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16. April 2019
5 Min. Lesezeit
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Versicherung

Midijob: Gibt es Einsparpotenziale in der Gleitzone?

Für den Arbeitgeber kann es in besonderen Fällen sinnvoll sein, seinen Aushilfen etwas mehr als 450 Euro pro Monat zu zahlen, oder – noch besser – zwei Minijobs durch einen Mitarbeiter in der Gleitzone zu ersetzen.

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Den Minijob, mit vollem Namen „geringfügige entlohntes Beschäftigungsverhältnis“, haben wir vor kurzem ausführlich dargestellt: Bei Jobs bis maximal 450 Euro im Monat gelten besondere Regeln für Sozialversicherung und Lohnsteuer.

Gleitzone: Die Beiträge gleiten sanft nach oben

Auch über der 450-Euro-Schwelle gibt es eine sozialversicherungsrechtliche Sonderzone, im Fachjargon Gleitzone oder manchmal auch Niedriglohnbereich genannt. Sie reicht von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat. Liegt der Verdienst darüber, gibt es keine Besonderheiten in der Abrechnung mehr. Zum Verdienst zählen in diesem Fall das regelmäßige Einkommen sowie Sonderzahlungen.

Anders als im Minijob ist der Arbeitnehmer bei einem Midijob ganz regulär renten-, arbeitslosen- und pflegeversichert und nicht nur krankenversichert – er hat also vollen Sozialversicherungsschutz.

Innerhalb der Gleitzone entrichtet der Arbeitgeber seinen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe. Der Arbeitnehmer zahlt dagegen nur für einen prozentualen Anteil seines Einkommens SV-Beiträge. Wie groß dieser Anteil ist, hängt von der Höhe des Einkommens ab, er steigt von der 450-Euro-Grenze kontinuierlich an. AB 850 Euro sind für das gesamte Einkommen Sozialversicherungsbeiträge fällig.

In Zahlen verdeutlicht heißt das aktuell: Wer 450,01 Euro verdient, zahlt nur auf 339,36 Euro bezogen Sozialversicherungsbeiträge (wohlgemerkt: das gilt nur für den Arbeitnehmer.) Bei 850 Euro muss auch der Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Ein Vorteil für den Arbeitgeber?

Für den Arbeitgeber kann es in besonderen Fällen sinnvoll sein, seinen Aushilfen etwas mehr als 450 Euro pro Monat zu zahlen, oder – noch besser – zwei Minijobs durch einen Mitarbeiter in der Gleitzone zu ersetzen(oder – am besten – in regulärer Beschäftigung). Beim Minijob muss er mit etwa 31 % Lohnnebenkosten rechnen, bei Gleitzone und normaler Beschäftigung sinken diese auf etwa 21 %.

Mini, midi, regulär?

Ob es sich überhaupt um einen Midijob handelt, müssen Sie als Arbeitgeber feststellen. Genauer gesagt: Sie müssen schon bei der Einstellung das Gehalt der nächsten zwölf Monate sowie mögliche Sonderzahlungen zusammenrechnen und durch zwölf teilen. Das Ergebnis bestimmt, ob es sich um einen Minijob, einen Midijob oder ein reguläres Beschäftigungsverhältnis handelt und wie der Mitarbeiter anzumelden ist.

Für Midijobber muss eine DEÜV-Meldung und eine GKV-Monatsmeldung abgegeben werden.

Nicht ganz unkompliziert

Das Berechnen der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung ist gelinde gesagt etwas kompliziert. Die weitere Lektüre dieses Absatzes ist deshalb eher etwas für Genießer – Schnellleser sollten gleich zum Abschnitt „Mehrere Minijobs“ springen.

  1. Zunächst müssen Sie aus dem faktischen Arbeitsentgelt das fiktive Entgelt errechnen, das die Grundlage für die Arbeitnehmerbeiträge ist. Die Formel lautet: F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450) Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Der Faktor F in der Gleichung ist ein vom BMAS jährlich ermittelter Wert, der von den Sozialversicherungspauschalen für Minijobs abhängt. Für 2016 beträgt er 0,7547. Damit vereinfacht sich die Gleitzonenformel für das aktuelle Jahr auf: 1,2759625 x tatsächliches Arbeitsentgelt - 234,568125 Euro.

  2. Dieser Wert ist die Basis zur Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, es gilt der halbe Beitragssatz zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

  3. Als nächstes müssen Sie den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung ermitteln. Hier wird das tatsächliche Entgelt zugrunde gelegt, es gilt wieder der halbe Beitragssatz.

