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23. November 2021
4 Min. Lesezeit
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Lohnabrechnung 2022: Rechengrößen, Beitragssätze zur Sozialversicherung und weitere Änderungen

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Person analysiert Geschäftsdiagramme mit Klemmbrett, Laptop und Stift am Schreibtisch

Alle Jahre wieder: neue Werte für die Lohnabrechnung

Immer im Herbst legt die Bundesregierung neue Rechenwerte zur Sozialversicherung für das Folgejahr vor. Nach der Zustimmung des Bundesrats zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 stehen die Werte nun endgültig fest.

Eine Besonderheit: Dieses Mal bleiben einige der Rechenwerte unverändert, während andere sogar etwas sinken. Die Rechenwerte bilden jeweils die Lohnentwicklung im Vor-Vorjahr ab, für 2022 ist damit die leicht negative Lohnentwicklung im ersten Corona-Jahr 2020 die Grundlage. Aus Arbeitgebersicht hat das den Vorteil, dass es den Anstieg der Personalkosten etwas abbremst.

Es gibt mehrere Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Die eine Grenze gilt für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung. Für die neuen und die alten Bundesländer gelten dabei je unterschiedliche Werte. 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Osten um 50 Euro, die im Westen sinkt um den gleichen Betrag.Außerdem gibt es eine besondere Grenze bei der knappschaftlichen Rentenversicherung für im Bergbau Beschäftigte.

  • Die andere Beitragsbemessungsgrenze gilt bundesweit einheitlich für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Hier gilt der Wert von 2021 auch im nächsten Jahr weiter.

Beitragsbemessungsgrenze 2022

West

Ost

gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

7.050 Euro monatlich / 84.600 Euro jährlich

6.750 Euro monatlich / 81.000 Euro jährlich

knappschaftliche Rentenversicherung

8.650 monatlich /103.800 Euro jährlich

8.350 monatlich /100.200 Euro jährlich

gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50 Euro monatlich / 58.050 Euro jährlich

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) 2022

Die Versicherungspflichtgrenze gibt das Mindesteinkommen an, ab dem Arbeitnehmer von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu einer privaten Versicherung wechseln dürfen. Offiziell wird sie Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt im Jahr 2022 auf dem Wert von 2021 und damit bei 64.350 Euro.

Unter bestimmten Bedingungen gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie betrifft nur Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich nicht, sie bleibt 2022 bei 58.050 Euro.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2022

Unverändert gegenüber dem Vorjahr bleiben 2022 auch die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. In der Kranken-und Pflegeversicherung betragen sie im gesamten Bundesgebiet 3.290 Euro monatlich. In der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung liegt der Monatswert bei 3.290 Euro im Westen und bei 3.150 Euro im Osten.

Die Bezugsgröße entspricht dem statistischen Durchschnittsentgelt im Jahr 2020. Dieser Rechenwert ist für viele Werte in der Sozialversicherung entscheidend, unter anderem für die Einkommensgrenze bei Familienversicherten sowie für den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung.

Beitragssätze zur gesetzlichen Sozialversicherung 2022

Bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung gibt es zum nächsten Jahr nur eine wesentliche Änderung: Kinderlose ab 23 zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,35 Prozent in der Pflegeversicherung. Bisher lag der Zuschlag bei 0,25 Prozent.

Damit gelten folgende Beitragssätze:

Versicherungszweig:

Gesamtbeitrag

Arbeitgeberanteil

Arbeitnehmeranteil

Gesetzliche Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz

14,6 %

7,3 %

7,3 %

Gesetzliche Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz

14,0 %

7,0 %

7,0 %

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

1,3 %

(den tatsächlich geltenden individuellen Zusatzbeitrag legt die jeweilige Kasse fest, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je die Hälfte)

Pflegeversicherung

3,05 %

1,525 % (Sachsen: 1.025 %)

1,525 % (Sachsen: 2,025 %)

Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23

0,35 %

(trägt Arbeitnehmer)

Gesetzliche Rentenversicherung

18,6 %

9,3 %

9,3 %

Arbeitslosenversicherung

2,4 %

1,2 %

1,2 %

Weitere wichtige Änderungen für 2022

Zum Schluss noch ein Überblick über weitere Änderungen, die im kommenden Jahr für die Lohnabrechnung wichtig werden:

  • Insolvenzgeldumlage: Die allein vom Arbeitgeber zu tragende Umlage U3 sinkt für das Jahr 2022 von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent. Ursprünglich war eine Erhöhung auf 0,15 % vorgesehen.

  • Mindestlohn: Zum 01. Januar 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Arbeitsstunde. Ab 01. Juli 2022 wird er erneut angehoben, dann auf 10,45 Euro.

  • Steuerfreier Sachlohn: Ab dem 01 Januar 2022 steigt die Wertgrenze auf 50 Euro Weitere Informationen finden Sie im Beitrag „Sachlohn ab 2022: Ein Überblick über die Änderungen“.

  • Hinzuverdienstgrenze: Rentner, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen auch im Jahr 2022 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass es zu Abschlägen bei der vorgezogenen Altersrente kommt. Die befristete Sonderregelung für 2021 wurde für das kommende Jahr verlängert.

  • Freibeträge: der Grundfreibetrag für das einkommensteuerfreie Existenzminimum steigt zum 01. Januar 2022 von 744 Euro auf 9.984 Euro. Der seit 2020 zunächst befristet auf 4.008 Euro angehobene Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende gilt nun dauerhaft.

  • Bei der Meldung von Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen ergeben sich Änderungen. Sie werden hier erläutert: „Neu für geringfügig Beschäftigte: Ab 2022 müssen Arbeitgeber Steuer-ID und Krankenkasse melden“.

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