22 Nov 2018

Signing Bonus: Der Einstellungsbonus und die Lohnsteuer

Immer häufiger werden hochqualifizierte neue Mitarbeiter aus dem Ausland mit einem Signing Bonus davon überzeugt, zu einem deutschen Arbeitgeber zu wechseln. Dann stellt sich die Frage, wo dieser Einstellungsbonus versteuert werden muss.

Signing Bonus: Der Einstellungsbonus wird auch bei uns üblicher

In den USA ist es seit langem üblich, einem neuen Mitarbeiter einen Signing Bonus dafür zu bezahlen, dass er seine Unterschrift unter den Arbeitsvertrag setzt. Nicht selten verliert er durch die Aufgabe seiner bisherigen Stelle Boni oder Gratifikationen, die dort bezahlt wurden. Diesen finanziellen Nachteil soll der Einstellungsbonus ausgleichen.

Inzwischen wird ein solcher Einstellungsbonus auch bei deutschen Arbeitgebern üblicher, besonders dann, wenn es um die Anwerbung eines besonders qualifizierten neuen Mitarbeiters aus dem Ausland geht. Durch den Signing Bonus kann so jemandem der Wechsel versüßt werden, ohne dass sein Grundgehalt weit über das der Kollegen angehoben wird. Ein deutlich höheres Gehalt führt womöglich intern zu Spannungen. (Das Lohngerechtigkeitsgesetz ist mittlerweile beschlossen). Außerdem werden damit Gehaltsansprüche selbst für den Fall festgeschrieben, dass der Neue doch unter den Erwartungen bleibt.

 

Der Einstellungsbonus und die Frage der Lohnsteuer

In der Regel wird der Einstellungsbonus direkt bei der Einstellung gezahlt und findet sich auf der ersten Gehaltsabrechnung wieder. Das wirft die Frage auf, wie diese Leistung zu besteuern ist.

Dazu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, 11.04.2018 -I R 5/16). In dem Fall ging es um die Besteuerung eines Signing Bonus in einer besonderen Konstellation. Der neue Arbeitnehmer, um dessen Einstellungsbonus es ging, war ein Forscher, der als Direktor an ein Forschungsinstitut in Deutschland wechselte. Er selbst wohnte in der Schweiz, als ihm sein neuer deutscher Arbeitgeber 110.000 Euro von dem insgesamt vereinbarten Einstellungsbonus von 200.000 Euro auszahlte.

 

Das Doppelbesteuerungsabkommen

Somit war das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Schweiz 1971/2010) einschlägig. Das legt in Artikel 15 fest, dass Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, die ein in der Schweiz lebender Arbeitnehmer in Deutschland erzielt, grundsätzlich in Deutschland versteuert werden müssen, und umgekehrt.

Von dieser Regel gibt es zwar eine ganze Reihe von Ausnahmen – unter anderem für Grenzgänger, für Sportler und Künstler sowie für Arbeitnehmer, die nicht mehr als 183 Tage im jeweils anderen Land tätig sind. Aber keine dieser Ausnahmen war hier einschlägig. Deshalb ging es um die Frage, ob der Signing Bonus Arbeitsentgelt darstellte: dann war er in Deutschland zu versteuern. War der Bonus dagegen nicht auf die Arbeit in Deutschland bezogen, war er in Deutschland lohnsteuerfrei.

Ist ein DBA anwendbar und deshalb ein vom Arbeitgeber gezahlter Lohn von der Lohnsteuer freizustellen, kann sich der Arbeitgeber dies vom Betriebsstättenfinanzamt bescheinigen lassen. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, dem Forschungsinstitut den ausbezahlten Bonus als lohnsteuerfrei zu bescheinigen. Über die Frage, ob der Bonus Arbeitslohn darstellte, kam es zum Prozess. Er führte bis zum Bundesfinanzhof.
Einmalzahlungen sind Arbeitslohn – auch ein Signing Bonus, ein Handgeld oder eine Antrittsprämie

Der BFH bekräftigte, dass Einmalzahlungen grundsätzlich Arbeitslohn darstellen, und zwar (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV) auch solche Beträge, die lediglich im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gezahlt werden, wie Handgelder, Antrittsprämien etc.

Dafür, so die Richter, spräche schon der klare Wortlaut der Vorschrift (Art. 15 DBA Schweiz). Außerdem sollte der Arbeitnehmer durch den Signing Bonus ja gerade dazu motiviert werden, zu dem Arbeitgeber in Deutschland zu wechseln und dort mindestens fünf Jahre zu arbeiten.


Ein Einstellungsbonus und eine Abfindung sind zwei Paar Schuhe

Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hatte dagegen der Schweiz das Besteuerungsrecht für die ausgezahlte Summe zugestanden. Dabei hatten sich die Münchener Richter an der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Abfindungszahlungen orientiert. Danach hat der Tätigkeitsstaat dann ein Besteuerungsrecht, wenn die Vergütung für eine im Tätigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit bezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht: Die Rechtsprechung zu Abfindungszahlungen kann demnach nicht auf Entgeltbestandteile übertragen werden, die erst zur Arbeitsaufnahme bewegen sollen. Bei Abfindungszahlungen gehe es in erster Linie um Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust. Im Streitfall handelte es sich dagegen um eine Einmalzahlung für eine Tätigkeit, die erst noch aufzunehmen war. Damit stand Deutschland das Besteuerungsrecht zu.

Dazu kam, dass der Bonus in dem konkreten Fall nicht nur zur Begründung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden war, sondern für eine konkrete Tätigkeit. Außerdem sollte das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre dauern, bei vorherigem Ausscheiden galt eine Rückzahlungspflicht für den Signing Bonus. Ein Punkt mehr, der belegte, dass es sich um vorausgezahltes Arbeitsentgelt handelt und nicht nur um eine Zahlung zur Motivation.


Fazit: Einstellungsbonus und Lohnsteuerpflicht

Wie immer lässt sich aus einem auf den konkreten Einzelfall bezogenen Urteil keine einfache Daumenregel für andere konkrete Situationen ableiten. Wer einen neuen Mitarbeiter aus dem Ausland verpflichtet und ihm zum Abschluss des Arbeitsvertrags einen Signing Bonus zahlt, muss einzelfallbezogen prüfen, wo der Bonus versteuert werden muss, je nach den Umständen der Zahlung und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Themen:

Arbeitsvertrag Bonus Mitarbeiter

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