  4. Diese Arbeitgeberanteile ziehen Sie von den zuvor errechneten Gesamtbeiträgen ab. Die Differenz ergibt die Arbeitnehmeranteile.

(Das war übrigens eine verkürzte Darstellung. Es gibt ja noch Besonderheiten. Etwa in Sachsen, wo die Pflegeversicherungsbeiträge nicht hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Um nur eine mögliche Komplikation zu nennen.)

Gott sei Dank gibt es dafür Rechenhilfen. Erfahren Sie mehr zum Thema Geringfügig verkomplizierte Beschäftigung.

Ein Beispiel: Der Krankenversicherungsanteil für Frau M.

  1. Die Mitarbeiterin M. hat einen Midijob, sie verdient 600 Euro im Monat.

  2. Der Gesamtbeitrag aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt beträgt (über die Formel oben berechnet) 77, 53 Euro.

  3. Für die Berechnung des Arbeitgeberanteils wird dagegen das tatsächliche Entgelt zugrunde gelegt. Deshalb errechnet sich bei einem Beitragssatz von 14,6 % ein Beitrag in Höhe von 43,80 Euro (halber Satz).

  4. Der Arbeitnehmeranteil beträgt dann 77,53 Euro – 43,80 Euro = 33,73 Euro.

Nach diesem Schema werden außer dem Krankenversicherungsanteil auch die Beiträge zur Pflegeversicherung, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung berechnet.

Mehrere Midijobs

Wie bei Minijobs gilt: Verdienste aus mehreren Midijobs werden zusammengerechnet. Die Midijob-Regelungen gelten nur, wenn auch der Gesamtverdienst in der Gleitzone ist.

Der Sozialversicherungsanteil des Arbeitgebers bleibt unverändert, er zahlt ja ohnehin die vollen Beiträge. Aber die Abzüge des Arbeitnehmers können sich durch einen weiteren sozialversicherungspflichtigen Job ändern.

Es ist übrigens durchaus erlaubt und möglich, neben einem sozialversicherungspflichtigen Midijob noch einen Minijob anzunehmen.

Informationspflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist Ihnen gegenüber zur Mitteilung verpflichtet, wenn er mehrere Midijobs nebeneinander ausübt oder bei einem anderen Arbeitnehmer für die vollen Rentenversicherungsbeiträge optiert hat. Schließlich betrifft das Ihre Abrechnungspflichten.

Ganz wichtig ist es deshalb, in Gleitzonen-Verträgen diese Hinweis- und Anzeigepflicht explizit festzuschreiben.

Rentenversicherung

Möchte ein Midijobber lieber für später vorsorgen, statt den reduzierten Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen, kann er die Rentenversicherungsbeiträge aufstocken: Legt er dem Arbeitgeber eine entsprechende schriftliche Erklärung vor, muss dieser ab diesem Zeitpunkt (nicht rückwirkend) auch den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung nach dem tatsächlichen Verdienst berechnen.

Anders überlegen kann der Mitarbeiter es sich dann jedoch nicht mehr; Eine Rückkehr zu der günstigeren Gleitzonenregelung ist dann ausgeschlossen. Außerdem gilt eine solche Erklärung für alle Midijobs, die ein Arbeitnehmer ausübt.

Kein Unterschied bei Lohnsteuer und Arbeitsrecht

Die Besonderheiten des Midijobs beziehen sich nur auf die Sozialversicherung. Arbeitsrechtlich betrachtet gibt es keine Unterschiede zu einer regulären Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung.

Auch bei der Lohnsteuer wird der Midijob ganz regulär behandelt. Durch Grundfreibeträge, Kinderfreibeträge, Arbeitnehmerpauschbeträge etc. kann je nach Gehalt, Lohnsteuerklasse und Abzugsmerkmalen die Lohnsteuer trotzdem unter den Tisch fallen.

Weitere Informationen?

  • Die Rechnerei rund um die Gleitzone müssen Sie nicht selbst übernehmen. Die Deutsche Rentenversicherung hat beispielsweise einen kostenlosen Excel-Gleitzonenrechner im Angebot, die Knappschaft bietet einen Online-Rechner.

  • Bei der Minijobzentrale (0355 2902 70799) bekommt man oft auch zum Midijob Auskunft, obwohl sie gar nicht die Einzugsstelle für die Beiträge ist.

  • Unsere Kunden haben ohnehin den direkten Draht zu Informationen, die zu Ihren Vorhaben passen: Sie rufen einfach ihren persönlichen Sachbearbeiter bei Paychex an.

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