt (2014) 4.050 €.

AG-Zuschuss KV (7,0 % von 4.050 €) 283,50 € AG-Zuschuss PV (1,025 % von 4.050 €) 41,51 € typisierter AG-Zuschuss monatlich 325,01 €

Demnach können monatlich (800 € ./. 325,01 € =) 474,99 € als Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Basiskranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

2. Schritt:Dieser Betrag ist mit dem in der Lohnsteuertabelle bereits berücksichtigten Teilbetrag für die Basiskranken- und Pflegeversicherung zu vergleichen.

Bei Arbeitslöhnen ab 4.050 € (= Beitragsbemessungsgrenze) sind das

KV (7,9 % von 4.050 €) 319,95 € PV (1,025 % von 4.050 €) 41,51 € Summe Vorsorgepauschale KV/PV 361,46 €

3. Schritt:Da in der Lohnsteuertabelle eine um (474,99 € ./. 361,46 € =) 113,53 € geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde, ist der Bruttoarbeitslohn um diesen Betrag rechnerisch zu mindern und die Lohnsteuer für das niedrigere Tabellenbrutto in Höhe von (4.600 € ./. 113,53 € =) 4.486,47 € zu bestimmen.

Die Berechnung der Vorsorgepauschale ist im Lohnsteuerabzugsverfahren ein wichtiger Prozess. Ist das Einkommen des Arbeitgeber gering oder zahlt er keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird die Mindestvorsorgepauschale angesetzt.

Erfahren Sie mehr zur Märzklausel.

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