Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2019
Die wichtigsten Zahlen für die Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung im nächsten Jahr im Überblick.
Rechengrößen, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2019
Am 10. Oktober 2018 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Der Bundesrat hat am 19.10.2018 zugestimmt.
Rechengrößen, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2019
Am 10. Oktober 2018 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Der Bundesrat hat am 19.10.2018 zugestimmt.
Die darin festgeschriebenen Rechengrößen, die 2019 in der Sozialversicherung gelten, legen die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung im nächsten Jahr fest.
Ausgangspunkt für die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung ist wie immer die Entwicklung der Bruttogehälter. Diese stiegen im letzten Jahr um 2,46 Prozent in den alten und um 2,83 Prozent in den neuen Bundesländern.
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen
Für 2019 steigen damit die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-, Arbeitslosen- sowie der Kranken- und Pflegeversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen 2019, jährlich: |
||
Versicherungszweig |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
allgemeine Rentenversicherung |
80.400 Euro jährlich |
73.800 Euro jährlich |
knappschaftliche Rentenversicherung |
98 400 Euro jährlich |
91 200 Euro jährlich |
Arbeitslosenversicherung |
80.400 Euro jährlich |
73.800 Euro jährlich |
Kranken- u. Pflegeversicherung |
54.450 Euro jährlich |
Die Beitragsbemessungsgrenzen legen einen Maximalwert fest, bis zu dem das Einkommen eines Arbeitnehmers für die Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt wird. Das Einkommen, das über diesem Wert liegt, wird für die Beitragshöhe nicht berücksichtigt.
Die Bezugsgröße
Im Jahr 2019 wird die Bezugsgröße die folgenden Werte annehmen:
|
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
Bezugsgröße 2019 |
37.380 Euro jährlich |
34.440 Euro jährlich |
Die Bezugsgröße bildet das Durchschnittseinkommen der gesetzlich Rentenversicherten ab und dient zur Berechnung vieler Werte in der Die darin festgeschriebenen Rechengrößen, die 2019 in der Sozialversicherung gelten, legen die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung im nächsten Jahr fest.
Ausgangspunkt für die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung ist wie immer die Entwicklung der Bruttogehälter. Diese stiegen im letzten Jahr um 2,46 Prozent in den alten und um 2,83 Prozent in den neuen Bundesländern.
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen
Für 2019 steigen damit die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-, Arbeitslosen- sowie der Kranken- und Pflegeversicherung.
Sozialversicherung, etwa der Beitragsbemessungsgrenzen.
Versicherungspflichtgrenze (Entgeltgrenze)
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2019 auf:
|
jährlich |
monatlich |
Versicherungspflichtgrenze 2019 |
60.750 Euro |
5.062,50 Euro |
Bis zu diesem Gehalt ist ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Nur wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.
Die Beitragssätze für 2019
Rentenversicherung
Für 2019 gelten folgende Beitragssätze:
- Allgemeine Rentenversicherung: Der Beitragssatz bleibt 2019 bei 18,6 %. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 %.
- Knappschaftliche Rentenversicherung: Der Beitragssatz liegt weiter bei 24,7 % (Arbeitnehmer 9,3 %, Arbeitgeber 15,4 %).
Krankenversicherung:
- Keine Änderung beim allgemeinen Beitragssatz, dieser bleibt bei 14,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 %)
- Keine Änderung beim ermäßigten Beitragssatz, dieser bleibt bei 14,0 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 %)
- Die einkommensabhängigen Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen sind ab dem 01.01.2019 wieder vom Arbeitgeber und vom Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Die durchschnittlichen Zusatzbeiträge sinken auf 0,9 % (von 1,0 % im Jahr 2018).
Pflegeversicherung: Der Beitrag erhöht sich für 2019 um 0,5 % auf 3,05 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,525 %). Es gibt weiterhin zwei Ausnahmen:
- Bei kinderlosen Arbeitnehmern wird ab dem 24. Lebensjahr ein Beitragszuschlag erhoben, der weiterhin 0,25 Prozent ausmacht und den sie allein tragen müssen. Damit liegt für sie der Beitragssatz ab 01.01.2019 bei 3,3 % (Arbeitnehmer 1,7755 %, Arbeitgeber 1,525 %).
- In Sachsen entfallen 2.025 % auf den Arbeitnehmer und nur 1,025 auf den Arbeitgeber.
Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird von 3.0 % auf 2,5 % gesenkt (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,25 %).
Ein Hinweis zum Mindestlohn 2019
Ab dem 01.01.2019 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Arbeitsstunde (brutto) angehoben. Zum 01.01.2020 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro.
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