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10. Dezember 2019
4 Min. Lesezeit
Lohn und Gehalt
Beschäftigungsverhältnis
Gesetze

Geringfügig Beschäftigte - Feiertagsregelungen

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Vier junge Menschen arbeiten im Büro an Laptops und Tablets an HR- und Lohnbuchhaltungsthemen

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten – sogenannten Minijobbern oder 450-Euro-Kräften – gelten wiederum speziellere Regeln. Wir fassen sie in dieser Ausgabe der Lohn-Updates zusammen.

Feiertage: grundsätzlich arbeitsfrei, aber bezahlt

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen zu Hause bleibe können und dennoch Anspruch auf Lohn oder Gehalt haben. Hätte der Arbeitnehmer ohne den Feiertag Dienst gehabt, muss er genau so bezahlt werden, als hätte er seine Arbeitsleistung erbracht.

Dieses Recht auf Entgeltzahlung an Feiertagen ist gesetzlich festgelegt (§ 2 EntgFG).

Was gilt für geringfügig Beschäftigte an Feiertagen?

Anspruch auf Bezahlung an arbeitsfreien, gesetzlichen Feiertagen haben grundsätzlich auch geringfügig bezahlte Beschäftigte. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie ohne den Feiertag an diesem Tag Dienst gehabt hätten.

Beispiel: Da der zweite Weihnachtsfeiertag ein gesetzlicher Feiertag ist, und im Jahr 2019 auf einen Donnerstag fällt, müssen Minijobber für diesen arbeitsfreien Tag bezahlt werden, wenn sie regelmäßig donnerstags arbeiten (oder auch an jeden zweiten oder am jeweils letzten Donnerstag im Monat).

„Vereinbart“ ist die Arbeitszeitregelung nicht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag so festgelegt ist. Das wird ohnehin nur selten der Fall sein. Gerade bei geringfügig Beschäftigten ist es ja oft wichtig, sie flexibel einsetzen zu können. Es genügt jedoch, dass dieser Tag zum betreffenden Zeitpunkt vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zugewiesen wurde.

Kein Anspruch auf Bezahlung bei Arbeit auf Abruf

Dagegen haben Minijobber keinen Entgeltanspruch an Feiertagen, wenn mit ihnen Arbeit auf Abruf vereinbart wurde – außer natürlich, der Arbeitgeber ruft an dem Feiertag die Arbeitsleistung ab.

Anmerkung: Arbeit auf Abruf

Es scheint damit auf den ersten Blick für Arbeitnehmer vorteilhaft zu sein, keine festen Arbeitszeiten zu vereinbaren, weil das den Anspruch auf Feiertagszuschläge vermeidet. Doch gerade bei geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen kann sich das rächen: Ist im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gilt per Gesetz eine fiktive Wochenarbeitszeit von 20 Stunden (§ 12 Absatz 1 TzBfG).

Dies wiederum führt zu einem Lohnanspruch, der die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro weit übersteigt. Damit droht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis bei der nächsten Betriebsprüfung als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird – mit der Folge entsprechender Beitragsnachforderungen.

Was gilt für die Arbeit an Feiertagen?

Wenn ein Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, dann kann der Arbeitgeber ihm dafür einen Feiertagszuschlag bezahlen, der bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleibt (§ 3b EStG). Solche Zuschläge sind schon aus Motivationsgründen durchaus üblich. Oft sind sie auch fest vereinbart, im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.

  • Steuerfrei sind Feiertagszuschläge an gesetzlichen Feiertagen wie Neujahr bis zu einer Höhe von 125 Prozent des Grundlohns. Das gilt auch an Silvester, dann aber erst ab 14 Uhr.

  • Am ersten Mai, an Heiligabend ab 14 Uhr sowie an den beiden Weihnachtsfeiertagen gilt eine erhöhte Grenze von 150 Prozent des Grundlohns

  • Wird am Feiertag nachts gearbeitet, und bezahlt der Arbeitgeber Nachtarbeitszuschläge, dann können beide Zuschläge summiert werden. Für Nacharbeit an Weihnachten können so steuerfreie Zuschläge bis zu 175 Prozent vom Grundlohn bezahlt werden.

Als Grundlohn pro Stunde dürfen jedoch maximal 50 Euro angesetzt werden. Diese Regelungen gelten auch für die Feiertagsarbeit von geringfügig Beschäftigten.

Kein Überschreiten der 450-Euro-Grenze durch Feiertagszuschläge

Generell müssen Arbeitgeber genau darauf achten, dass geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nicht mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen. Sonst droht die Sozialversicherungspflicht. (Ausnahmen sind nur möglich, wenn die 450-Euro-Grenze an höchstens drei Monaten des Jahres überschritten wurde, und das nicht vorherzusehen war.)

Dieses Risiko betrifft Feiertagszuschläge jedoch nicht. Als steuerfreie Entgeltbestandteile werden Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in Bezug auf die 450-Euro- bzw. 5.400-Euro-Grenze nicht mit berücksichtigt.

Hinweis. Ein möglicherweise gezahltes Weihnachtsgeld zählt dagegen für die Verdienstgrenze mit.

Hinweis: Sonderregelung im Gerüstbauer-Handwerk

Bei der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA Gerüst) gilt zu Weihnachten und Neujahr eine Sonderregelung für die Bezahlung an arbeitsfreien Feiertagen. Hier erhalten Arbeitgeber den für Heiligabend, ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag, Silvester und Neujahr bezahlten Lohn von der Sozialkasse erstattet, soweit diese Tage auf einen Wochentag fallen.

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