13 Sep 2018

Geschäftsführung verdient zu viel: Gemeinnützigkeit weg

Wenn der Geschäftsführer oder Vorstand zu viel verdient, können gemeinnützigen Unternehmen, Vereinen und Stiftungen diesen Status verlieren. In der Folge droht häufig die Insolvenz.

Gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Stiftungen dürfen es beim Entgelt für Geschäftsführer, Vorstände und andere leitende Mitarbeiter nicht übertreiben. Sonst kann der Status verloren gehen – und damit die Steuervergünstigungen und oft sogar die Existenz der gemeinnützigen Körperschaft.

Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt belohnt

Ob klassischer e. V., eine gemeinnützige Stiftung, eine gGmbH , gUG oder gAG: Die Aktivitäten solcher gemeinnütziger Körperschaften dienen dem Gemeinwohl und nicht dem Gewinnstreben.

Das wird steuerlich belohnt: sie müssen (bis 35.000 Euro, bei einem Zweckbetrieb auch darüber hinaus) keine Körperschaftssteuer und keine Gewerbesteuer bezahlen.

 

Der Fiskus schaut genau hin

Nun stehen gemeinnützige Körperschaften allerdings schon seit geraumer Zeit im Visier der Finanzverwaltung. Die schöpft – nach diversen Skandalen und Missbrauchsfällen in der Vergangenheit – recht schnell den Verdacht, ein gemeinnütziges Unternehmen könnte gegen eine der zahlreichen Regelungen der Gemeinnützigkeit verstoßen. Und das wiederum kann dazu führen, dass dieser Status aberkannt wird.

Dafür reichen unter Umständen bereits Fehler in der Satzung. Besonders riskant wird es jedoch bei Verstößen gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder bei unangemessen hohen Vergütungen.

 

Die Vergütung der Führungskräfte

Eine gGmbH wird, wie eine kommerzielle GmbH, von einem oder mehreren Geschäftsführern nach außen hin vertreten. In der freien Wirtschaft ist die Höhe von deren Geschäftsführer-Gehältern reine Verhandlungssache. Verdient der Geschäftsführer viel mehr, als angemessen erscheint, ist dies das Problem der Gesellschafter.

Das ist beim Geschäftsführergehalt in einer gGmbH anders. Wenn dem Geschäftsführer unangemessen viel bezahlt wird, fehlt dieses Geld für den eigentlichen Sinn der Sache, den gemeinnützigen Zweck.

 

Und wann ist das Gehalt unangemessen hoch?

Das führt natürlich zu der Frage, ab wann der Geschäftsführer unangemessen viel verdient.

Dazu gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg- Vorpommern (FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2016, 3 K 272/13). Es hat klargestellt, dass die Frage, ob eine Vergütung noch „angemessen“ ist, nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung beurteilt werden muss.

Dazu dient der sogenannte „Fremdvergleich“: Wäre einem Geschäftsführer mit vergleichbarer Qualifikation in einer vergleichbaren Position in einem anderen Unternehmen eine ebenso hohe Vergütung gezahlt worden? Lautet die Antwort „nein“, steht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Raum.

Ob für den Vergleich nur vergleichbare gemeinnützige Organisationen oder auch kommerzielle Unternehmen derselben Größe und derselben Branche herangezogen werden dürfen, blieb dabei vorerst offen. Welcher Vergleichsmaßstab anzuwenden ist, muss nun der BFH klären. Dort ist seit geraumer Zeit die Revision anhängig (25.05.2017, V R 5/17).

 

Rückwirkende Aberkennung

Das Finanzamt entzieht die Gemeinnützigkeit zunächst einmal für das Jahr, in dem der Fehler festgestellt worden ist. Doch dabei muss es nicht bleiben.

Dass die Finanzverwaltung Non-Profit-Organisationen in der Regel nur alle drei Jahre überprüft, erhöht die Gefahren eher. Falls die Gehälter für Führungskräfte überhöht sind, dann war das vermutlich schon seit einiger Zeit so. Und damit wird die Gemeinnützigkeit für die entsprechenden Jahre aberkannt.

 

Folge: Entzug von Fördermitteln

Als Folge der Aberkennung der Gemeinnützigkeit fallen normalerweise auch staatliche Unterstützungszahlungen weg. Dadurch kann das gesamte Konzept der Einrichtung oder Gesellschaft kippen. In der Regel droht Insolvenz.

Schließlich haben auch Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften so etwas wie ein Geschäftsmodell, selbst wenn dieses nicht auf Gewinnmaximierung abzielt. Oft sind staatliche Zuschüsse fest eingeplant, etwa um die Miete für Räumlichkeiten oder das Personal zu bezahlen.

 

Finanzielles Fiasko

Das Fiasko wird dadurch verschärft, dass in der Vergangenheit gewährte Zuschüsse zurückverlangt werden können.

Durch Spendenkampagnen kann das Finanzloch kaum gestopft werden. Schließlich darf Spendern keine Zuwendungsbestätigung mehr ausgestellt werden. Das bremst die die Großzügigkeit sehr effektiv. Dazu kommt, dass es schwer wird, Sponsoren zufinden, wenn der gute Ruf ruiniert ist.

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Auch die persönliche Haftung droht

Grundsätzlich stecken bei dieser Art Szenario auch die Verantwortlichen des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen Gesellschaft in der Klemme. Ihnen drohen die persönliche Haftung.

Das Finanzamt will von ihnen persönlich Ersatz für entgangene Steuerforderungen. Und die Non-Profit-Organisation selbst kann ebenfalls Regress- und Schadenersatzforderungen stellen.

Wie groß das Haftungsrisiko ist, hängt von der Rechtsform der gemeinnützigen Körperschaft ab, von der Position bzw. Funktion des Betreffenden und natürlich davon, was er sich hat zuschulden kommen lassen. Die private Existenz kann in Gefahr sein. Ein guter Grund, sich beim Geschäftsführergehalt am Marktüblichen zu orientieren.

Themen:

Führungsposition Steuern

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