Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Rentnern
März 2019 - Bei der Beschäftigung von Rentnern ergeben sich im Hinblick auf die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einige Besonderheiten.

Nachfolgend möchten wir Ihnen diese Besonderheiten näher beschreiben.
Die Sozialversicherungspflicht hängt vom Rentenbezug ab – Vollrente wegen Alters, Teilrente wegen Alters, volle Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Einen zweiten Aspekt von Bedeutung stellt die individuelle Regelaltersgrenze dar – wurde sie bereits erreicht oder noch nicht?
Ein dritter Gesichtspunkt ist die Frage, ob ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wir nennen im Folgenden die wichtigsten Aspekte für die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten mit Rentenbezug. Am Ende des Beitrags finden sie tabellarische Zusammenfassungen für den schnellen Überblick.
Altersvollrente: Kranken- und Pflegeversicherung
Wird ein Rentner beschäftigt, der eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht.
Allerdings haben diese Beschäftigten keinen Anspruch auf Krankengeld. Damit gilt für sie der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung gemäß § 243 SGB V (derzeit 14,0 % ohne Zusatzbeitrag). Das ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V.Für die Pflegeversicherung gilt auch bei Rentnern der allgemeine Grundsatz: Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, muss er gleichzeitig in die Pflegeversicherung einzahlen. Anders als bei der Krankenversicherung gibt hier jedoch keinen Unterschied in den Beitragssätzen.
Altersvollrente: Rentenversicherung
Bis zur Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner rentenversicherungspflichtig. Dabei gelten für vor dem 1. Januar 1955 geborene Versicherte unterschiedliche Regelaltersgrenzen je nach Geburtsjahr (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Die genauen Angaben zur schrittweisen Anpassung des Rentenalters finden Sie in der Tabelle am Ende.Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in Altersvollrente in der Rentenversicherung beitragsfrei. Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil jedoch auch dann bezahlen. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Beitrag, der zu zahlen wäre, wenn eine Rentenversicherungspflicht bestehen würde. Dies gilt für die Zeit seit dem 01.01.2017.
Zwei Hinweise:
Bestandsschutz: Wenn ein Beschäftigter am 31.12.2016 durch die bis dahin geltenden Regelungen aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters rentenversicherungsfrei war, genießt er Bestandsschutz, solange er im Arbeitsverhältnis verbleibt. Diese Beschäftigten bleiben damit in der Rentenversicherung auch weiterhin versicherungsfrei.
Freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen: Wer als Altersvollrentner die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, kann eine Rentenversicherungspflicht beantragen. Sowohl der Arbeitgeberanteil als auch die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträge wirken sich dann rentensteigernd aus.
Altersteilrente: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bezieht der Beschäftigte lediglich eine Teilrente wegen Alters gemäß § 42 SGB VI, besteht grundsätzlich weiterhin die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Solche Beschäftigte haben (anders als Bezieher einer Altersvollrente) Anspruch auf Krankengeld, falls es zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit kommt. Für sie gilt damit der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 241 SGB V (derzeit 14,6 % ohne Zusatzbeitrag). Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet bei Beschäftigten, die eine Teilrente beziehen, grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Voll- und Teilrente: Arbeitslosenversicherungspflicht
Für die Frage der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist bei Altersrentnern allein die Frage maßgeblich, ob die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht ist.
Ist die individuelle Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht, ist der Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 25 Abs. 1 SGB III). Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen Beiträge leisten.
Ist hingegen die Altersgrenze erreicht, besteht für den Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung mehr (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 gilt für den Arbeitgeber, dass er dann ebenfalls keinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung bezahlen muss. Das hat der Gesetzgeber mit dem Flexirentengesetz beschlossen.
Nach jetzigem Stand wird ab dem 01. 01. 2022 der Arbeitgeberanteil die Hälfte des Beitrages ausmachen, der im Falle einer Versicherungspflicht zu zahlen wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III).
Erwerbsminderungsrente: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bezieht der Beschäftigte eine Erwerbsminderungsrente, dann ist er in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Bei der Krankenversicherung kommt – wie bei einem Altersvollrentner – der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung. Das bedeutet natürlich, dass der Beschäftigte bei längerer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld hat.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen nicht entrichtet werden, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber.
Bezieht der Beschäftigte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, bleibt es bei der regulären Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es bestehen dann in dieser Hinsicht keinerlei Unterschiede zu einem Arbeitnehmer ohne Rentenbezug.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Wenn Beschäftigte eine Regelaltersrente beziehen und gleichzeitig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV („Minijob“, „450-Euro-Job“) ausüben, muss die Sozialversicherungspflicht gesondert betrachtet werden. In diesem Fall gelten für Rentenbezieher grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber anderen geringfügig Beschäftigten. Zu beachten sind jedoch die Optionsmöglichkeiten des Rentners in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht in Abhängigkeit von seinem Alter (s.u.).
Der Arbeitgeber muss in jedem Fall Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung bezahlen. Beiträge zur Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherungen fallen für ihn nicht an.
Der Arbeitnehmer zahlt in bestimmten Fällen einen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Dieser beträgt derzeit 3,6 % vom Bruttolohn. Der Wert ergibt sich aus der Differenz des geltenden Beitragssatzes zur Rentenversicherung (derzeit 18,6 %) zum pauschalen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung für geringfügige Arbeitsverhältnisse (15 %).
Optionsmöglichkeiten zur Rentenversicherung je nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
Hat der geringfügig beschäftigte Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, muss er grundsätzlich eigene Rentenversicherungsbeiträge leisten. Er kann sich von der Rentenversicherungspflicht jedoch befreien lassen.
Hat er die Regelaltersgrenze bereits erreicht, ist es gewissermaßen umgekehrt: Der Beschäftigte ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Er kann jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten und seinen Pflichtbeitrag bezahlen, der sich rentenerhöhend auswirkt.
Der Arbeitgeber muss in jedem Fall seinen pauschalen Anteil zur Rentenversicherung bezahlen. Bei Altersvollrentnern wirkt sich der Arbeitgeberanteil nur dann rentensteigernd aus, wenn sie selbst ebenfalls freiwillig Arbeitnehmerbeiträge leisten.
Übersichtstabellen:
Altersteilrente
Regelaltersgrenze nicht erreicht
Regelaltersgrenze erreicht
Krankenversicherung
Ja, voller Beitragssatz
(mit Krankengeldanspruch)
Rentenversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer versicherungspflichtig
Arbeitslosenversicherung
ja
nein
Pflegeversicherung
ja
ja
Altersvollrente
Regelaltersgrenze nicht erreicht
Regelaltersgrenze erreicht
Krankenversicherung
ja, ermäßigter Beitragssatz (kein Krankengeldanspruch)
Rentenversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer versicherungspflichtig
Beschäftigter: kein Beitrag Arbeitgeber: Arbeitgeberanteil
Arbeitslosenversicherung
ja
nein
Pflegeversicherung
ja
ja
Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr (§ 235 SGB VI)
Geburtsjahr:
Regelaltersgrenze erreicht:
bis einschließl. 1946
65
1947
65 und 1 Monat
1948
65 und 2 Monate
1949
65 und 3 Monate
1950
65 und 4 Monate
1951
65 und 5 Monate
1952
65 und 6 Monate
1953
65 und 7 Monate
1954
65 und 8 Monate
1955
65 und 9 Monate
1956
65 und 10 Monate
1957
65 und 11 Monate
1958
66
1959
66 und 2 Monate
1960
66 und 4 Monate
1961
66 und 6 Monate
1962
66 und 8 Monate
.
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