Ausbildungsvergütungen: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
März 2011 - Auch für Auszubildende gilt im Kalenderjahr 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen darin enthaltenen Eintragungen weiter. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ vorzulegen, die vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt wird. Für ledige Auszubildende, die im Laufe des Jahres 2011 erstmals mit einem Ausbildungsverhältnis beginnen, gilt aber eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auf die besondere „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen. Außerdem hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) handelt. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 52b Abs. 4 EStG).