26 Jun 2019

E-Bike vom Arbeitgeber: Für E-Fahrräder entfällt der geldwerte Vorteil

E-Bike vom Arbeitgeber, auch zur privaten Nutzung? Grundsätzlich gilt für Fahrräder wie für Autos: Wenn der Arbeitgeber das Gefährt kauft und der Arbeitnehmer es auch privat nutzen darf, dann ist dieser geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig.

Bisher gab es in der Beziehung keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Fahrrädern, E-Fahrrädern und Autos: der geldwerte Vorteil wurde gemäß der 1%-Methode festgesetzt.
1%-Methode bedeutet, vereinfacht gesagt: der Arbeitnehmer muss pro Monat 1% vom Listenpreis (der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Großhändlers, abgerundet auf volle Hundert, inklusive Umsatzsteuer) zusätzlich zum sonstigen Lohn oder Gehalt versteuern. (Alternativ gibt es noch die Fahrtenbuchmethode, die ist aber für Fahrräder nicht relevant).

Seit Jahresbeginn 2019 gelten bei E-Bikes besondere Steuervorteile. Dabei muss aber genau differenziert werden.

Fahrrad, Mofa, Kleinkraftrad? E-Bike ist nicht gleich E-Bike

Umgangssprachlich wird jedes Zweirad mit Pedalen und Elektro-Antrieb als E-Bike bezeichnet. Rechtlich gesehen kann ein solches Gefährt je nach Leistung, Höchstgeschwindigkeit und Art des Antriebs als Fahrrad, als Mofa oder als Kleinkraftrad gelten.

Die Unterscheidung ist nicht nur verkehrsrechtlich wichtig, weil davon beispielsweise abhängt, ob das E-Bike auf den Radweg darf. Sie ist auch für die Lohnabrechnung von Bedeutung.

  • Als Fahrrad gilt ein E-Bike (im umgangssprachlichen Sinn dann, wenn es sich um ein Pedelec handelt, dessen Elektromotor den Fahrer nur unterstützt, während er in die Pedale tritt. Außerdem darf die Leistung maximal 250 Watt betragen, und bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h muss sich der Motor abschalten. Eine Anfahrhilfe darf bis 6 km/h reichen. Dieser Typ ist am weitesten verbreitet.
  • Daneben gibt es auch S-Pedelecs mit stärkerer Leistung und höherer Maximalgeschwindigkeit, und E-Bikes im engeren Sinne, bei denen der Elektroantrieb auch ohne Treten funktioniert. Sie gelten je nach Endgeschwindigkeit und Leistung entweder als Mofa oder als Kleinkraftrad, mit entsprechender Helm- und Versicherungspflicht.

(Im Detail ist die Abgrenzung recht komplex. Neben § 1 Abs. 3 StVG und § 39 Abs. 7 StVO ist das vom Kraftfahrbundesamt herausgegebene Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen einschlägig, vor allem die Kategorie L nach EU-VO 168/2013. Aber für die Lohnabrechnung sind diese Einzelheiten nicht von Belang.)

 

Gilt das E-Bike als Fahrrad? Dann ist es steuerfrei

Seit dem 01.01.2019 und vorerst bis Ende 2021 muss für die Überlassung von E-Bikes, die als Fahrrad einzustufen sind, kein geldwerter Vorteil für den privaten Nutzungsanteil mehr versteuert werden. Diese Regelung gilt auch für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – dafür kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

Diese Steuerbefreiung soll das umweltfreundliche Engagement von Arbeitgebern und Mitarbeitern fördern. Dabei sind jedoch mehrere Einschränkungen zu beachten:

  • Voraussetzung ist, dass das E-Bike vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird (§ 3 Nr. 37 EStG).
  • Die Erleichterung gilt nicht, wenn ein E-Bike-Leasing durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.
  • Sie gilt außerdem nicht für die Überlassung eines E-Fahrrads vor dem 01.01.2019.

In diesen Fällen greift wie bisher die 1 %-Regelung. Außerdem ist die Steuererleichterung aktuell bis Ende 2021 befristet.

 

Gilt das E-Bike als Mofa oder Kleinkraftrad? Dann gelten die Regeln für E-Autos

Keine Steuerfreiheit besteht, wenn das vom Arbeitgeber überlassene E-Bike als Kraftfahrzeug, d. h. als Mofa oder Kleinkraftrad einzuordnen ist. In diesem Fall ermittelt sich der geldwerte Vorteil nach den Regeln, die auch für Elektro-Autos gelten:

  • Beginnt die Überlassung solcher E-Bikes zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021, halbiert sich die Bemessungsgrundlage für die 1%-Methode und damit die für den gelwerten Vorteil fällige Lohnsteuer.
  • Die Halbierung gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dafür sind 0,03 Prozent je Entfernungskilometer anzusetzen.

 

Den Bruttopreis richtig ermitteln

Kompliziert kann bereits das korrekte Ermitteln des Bruttopreises für die 1%-Regelung sein. Dabei müssen alle am E-Bike fest an- oder eingebauten Zubehörstücke mitberücksichtigt werden, beispielsweise ein Ersatz-Akku, sogenannte Klickpedale oder ein besonderer Gepäckträger. Das gilt jedoch nicht für zusätzliche Gepäcktaschen, wenn diese abnehmbar sind.

 

Rabattfreibetrag nutzen?

Wenn der Arbeitgeber ohnehin Fahrräder vertreibt, kann er bei der Überlassung den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro anwenden und so dem Arbeitnehmer Lohnsteuer ersparen (§ 8 Abs. 3 EstG). In diesem Fall muss, abweichend von der der gerade genannten Regelung, ein um 4 Prozent gekürzter Endpreis zugrunde gelegt werden. Genaueres finden Sie im Beitrag „Steuerfreie Personalrabatte möglich? Manchmal muss man genau hinschauen“

 

Ausblick: Was ist mit E-Scootern vom Arbeitgeber?

E-Tretroller bzw. E-Scooter können nun auch in Deutschland zugelassen werden. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist  im Juni 2019 in Kraft getreten. Wie die Finanzämter den geldwerten Vorteil eines vom Arbeitgeber überlassenen E-Scooters behandeln, steht jedoch noch nicht fest. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Gestaltungsspielräume nutzen ohne Angst vor komplizierten Details

Das Thema „Privatnutzung von Firmen-E-Bikes“ zeigt wieder einmal: Das Lohnsteuerrecht macht es durchaus möglich, schöne Vorteile für die Mitarbeiter mit Steuerersparnis zu verbinden. Die konkrete Umsetzung ist zwar oft mit komplizierten Details verbunden. Doch wer bei der Lohngestaltung und Lohnabrechnung auf kompetente, professionelle Partner setzt, muss sich darum nicht sorgen.

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