06 Apr 2022

Energiepreispauschale: Soviel ist bisher bekannt

Die Koalitionsregierung hat ein Entlastungspaket beschlossen, zu dem eine Energiepreispauschale von 300 Euro für jeden Verbraucher gehört. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll der Arbeitgeber in die Auszahlung eingebunden werden. Viele der Details sind noch unklar. Wir fassen zusammen, was bisher bekannt ist.

Teil des Entlastungspakets: eine Energiepreispauschale von 300 Euro

Der Beginn des Kriegs in der Ukraine und die Sanktionen gegen Russland haben auf dem Energiemarkt für schwere Verwerfungen gesorgt. Am 24. März 2022 beschloss die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen, um auf die stark angestiegenen Energiepreise zu reagieren.

Ein Kernpunkt des vom Bundeskabinett gebilligten Entlastungspakets ist eine Energiepreispauschale von 300 Euro für Verbraucherinnen und Verbraucher. Daneben umfasst es einen Einmalbonus von 100 Euro für Familien mit Kindern, eine Einmalzahlung von 100 Euro für Sozialhilfe-Empfänger, eine auf drei Monate befristete Senkung der Energiesteuer sowie den Wegfall der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und ein bezuschusstes 9-Euro-Monatsticket für öffentliche Verkehrsmittel.

Wann das Entlastungspaket in Kraft tritt und die Leistungen erfolgen, ist noch unklar. Zumindest einige der Maßnahmen müssen Bundestag und Bundesrat beschließen. Medienberichten zufolge soll das im Mai geschehen, so dass die Umsetzung wohl frühestens im Juni erfolgt. Manche Beobachter glauben, dass die Energiepreispauschale ab September ausgezahlt werden könnte. Aber darüber kann man einstweilen nur spekulieren.

 

Die Energiepreispauschale

Anspruch auf die einmalig gewährte Energiepreispauschale von 300 Euro sollen alle Einkommensteuerpflichtigen haben. Bei Arbeitnehmern ist eine Steuerklasse von 1 bis 5 Voraussetzung.

Auf die Entfernungspauschale und die Mobilitätsprämie wird die Energiepreispauschale zwar nicht angerechnet. Sie unterliegt jedoch der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass je nach dem individuellen Grenzsteuersatz und der Steuerklasse nur ein Teil des Geldes wirklich bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt.

Nur Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags erhalten den vollen Betrag aufs Konto. Das Steuerentlastungsgesetz, das aktuell den Bundestag durchläuft, sieht eine rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags ab 01. Januar 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro vor, für gemeinsam veranlagte Ehepaare auf 20.694 Euro.

 

Unklar: Die Rolle der Arbeitgeber

Während Selbstständige dem Plan zufolge die Energiepreispauschale in Form einer gesenkten Steuervorauszahlung erhalten, soll die Auszahlung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemeinsam mit Löhnen und Gehältern erfolgen.

Anders ausgedrückt: Wie schon bei der Lohnfortzahlung im Pandemie-bedingten Quarantänefall nimmt der Staat auch für die Energiepreispauschale die Arbeitgeber in die Pflicht. Diese sollen im Rahmen ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung die Aufgaben des Staates mit erledigen.

  • Dabei ist nach wie vor völlig unklar, wie das Verfahren aussehen soll. Das gilt selbst für so zentrale Fragen wie die, ob der Arbeitgeber in Vorleistung gehen und sich dann um die Erstattung der Auszahlungsbeträge bemühen muss. So sieht es etwa das Infektionsschutzgesetz für die Entschädigung des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern in Quarantäne vor.

  • Ein weiterer heikler Punkt ist die Haftung in Zusammenhang mit der Auszahlung: Werden Arbeitgeber sowohl gegenüber dem Mitarbeiter wie gegenüber dem Staat dafür haften, dass der Auszahlungsbetrag der Energiepreispauschale korrekt ermittelt wird?

  • Offen ist nach wie vor die Frage nach der Sozialversicherungspflicht der Pauschale.

  • Weitere offene Fragen betreffen die Abgrenzung der Empfänger. Sind Arbeitgeber auch für die Auszahlung an Langzeiterkrankte zuständig? Was ist mit geringfügig Beschäftigten? Ab welchem Eintrittsdatum ist die Auszahlung Sache des Arbeitgebers? Was gilt für Mitarbeiter mit mehreren Arbeitgebern oder einer nebenberuflichen Selbstständigkeit?

  • Formelle Aspekte wie die Erfassung der Pauschale in der Lohnabrechnung und ihre Darstellung auf der Lohnsteueranmeldung sind damit noch gar nicht berührt.

Derzeit gibt es für Arbeitgeber viele Fragen und wenige konkrete Antworten. Mehr lässt sich im Moment leider nicht konstatieren.

 

Energiepreispauschale: Paychex behält die Entwicklung im Auge

Die wesentlichen Details zum Prozedere der Auszahlung sind offen. Sicher ist: für die Arbeitgeber bedeutet die Energiepreispauschale zusätzlichen Aufwand. Paychex verfolgt die Entwicklung der Pläne dazu genau. Sobald die Regelungen feststehen, informieren wir Sie rechtzeitig.

Themen:

Steuern Unternehmen Mitarbeiter Steuern

Verwandte Beiträge