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31. Januar 2024
7 Min. Lesezeit
Versicherungen
Lohn und Gehalt

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld im Jahr 2024

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten Kinderkrankengeld, wenn der Nachwuchs krank wird und sie deshalb nicht arbeiten können. Seit Jahresbeginn 2024 gelten neue Festlegungen dafür, wie viele dieser Kinderkrankengeld-Tage möglich sind. Allerdings kann statt der Krankenkasse auch der Arbeitgeber verpflichtet sein, die durch kranke Kinder bedingten Ausfallzeiten finanziell abzufedern.

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Was gilt, wenn Arbeitnehmer kranke Kinder haben und zur Betreuung zuhause bleiben?

Dass Kinder krank werden, lässt sich kaum vermeiden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schulpflichtigen oder Kleinkindern stehen regelmäßig vor der Situation, dass der Nachwuchs krankheitsbedingt zuhause bleiben und betreut werden muss. Können Partner, Großeltern oder andere Betreuungspersonen nicht einspringen, fallen Mütter oder Väter als Arbeitskraft aus.

Aus Arbeitgebersicht stellen sich damit drei Fragen:

  • Hat der oder die Beschäftigte Anspruch auf Freistellung zur Pflege des kranken Kindes?

  • Hat der Beschäftigte zudem Anspruch auf Fortzahlung von Lohn oder Gehalt durch den Arbeitgeber?

  • Oder kann er vielmehr Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen?

Der Anspruch auf Freistellung zur Betreuung kranker Kinder

Arbeitnehmer können grundsätzlich vom Arbeitgeber verlangen, dass er sie zur Betreuung eines erkrankten Kindes freistellt. Allerdings ist der Freistellungsanspruch an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Das Kind ist maximal elf Jahre alt, außer wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

  • Die Krankheit des Kindes und der Betreuungsbedarf wurden ärztlich bestätigt („Kinderkrankschreibung“).

  • Das Kind lebt im Haushalt des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, die freigestellt werden soll.

  • In dem Haushalt lebt keine weitere Person, die die Betreuung übernehmen kann.

Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch. Dort sind sie zunächst für den Anspruch auf Kinderkrankengeld formuliert. Sie gelten jedoch auch für den Freistellungsanspruch, und dieser besteht selbst dann, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Zeit kein Entgelt und kein Kinderkrankengeld verlangen können (§ 45 Abs. 1, 3 und 5 SGB V). Ob es um leibliche Kinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder geht, die krank werden, ist gleichgültig.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Freistellung wegen einem kranken Kind

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer, die zur Betreuung eines kranken Kindes zuhause bleiben, Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns oder Gehalts durch den Arbeitgeber. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit, Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten.

Die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Fall „vorübergehender Verhinderung“ ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB). Die Regelung erfasst nach einhelliger juristischer Meinung auch den Fall, dass kranke Kinder betreut werden müssen. Die oben genannten Voraussetzungen für die Freistellung sind dabei nicht unbedingt verbindlich, reichen aber aus.

Wichtig: diese BGB-Regelung ist „abdingbar“, sie kann im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag eingeschränkt, erweitert, präzisiert oder ganz ausgeschlossen werden. Entsprechende Regelungen sind in vielen Tarifverträgen enthalten. So sieht der TVöD bei schwerer Erkrankung des Kindes die Lohnfortzahlung für vier Arbeitstage pro Kalenderjahr vor.

Im Falle eines generellen Ausschlusses muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin mit dem an Fieber erkrankten kleinen Kind zwar freistellen. Er muss ihr für die versäumten Tage jedoch keinen Lohn bezahlen. Stattdessen erhält sie – abhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus – Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Dauer der Entgeltfortzahlung

Wie lange die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt, ist nicht präzise vorgegeben. Das Gesetz legt nur „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ fest. Die Rechtsprechung hat das je nach Einzelfall in eine unterschiedliche Zahl von Tagen übersetzt, zum Beispiel in bis zu fünf Arbeitstage. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Zahl der Tage zudem mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses verknüpft (VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109/22), so dass eine längere Betriebszugehörigkeit zu längerer Entgeltfortzahlung führt.

Das bedeutet: Eine allgemeine Zeitangabe ist nicht möglich. Man kann aber festhalten, dass die Lohnfortzahlungspflicht kürzer dauert als die maximale Zahl der Kinderkrankengeld-Bezugstage.

Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse

Damit Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten können, müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Freistellung erfüllt sein – Kindesalter unter 12, ärztliches Attest und keine andere Betreuungsperson im Haushalt verfügbar.

Der Kinderkrankengeld-Bezug ist darüber hinaus an zusätzliche Bedingungen geknüpft:

  • Sowohl das Kind als auch der Arbeitnehmer müssen gesetzlich krankenversichert sein

  • Die Versicherung des Arbeitnehmers muss den Anspruch auf Krankengeld enthalten. Das schließt zum Beispiel reine Minijobber und Altersvollrentner in Beschäftigung aus.

