08 Dez 2016

Oh Du selige ... Spenden und von der Steuer absetzen

Tuen Sie Gutes und verringern Sie Ihre Körperschaftssteuer. Auch Unternehmen können Geld, Gegenstände oder Arbeitsleistung für gemeinnützige Zwecke spenden. Die Spende kann in gewissem Rahmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Und gleichzeitig zeigen Sie, dass Ihr Unternehmen auch gesellschaftliche Verantwortung übernimmt.

Warum nicht mal was spenden?

Es gibt mehr als genug Zwecke, Anliegen, Initiativen und Aktivitäten, die eigentlich wirklich Unterstützung verdient haben. Doch warum nur eigentlich? Wenn Sie wirklich helfen, und hinter dem Anliegen eine als gemeinnützig anerkannte und deshalb steuerbegünstigte Organisation steht, können Sie im Gegenzug für Ihre Spende auch selbst Steuern sparen.

  • Falls Sie als Privatperson oder als Einzelunternehmer spenden, geben Sie dies als Sonderausgabe in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung an. Das verringert Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit die Steuerlast. Die Sonderausgaben für Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke(genau geregelt in §§ 52 – 54 AO) können bis zu 20 Prozent des Einkommens ausmachen (§ 10b EStG). Wenn es um Ihr Geld für die Allgemeinheit geht, ist der Staat also recht großzügig.
  • Für Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. einer GbR oder OHG) ist es im Prinzip ähnlich, die Spende der Gesellschaft wird als Entnahme gebucht, jeder Gesellschafter kann seinen Anteil dann in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Für die Gesellschaft selbst senken Spenden die Gewerbesteuer (§ 9 Abs. 5 GesStG).
  • Eine GmbH, eine UG und jede andere Kapitalgesellschaft kann als juristische Person auch selbst spenden. Das zählt – bis zu bestimmten Höchstgrenzen – als Betriebsausgabe, verringert also in diesem Fall die Körperschaftssteuer (§ 9 Abs. 1 KStG). Wenn die Gesellschaft allerdings in erheblichem Maß Geld an eine gemeinnützige Einrichtung spendet, die einem Gesellschafter sehr nahe steht (einen von ihm gegründeten und geführten Verein beispielsweise oder eine Stiftung, die seinen Namen trägt), dann wittert das Finanzamt hinter der Spende schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG).

Spenden kann man Geld, Sachen und Aufwand

  • Geld geht immer – ganz klar. Wird gern genommen und lässt sich in der Steuererklärung problemlos angeben, weil der Wert offensichtlich ist.
  • Es kann aber auch eine Sachspende sein. Für neu gekaufte Sachen brauchen Sie nur die Belege und können dann den Anschaffungspreis absetzen. Wenn Sie dagegen gebrauchte Dinge spenden – etwa Laptops für den Schulverein oder Möbel für den Flüchtlingstreff – dann können Sie den vom Finanzamt verlangten „gemeinen Wert“ nur schätzen. Im Zweifelsfall sind oft Kleinanzeigen von eBay & Co. eine gute Basis – die können Sie sich übrigens auch als Beleg ausdrucken, um Ihre Angaben nötigenfalls zu untermauern.
  • Aufwands- und Vergütungsspenden sind ebenfalls möglich: Bei der Vergütungsspende ist es letztlich das Honorar für Arbeitszeit und Sachwissen, das gespendet wird, etwa für die Erstellung der Website eines Naturschutzprojekts. Bei der Aufwandsspende könnten Sie im Prinzip ebenfalls eine Rechnung schreiben – etwa für die Überlassung des Firmentransporters, mit dem die D-Jugend des Fußballvereins zu den Auswärtsspielen kutschiert wird – tun es aber nicht und bekommen statt dessen eine Spendenbescheinigung.

Spendenbescheinigung ist ganz wichtig

Selbstverständlich müssen Sie Ihre Spende ordnungsgemäß bescheinigt bekommen, damit das Finanzamt mitspielt. Wo kämen wir denn sonst hin …

Bei kleineren Geldspenden bis zum Wert von 200 Euro geht das recht einfach: Es reicht, wenn Sie die Zahlung per Bankauszug oder Einzahlungsbeleg dokumentieren. Sie brauchen aber noch einen Nachweis dafür, dass die Einrichtung, an die Sie gespendet haben, steuerbegünstigt ist (z. B. als eingetragener Verein). Außerdem muss aus dem Feld für den Zahlungszweck klar werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Für Geldspenden über 200 Euro müssen Sie sich eine „Zuwendungsbestätigung über Geldzuwendungen nach amtlichem Muster“ ausstellen lassen. (Normale Menschen sprechen von einer Spendenbescheinigung.) Darin wird der Betrag genannt, außerdem bestätigt der Spendenempfänger, dass die Spende ausschließlich für einen steuerbegünstigten Zweck eingesetzt wird. Meistens wird die Zuwendungsbestätigung spätestens im Folgejahr zugeschickt, manchmal erhält man sie auch gleich.

Diese Art Spendenbescheinigung gilt auch für Aufwands- und Vergütungsspenden, wird das amtliche Muster benutzt, ist „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“ anzukreuzen.

Für Sachspenden gibt es eine eigene Musterbescheinigung, weil hier weitere Angaben gemacht werden müssen, sowohl zu den Sachen selbst als auch dazu, ob sie aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen stammen.

Katastrophen und Flüchtlingskrise

Wenn es zu humanitären oder Naturkatastrophen kommt und große Spendenkampagnen organisiert werden, ist auch Finanzamt oft wesentlich nachsichtiger. Dann reicht in der Regel ein vereinfachter Spendennachweis auch bei Spenden von mehr als 200 Euro aus.

Außerdem gibt es aufgrund der Flüchtlingssituation noch bis Ende 2016 einige Sonderregelungen:

Auch hier reicht als Nachweis für eine Geldspende der Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder ein Ausdruck beim Online-Banking aus, wenn eine Geldspende an eine einschlägige gemeinnützige Organisation überwiesen wird (BMF-Schreiben vom 22.09.2015, GZ IV C 4 - S 2223/07/0015:015, DOK 2015/0782725).

Wenn Arbeitnehmer einen Teil ihres Lohns für Flüchtlinge spenden, wird darauf keine Lohnsteuer erhoben. Außerdem gilt die Aufnahme eines Flüchtlings als Aufwandsspende, wenn eine Kirche oder eine karitative Organisation darum bittet und dafür eine Spendenbescheinigung in Höhe der Aufwendungen für Kost und Unterbringung ausstellt.

Wenn Sie selbst aktiv zupacken wollen, kann ein nebenberufliches Engagement in der Flüchtlingshilfe bis zu 2.400 Euro pro Jahre steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet werden. Das ist der sogenannte Übungsleiterfreibetrag, der sonst Menschen gewährt wird, die sich als Betreuer, Trainer, Künstler oder Pfleger in einem Verein, einer anderen gemeinnützigen Einrichtung oder öffentlich-rechtlichen Organisation engagieren.

Themen:

Steuern Bescheinigung

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