01 Mrz 2020

Fördermittel für Personalkosten durch Forschung und Entwicklung

Ein neues Förderinstrument soll Unternehmen unterstützen, die Forschung und Entwicklung betreiben. Dabei verringern Personalkosten im Bereich Forschung und Entwicklung die Steuerschuld.

Personalkosten im Bereich Forschung und Entwicklung verringern die Steuerschuld

Ein neues Förderinstrument soll Unternehmen unterstützen, die Forschung und Entwicklung betreiben. Bis zu einem Viertel der Personalkosten in diesem Bereich werden dadurch von der Steuer abgezogen. Auch die Vergabe von Forschungsaufträgen wird gefördert. Die Obergrenze liegt bei einer halben Million Euro pro Jahr.

Von dem neuen Forschungszulagengesetz („Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“, kurz FzulG) sollen ausdrücklich auch kleinere und mittlere Unternehmen profitieren. Es ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Wer hat Anspruch auf die Förderung?

Einen Antrag stellen können Unternehmen, die

  1. Forschung und Entwicklung betreiben und
  2. in Deutschland steuerpflichtig sind.

Das Geschäftsfeld, die Unternehmensgröße oder auch die Rechtsform des Unternehmens sind dagegen gleichgültig

 

Um welche Art von Forschungsausgaben geht es?

Bei der Förderung geht es …

  • um Löhne und Gehälter eigener Mitarbeiter, die mit Forschung und Entwicklung befasst sind
  • um Kosten von Auftragsforschung, die anderen Unternehmen übertragen wird (innerhalb von EU/EWR).
  • um den Aufwand von Forschungsaktivitäten, die Inhaber oder Gesellschafter einer Personengesellschaft selbst erbringen

Die geförderte Forschung oder Entwicklungsarbeit kann auch in Kooperation mit anderen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen erfolgen, wenn das antragstellende Unternehmen selbst förderfähig ist.

 

In welcher Höhe besteht die Förderung?

Pro Wirtschaftsjahr sind maximal 500.000 Euro als Forschungszulage möglich. Ansonsten hängt die konkrete Förderhöhe davon ab, wer die Forschungsleistung erbringt:

  • Bei eigenbetriebliche Forschung, gibt es eine Zulage in Höhe von 25 Prozent der Löhne und Gehälter jener Mitarbeiter, die in dem förderungsfähigen FuE-Vorhaben eingesetzt sind, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und soweit das Entgelt dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Ausgaben des Unternehmen für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (gemäß § 3 Nr. 62 EStG) zählen ebenfalls dazu. Bei Mitarbeitern, die nur teilweise für Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingesetzt werden und parallel andere Aufgaben übernehmen, macht das eine aufwendige Abgrenzung der jeweiligen Gehaltsanteile nötig.
  • Bei Auftragsforschung beträgt die Forschungszulage ebenfalls 25 Prozent, Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Betrags. Soweit Einzelunternehmer, Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften selbst forschen, ist diese Eigenleistung pauschal in Höhe von 40 Euro pro Arbeitsstunde förderfähig, bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.

Außerdem gilt generell, dass die staatlichen Beihilfen – einschließlich der steuerlichen Forschungszulage – pro Unternehmen und FuE-Vorhaben auf 15 Mio. Euro insgesamt begrenzt sind.

 

Was zählt als Forschung und Entwicklung?

Bei der geförderten Aktivität muss es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung handeln.

  • Grundlagenforschung ist Forschung ohne direkten Anwendungsbezug. Sie wird bei kleineren und mittleren Unternehmen selten vorkommen.
  • Unter das industrielle Forschen fallen Aktivitäten, die auf die Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren oder auf wesentliche Verbesserungen daran abzielen.
  • Als experimentelle Entwicklung gelten Arbeiten, bei denen durch Anwendung von bestehendem Wissens und Know-how neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme entstehen sollen. Das kann auch die Realisierung von Prototypen oder Pilotprojekten und deren Erprobung umfassen.
  • Nicht förderfähig sind in der Regel laufende, routinemäßige Arbeiten zur Verbesserung und wirtschaftlichen Optimierung bestehender Produkte und Verfahren. Solche betrieblichen Verbesserungsprozesse zählen in der Regel nicht als experimentelle Entwicklung, und erst recht nicht als industrielle Forschung.

 

Die Abgrenzung kann schwierig sein

Die gerade genannten Begriffe stammen aus dem EU-Fördervokabular. Die ausführlichen Begriffsbestimmungen stehen im „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ der EU-Kommission (als PDF verfügbar).

Allerdings sind die Definitionen auch dort abstrakt gehalten. Für die konkrete Abgrenzung bleibt damit vieles unklar. Es gibt auch noch keine einschlägigen Entscheidungen der Finanzgerichte. Eine Bewilligungspraxis, aus der man konkrete Schlüsse ziehen könnte, besteht ebenfalls noch nicht.

 

Ab welchem Zeitpunkt ist die Förderung nutzbar?

Das Gesetz zur Forschungszulage ist seit dem 01.01.2020 in Kraft. Die Zulage kann nur dann für FuE-Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn mit den Arbeiten danach begonnen wurde. Im Fall von Auftragsforschung ist der Termin der Auftragserteilung entscheidend.

 

Antragsverfahren

Beantragt wird die Forschungszulage beim Betriebsstättenfinanzamt. Der Antrag kann erst im Folgejahr gestellt werden – für Forschungsaktivitäten des Jahres 2020 also im Jahr 2021.

Voraussetzung für die Bewilligung ist eine Bescheinigung der Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens. Dazu sind Bescheinigungsstellen vorgesehen, die bislang noch nicht eingerichtet wurden. Sie sollen im Jahresverlauf 2020 entstehen. Immerhin ist ist die Grundlage dafür, die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV), bereits in Kraft.

Bei einem positiven Bescheid wird die festgesetzte Zulage auf die Körperschaftssteuer oder Einkommensteuer angerechnet. Fällt die Forschungszulage höher aus als die im nächsten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid festgesetzte Steuer, erfolgt eine Steuererstattung.

Themen:

Fortbildungen Steuern Mitarbeiter

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