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Betriebsrente bei Teilzeit: Gekürzte Rente ist rechtens

Corona-Prämien dürfen bei einer Lohn – und Gehaltspfändung in vielen Fällen nicht berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen erklärte die Corona-Beihilfe einer Tresenkraft für unpfändbar.
Corona-Prämien gehören zumindest in einer Vielzahl der Fälle zu den Arbeitgeber-Leistungen, die Gläubiger des Arbeitnehmers nicht pfänden dürfen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom Herbst letzten Jahres (LAG Niedersachsen, 25.11.2021 - 6 Sa 216/21).
Eine Lohn- und Gehaltspfändung bei Mitarbeitern ist auch aus Sicht des Arbeitgebers unerfreulich: Er haftet dafür, dass der korrekte Betrag an die Gläubiger ausbezahlt wird. Fehler sollten dabei tunlichst vermieden werden. Erhalten die Gläubiger zu viel oder zu wenig vom Einkommen eines Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber dafür geradestehen.
In dem konkreten Fall ging es um eine Frau in Privatinsolvenz, die ein halbes Jahr lang in einer Brauereigaststätte als Küchenhilfe und Thekenkraft tätig war. Dort erhielt sie zusätzlich zum Festlohn und Sonntagszuschlägen auch eine Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro. Die Insolvenzverwalterin der Frau forderte von dem Gastronomie-Betrieb den daraus pfändbaren Betrag. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er hielt die Corona-Sonderzahlung für unpfändbar. Daraufhin wurde er von der Insolvenzverwalterin verklagt.
Bereits vor dem Arbeitsgericht Braunschweig als erster Instanz ging es um die Frage, wie die offiziell „Corona-Hilfe“ genannte allgemeine Corona-Prämie einzuordnen sei – als Treueprämie oder als Erschwerniszulage. Auf Erschwerniszulagen haben Gläubiger keinen Zugriff, auf Treueprämien oder ähnliche Zahlungen grundsätzlich schon.
Anders als bei der Corona-Prämie im Pflegebereich, bei der die Pfändung schon im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wurde, machte die gesetzliche Regelung zur steuerfreien Corona-Beihilfe für alle Berufstätigen keine Aussage zur Pfändbarkeit (§ Nr. 11a EStG).
Die Regelung besagt nur, dass „Beihilfen und Unterstützungen“ sowohl als Sachleistungen wie als Barlohn bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben, wenn sie
• vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022
• aufgrund der Corona-Krise
• zusätzlich zum geschuldeten Gehalt oder Lohn
bezahlt wurden. Aus der Steuerfreiheit ergibt sich auch die Sozialversicherungsfreiheit.