Als Kinderkrankengeld werden grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Wenn der oder die Beschäftigte in den zwölf Monaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung wie Urlaubsgeld oder eine Jahresprämie erhalten hat, gibt es sogar das volle Nettoentgelt. Gleichzeitig greift allerdings eine Deckelung: mehr als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze werden nicht ausgezahlt. Das entspricht im Jahr 2024 einem Betrag von 120,75 Euro pro Tag.

Vom Kinderkrankengeld ziehen die Kassen Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung ab.

Neue Festlegung der Kinderkrankentage für 2024 und 2025

Während der Pandemie wurde die Zahl der möglichen Kinderkrankentage, d. h. der maximal möglichen Tage mit Kinderkrankengeld-Bezug, deutlich aufgestockt. Diese Sonderregelungen liefen zum 31. Dezember 2023 aus. Allerdings gelten nun nicht wieder die niedrigen Grenzen aus der Zeit vor der Pandemie. Stattdessen wurden die Kinderkrankentage im Jahr 2024 und 2025 wie folgt festgelegt:

  • Gemeinsam erziehende Eltern können pro Kind und Elternteil 15 Kinderkrankentage geltend machen. Gibt es mehrere Kinder, sind insgesamt 35 Tage im Jahr möglich.

  • Alleinerziehende können pro Kind an 30 Tagen im Jahr Kinderkrankengeld erhalten, insgesamt maximal 70 Tage.

Dabei zählen nur Arbeitstage als Kinderkrankentage.

Ab 2026 gelten dann voraussichtlich wieder die früheren Grenzen. Sie sehen für gemeinsam erziehende Paare 10 Kinderkrankentage im Jahr pro Kind und Elternteil vor, maximal 25 insgesamt. Für Alleinerziehende wären es dann wieder 20 Bezugstage pro Kind, und höchstens 50 bei mehreren Kindern.

Neu: Kinderkrankengeld auch bei Mitaufnahme ins Krankenhaus

Seit Jahresbeginn gibt es Kinderkrankengeld auch, wenn ein Kind ins Krankenhaus muss und ein Elternteil zur Betreuung mit aufgenommen wird. Die Voraussetzungen entsprechen denen beim regulären Kinderkrankengeldbezug: das Kind darf, wenn es nicht behindert ist, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem wird eine ärztliche Bestätigung verlangt, dass die Mitaufnahme als Begleitperson medizinisch geboten ist.

Praxisfragen zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

  • Gilt die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung auch für kranke Kinder?Seit Dezember 2023 besteht auch bei Kindern die Möglichkeit, eine Kinderkranschreibung zu erhalten, ohne die Praxis aufzusuchen. Voraussetzung ist, dass die Ärztin oder der Arzt das Kind kennt. Außerdem ist diese Möglichkeit nur bei leichteren Symptomen und nur für maximal fünftägige Krankschreibungen möglich. Einen Anspruch darauf haben die Eltern nicht.

  • Was gilt, wenn der Arbeitnehmer zunächst eine Entgeltfortzahlung erhält, der Betreuungsbedarf aber länger anhält?Angenommen, ein Tarifvertrag legt fünf Kinderkrankentage mit Entgeltanspruch fest. Bleibt das Kinder darüber hinaus krank, kann der Arbeitnehmer Kinderkrankengeld erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Tage, an denen er Entgeltfortzahlung bekam, werden jedoch von den ihm zustehenden Kinderkrankentagen abgezogen, auch wenn es an diesen Tagen kein Kinderkrankengeld gibt.

  • Erhalten auch Mitarbeiter im Homeoffice Kinderkrankengeld?Auch Arbeitnehmer im Homeoffice können Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil ein Kind krank ist, und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

  • Wer entscheidet, welcher Ehepartner zuhause bleibt?Das ist eine private Entscheidung der Eltern. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Vater weiterarbeitet und stattdessen die Mutter die Kinderbetreuung übernimmt, wenn beide berufstätig sind.

  • Wann gilt man in Bezug auf die Kinderkrankentage als alleinerziehend?Eltern, die mit dem Kind nicht im selben Haushalt leben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Dafür hat der Elternteil, der mit dem Kind in einem Haushalt lebt, grundsätzlich Anspruch auf die erhöhte Zahl an Kinderkrankentagen für Alleinerziehende.Entscheidend für den Status „allererziehend“ ist in diesem Kontext nicht unbedingt das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht. Selbst wenn der Vater das Sorgerecht teilt, jedoch mit einer neuen Partnerin in einem eigenen Haushalt lebt, kann die Mutter des Kindes „faktisch alleinstehend“ und damit alleinerziehend sein (BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 33/06 R).

  • Genügt die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter und des erkrankten Kindes, damit der privat versicherte Vater Kinderkrankengeld erhält?Nur Arbeitnehmer, die selbst gesetzlich krankenversichert sind, können Kinderkrankengeld erhalten.

  • Welche Möglichkeiten haben privat krankenversicherte Arbeitnehmer?In vielen Fällen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privater Krankenversicherung nur Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Kinderbetreuung. Allerdings gibt es ausgewählte private Versicherungstarife, die auch für diesen Fall eine Leistung vorsehen. Dauer und Höhe entspricht jedoch nicht dem Kinderkrankengeld.

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