Erhöhte Hinzuverdienstgrenze: Informationen für Arbeitgeber und Rentner mit Nebenbeschäftigung
Januar 2022: Auch 2022 gilt für Rentner, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze: Sie dürfen bis zu 46.060 Euro verdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Ein paar Dinge sollten solche Beschäftigte und ihre Arbeitgeber allerdings beachten.
Auch 2022: Befristet erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Rentner mit Nebentätigkeit
Eigentlich dürfen Rentner, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, nur 6.300 Euro im Kalenderjahr zusätzlich verdienen, sonst vermindert der Nebenverdienst die Rentenleistung. Doch diese Grenze wurde schon für das erste Corona-Jahr 2020 befristet erhöht, und zwar auf 44.590 Euro. Für die Jahre 2021 und nun auch 2022 gilt jeweils sogar eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro (§ 34 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 302 Abs. 8 SGB IV).
Ziel der Sonderregel: Unternehmen sollen Personalengpässen in Folge der Pandemie leichter überbrücken. Im Jahr 2023 gilt voraussichtlich wieder die alte Grenze von 6.300 Euro.
Für wen gilt die Hinzuverdienstgrenze und wir wirkt sie sich aus?
Die Hinzuverdienstgrenze gilt bei einer vorgezogenen Altersrente vor dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze. Dies ist bei einer Altersrente für langjährig Versicherte bzw. besonders langjährig Versicherte, einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, einer Altersrente für Frauen und einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit möglich.
Der Verdienst aus einer Nebentätigkeit wird in diesen Fällen bis zur Altersgrenze nach folgender Formel auf den Rentenbezug angerechnet (Altersteilrente): ((Jahresverdienst – geltende Hinzuverdienstgrenze)/ 12) * 0,4 Der so errechnete Betrag wird von der monatlichen Rentenzahlung abgezogen.Beispiel: Herr A. bezieht eine vorgezogene Altersrente als langjährig Versicherter von 1.200 Euro im Monat. Im Jahr 2022 verdient er außerdem 48.000 Euro mit einer Nebentätigkeit. Dieser Jahresverdienst liegt um 1.940 Euro über der Hinzuverdienstgrenze, das entspricht einem monatlichen Mehrbetrag von 161,67 Euro. 40 Prozent dieses Monatswerts, d. h. 64,67 Euro, werden Herrn A. von seiner monatlichen Rente abgezogen. Damit beträgt seine Altersteilrente nun 1.135,33 Euro im Monat.
Außerdem gilt ein sogenannter Hinzuverdienstdeckel: Teilrente und Hinzuverdienst dürfen zusammen nicht über dem Einkommen vor Rentenbeginn liegen, andernfalls wird der Hinzuverdienst zu 100 Prozent angerechnet.
Für die Hinzuverdienstgrenze wird das Bruttoentgelt aus der Nebentätigkeit berücksichtigt. Weitere Einkünfte, z. B. aus einer Selbstständigkeit oder aus Vermietung, zählen ebenfalls.
Sobald Altersrentner die für ihren Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben, können sie so viel dazuverdienen, wie sie wollen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Die Altersgrenze lag 2012 bei 65 Jahren, seither steigt sie laufend an. Ab dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 67.
Beim Bezug einer Hinterbliebenenrente (Witwenrente) gilt ein eigener Freibetrag, ab dem das Einkommen zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet wird. Dieser Freibetrag ändert sich mit dem Rentenwert. Derzeit gilt bei der Hinterbliebenenrente ein Grundfreibetrag von 902,62 Euro in den alten und von 883,61 Euro in den neuen Bundesländern. Kinder mit Anspruch auf Waisenrente erhöhen den Freibetrag. Für die Waisenrente selbst ist ein zusätzliches Einkommen unschädlich.
Bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt ebenfalls eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro (wie bei Altersrentnern, ohne die aktuelle befristete Erhöhung). Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom Einkommen vor Rentenbeginn und der aktuellen jährlichen Bezugsgröße abhängt. Damit ergibt sich eine Mindesthinzuverdienstgrenze, die 2022 bei 15.479,10 Euro liegt. Nebeneinkommen über der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze wird zu 40 Prozent auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Außerdem gilt auch für diese Rentenart der oben beschriebene Hinzuverdienstdeckel.
Rentner, die geringfügig beschäftigt sind, dürfen wie alle anderen Minijobber grundsätzlich nur 5.400 Euro im Kalenderjahr verdienen. Beim Überschreiten dieser Grenze wird der Minijob zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ausnahmen gelten nur bei unvorhergeseher Überschreitung in maximal drei Monaten pro Jahr. (Die Corona-Sonderregelung, die vier solche Überschreitungen erlaubte, ist am 31. Oktober 2021 ausgelaufen.)
Dagegen können Altersrentner die erhöhte Hinzuverdienstgrenze in einer sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Tätigkeit voll ausschöpfen, ohne dass dieser Status verloren geht. Selbstverständlich müssen die Voraussetzungen erfüllt Großer Vorteil von Rentnern: Bei ihnen gelten solche Tätigkeiten in der Regel als nicht „berufsmäßig“. (Die 2021 geltende Verlängerung der zulässigen Dauer solcher Jobs ist mittlerweile ausgelaufen.)
Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung von Rentnern im Kurzüberblick
Bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze sind Altersrentner im Fall einer (nicht geringfügigen) Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Danach kann der Rentner freiwillig weiter Beiträge einzahlen. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung fällt in jedem Fall an.
In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz, da Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Außerdem gilt Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Bis zum Erreichen der Altersgrenze fallen Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Nach dem Erreichen ist nur noch der Arbeitgeberanteil abzuführen. Die Sonderregelung aus dem Flexirentengesetz, aufgrund deren die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seit 2017 entfielen, ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen.
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