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Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Monatsbetrag, der bei der Lohnsteuerberechnung automatisch vom Bruttolohn abgezogen wird. Sie stellt sicher, dass die Vorsorgeaufwendungen, also Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung unterjährig steuerlich berücksichtigt werden. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Neu ab 2026: Der Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung.
Eine weitere Neuerung: der Wegfall der Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 2026. Bis 31. Dezember 2025 betrug sie 12 % des Arbeitslohns und diente der vorläufigen steuerlichen Entlastung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Berechnung orientiert sich ab 2026 ausschließlich an den tatsächlichen, im ELStAM-Verfahren mitgeteilten Beiträgen zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Tipp: Über diese und weitere Änderungen informieren wir Sie gern ausführlicher in unserem Payroll Kalender 2026.
Der Teilbetrag für die Rentenversicherung darf nur dann in der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer gleichgestellten berufsständischen Versorgungseinrichtung (pflicht)versichert ist. Dieser beträgt aktuell 100 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. insgesamt 9,3 % (hälftiger Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt 18,60%). Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherungsbeiträge findet Berücksichtigung in allen Steuerklassen.
Bei gesetzlich Krankenversicherten wird in allen Steuerklassen ein Teilbetrag zur Vorsorgepauschale berücksichtig. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 % (Arbeitnehmeranteil 7,3 %), der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte ohne Krankengeldanspruch bei 14,0 % (Arbeitnehmeranteil 7,0 %). Der Pflegeversicherung-Beitragssatz beträgt im Jahr 2026 3,6 % (zzgl. Kinderlosenzuschlag/Abschläge).
An der Stelle noch Mal der Hinweis: Ab dem 1. Januar 2026 sind nun ausschließlich die tatsächlich elektronisch gemeldeten Beiträge maßgeblich.
Die Vorsorgepauschale wird ab 1. Januar 2026 um einen zusätzlichen Bestandteil erweitert - den Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung, der bei der Berechnung der Pauschale im Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Dieser neue Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung wird bei Pflichtversicherten berücksichtigt. Er wird zusammen mit der Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro (Steuerklassen I–V) angesetzt. Der aktuelle Beitragssatz beträgt 2,6% (Arbeitnehmeranteil 1,3%).
Die Vorsorgepauschale ist ein zentraler Bestandteil des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Gerade bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern kommt es darauf an, dass die berücksichtigungsfähigen Beiträge korrekt in die Entgeltabrechnung einfließen.
Seit dem 1. Januar 2026 wurde das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Die privaten Versicherungsunternehmen übermitteln die relevanten Beitragsdaten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Diese Daten werden den Arbeitgebern anschließend im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zur Verfügung gestellt. Die rechtlichen Grundlagen für dieses Verfahren wurden bereits vor mehreren Jahren geschaffen. Der ursprünglich für 2024 geplante Start wurde jedoch aufgrund technischer Verzögerungen auf 2026 verschoben (§ 52 Abs. 36 Satz 3 und 4 EStG).
Zur Umsetzung des neuen Verfahrens werden zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG):
die Höhe der monatlichen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung, wenn für diese Beiträge die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen (vgl. § 3 Nr. 62 EStG);
die Höhe der monatlichen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung, die (ggf. nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses) bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind.
Bei privat versicherten Arbeitnehmern werden ab 2026 in der Regel die über ELStAM bereitgestellten PKV-Beiträge abzüglich der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse angesetzt. Erhalten Beschäftigte keinen steuerfreien Zuschuss (z. B. Beamte), fließen die Beiträge in voller Höhe in die Vorsorgepauschale ein.
Wichtiger Hinweis zu Steuerklasse V und VI: Werden in den Steuerklassen V oder VI keine PKV-Beiträge übermittelt (etwa weil die Person beitragsfrei mitversichert ist oder die Beiträge dem ersten Arbeitsverhältnis zugeordnet sind), kann dies ab 2026 zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.
Ab 2026 gelten für privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte neue Abläufe:
Die Versicherungsbeiträge werden elektronisch gemeldet
Arbeitgeber rufen die Daten gemeinsam mit den übrigen ELStAM ab
Die Berücksichtigung erfolgt automatisch im Lohnsteuerabzug

Lohnabrechnung 2022: Rechengrößen, Beitragssätze zur Sozialversicherung und weitere Änderungen
November 2021: Neue Rechenwerte in der Sozialversicherung gehören zum Jahresende wie die Weihnachtsdekoration in der Fußgängerzone. Für 2022 bleiben dank Corona allerdings einige Werte unverändert, andere sinken sogar leicht. Dieser Überblick nennt neben den Rechenwerten für 2022 auch die Beitragssätze zur Sozialversicherung. Außerdem weisen wir auf andere Änderungen in der Lohnabrechnung hin, die Sie im nächsten Jahr beachten müssen.

Kurzfristige Beschäftigung: Voraussetzungen und befristete Sonderregelungen
Juli 2021: Die Details zur kurzfristigen Beschäftigung und Saisonarbeit unterliegen stetigen Änderungen. Unser Beitrag gibt Ihnen einen einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen und Sonderregelungen in diesem Bereich gelten.

Ausbildungsvergütungen: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
März 2011 - Auch für Auszubildende gilt im Kalenderjahr 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen darin enthaltenen Eintragungen weiter. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ vorzulegen, die vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt wird. Für ledige Auszubildende, die im Laufe des Jahres 2011 erstmals mit einem Ausbildungsverhältnis beginnen, gilt aber eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auf die besondere „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen. Außerdem hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) handelt. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 52b Abs. 4 EStG).