02 Sep 2019

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Bei Elternzeit dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von Mitarbeitern kürzen, die sich in Elternzeit befinden. Das sieht das Gesetz so vor. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen EU-Richtlinien, wie das Bundesarbeitsgericht vor kurzem bestätigt hat.

Urlaubsanspruch und Elternzeit

Arbeitnehmer haben in Deutschland einen gesetzlich verankerten Urlaubsanspruch – und im Prinzip ändert auch die Elternzeit nichts daran. Allerdings besagt eine weitere gesetzliche Regelung (§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz): Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub von Mitarbeitern in Elternzeit „für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel“ kürzen. Wer das ganze Jahr in Elternzeit ist, hat dann gar keine Urlaubstage mehr.

Der Arbeitgeber muss die Kürzung „erkennbar erklären“, dafür reicht jedoch das stillschweigende Gewähren des gekürzten Urlaubs aus. Außerdem umfasst die Kürzung den gesamten Urlaubsanspruch und nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub.


Kürzung des Urlaubsanspruchs - eine Regelung mit Streitpotential

Was einfach klingt, wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf und führt häufig zu Streit. Schließlich gibt es viele Möglichkeiten, Elternzeit zu gestalten – am Stück oder quasi in Etappen, als komplette Auszeit vom Beruf oder mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit. Dazu kommt, dass Eltern nicht selten direkt im Anschluss an die Elternzeit kündigen oder dauerhaft Teilzeit beantragen. Schließlich verändert ein Kind die Lebenssituation. So kann es im Einzelfall zu Streitfragen kommen, die immer wieder einmal vor den Arbeitsgerichten landen.

Vor einiger Zeit musste das Bundesarbeitsgericht (BAG, 19.03.2019, 9 AZR 362/18) in einem dieser Fälle über die Klage einer Arbeitnehmerin entscheiden. Sie hatte sich drei volle Jahre in Elternzeit befunden, und kündigte wenige Wochen darauf von sich aus. Gleichzeitig beantragte sie für die Zeit der Kündigungsfrist Urlaub. Dafür sollte der Urlaubsanspruch berücksichtigt werden, der nach ihrer Auffassung während der Elternzeit entstanden war.


Das Bundesarbeitsgericht sagt: Urlaubskürzung ist rechtmäßig

Der Arbeitgeber hatte ihre Urlaubsansprüche für die Elternzeit für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Damit fielen für diese drei Jahre gar keine Urlaubstage an.

Die Mitarbeiterin war der Meinung, der für die Elternzeit gekürzte Urlaub sei weder mit der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie (Art. 7 2003/88/EG) noch mit der Elternzeitrichtlinie(§ 5 Nr. 2 2010/18/EU) vereinbar. Solche Bedenken hatte aber bereits der EuGH (Urteil vom 04.10.2018, C-12/17) vor einiger Zeit ausgeräumt. Das BAG schloss sich dieser Sichtweise nun an.


Keine Kürzung bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Wenn Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit weiter arbeiten, kann der Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch nicht wie beschrieben kürzen. Dann erwirbt der Arbeitnehmer stattdessen so viel an Urlaubsanspruch, wie ihm gemäß seiner Arbeitszeiten zusteht.

Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn der Vater oder die Mutter zunächst den ersten Teil der Elternzeit ganz zu Hause bleiben und in einem zweiten Teil in Teilzeit arbeiten. In diesem Fall kann der Urlaubsanspruch nur für den ersten Teil gekürzt werden.


Rückwirkende Kürzung

Die Kürzung des Urlaubsanspruchs sollte zur Sicherheit rechtzeitig erklärt werden – und das heißt: vor Antritt oder zumindest während der Elternzeit.
Der Arbeitgeber kann die Erklärung zwar grundsätzlich auch noch nachholen. Das gilt aber höchstens so lange, wie der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Nicht genommener Urlaub, den der bisherige Arbeitnehmer sich nach dem Ausscheiden in Form von Urlaubsabgeltung auszahlen lassen will, kann nicht rückwirkend gekürzt werden: Dabei handelt es sich um einen reinen Anspruch auf Geld.


Die Umsetzung in der Gehaltsabrechnung: mit Paychex problemlos

Nicht immer ist es ganz trivial, einen gekürzten Urlaubsanspruch in der Lohnabrechnungssoftware korrekt zu erfassen. Das gilt besonders, wenn vorübergehende Teilzeit-Phasen oder andere besondere Umstände hinzukommen.

Paychex- Kunden müssen solche Sorgen nicht haben. Elternzeiten einschließlich der gekürzten (oder gegebenenfalls auch ungekürzten) Urlaubstage werden bei Paychex problemlos erfasst und garantiert korrekt abgerechnet.

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