15 Apr 2020

Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers: bis zu 1.500 Euro steuerfrei

„Sonderzahlungen jetzt steuerfrei“ - Unter dieser Überschrift verkündete das Bundesfinanzministerium am 06. April 2020, dass auf Zuschüsse von Arbeitgebern aus Anlass der Corona-Krise weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen werden.

Bekannt war zunächst nur, dass …

  1. diese Sonderregelung auf den Zeitraum vom 01. März bis 31. Dezember 2020 beschränkt ist,
  2. Zuschüsse bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben und
  3. sowohl Barzahlungen und Sachleistungen möglich sind.

 

BMF-Schreiben klärt die Details: „Beihilfen und Unterstützungen“

Inzwischen hat ein BMF-Schreiben (vom 09. 04. 2020, IV C 5 - S 2342/20/10009) für etwas mehr Klarheit gesorgt.

Die Regelung bezieht sich demnach auf „Beihilfen und Unterstützungen“ des Arbeitgebers gemäß den Lohnsteuerrichtlinien (LStR R 3.11).

 

Aufstocken von Kurzarbeitergeld zählt nicht als Beihilfe

Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer aufstocken, können diese Zahlung nicht als steuerfreie Corona-Beihilfe buchen.

 

Vorschriften zur Auszahlung von Beihilfen

Beihilfen des Arbeitgebers waren schon vor Corona möglich. Gemäß Lohnsteuerrichtlinien (gemäß LStR R 3.11) waren sie bislang in der Regel auf 600 Euro und in jedem Fall auf Notlagen des Arbeitnehmers beschränkt, etwa in Folgen von Krankheit oder Unfällen beschränkt. (Mehr dazu steht im Beitrag „Steuerfreie Beihilfen vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer in Notlagen“)
Außerdem muss nach dieser Vorschrift die Auszahlung der Beihilfen

  • entweder über eine vom Arbeitgebergeschaffene, aber unabhängige Einrichtung
  • oder durch Arbeitgebervertreter wie den Betriebsrat erfolgen,
  • zumindest aber mit Arbeitnehmervertretern abgestimmt sein und nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen.

Davon sind nur Kleinunternehmen bis fünf Arbeitnehmern ausgenommen.

Größere Arbeitgeber sollten deshalb die Auszahlung der Beihilfe mit dem Betriebsrat abstimmen. Außerdem darf die Unterstützung nicht willkürlich auf bestimmte Arbeitnehmer begrenzt werden.

 

Corona-Sonderzahlung für die Pflege

Für Pflegekräfte hat Verdi schon vor einigen Tagen eine „Corona-Sonderprämie“ ausgehandelt. Die Allgemeinverbindlichkeit dieser tariflichen Zahlung für die Pflegebranche wurde bereits beantragt.


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Covd-19 - Coronavirus Steuern Mitarbeiter

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