Mindestlohn und Minijobs: Erhöhungen ab Januar 2024
Ab dem 01. Januar 2024 soll ein Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde gelten. Der Bundesarbeitsminister will diese Empfehlung der Mindestlohnkommission umsetzen, auch wenn sie nicht einstimmig getroffen wurde. Der höhere Mindestlohn zieht eine höhere Minijob-Entgeltgrenze von 538 Euro monatlich nach sich. Für 2025 stehen erneute Erhöhungen an.
Geplant ab nächstem Jahr: 12,41 Euro pro Stunde als Mindestlohn
Die Mindestkommission hat dem Bundesarbeitsminister am 26. Juni 2023 empfohlen, die geltenden Beträge zu erhöhen:
Zum Januar 2024 soll der Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde steigen.
Ab Januar 2025 soll eine erneute Erhöhung folgen, erneut um 41 Cent auf dann 12,82 Euro pro Zeitstunde.
Bundesarbeitsminister Heil hat bereits angekündigt, dass er diesen Vorschlägen folgen wird.
Empfehlung der Mindestlohnkommission nicht einstimmig
Der gesetzliche Mindestlohn wird nicht einfach von der Bundesregierung festgelegt. Vielmehr gibt es eine Mindestlohnkommission, die Empfehlungen zur Mindestlohnerhöhung abgibt. Sie besteht aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sowie einer Vorsitzenden, dazu kommen Wissenschaftler als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.
Die neue Kommissionsempfehlung wurde gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite verabschiedet. Die Gewerkschaften wollten eine Erhöhung auf 13,50 Euro erreichen. Der DGB sprach von einem „absolut nicht zufriedenstellenden Beschluss“.
Mit dem Mindestlohn steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze: Minijobs werden zu 538-Euro-Jobs
Zum 01. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn per Gesetz auf den derzeit geltenden Wert von 12 Euro pro Zeitstunde erhöht. Außerdem wurden 450-Euro-Jobs zu 520-Euro-Jobs, denn gleichzeitig wurden Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich aneinandergekoppelt.
Die Mindestlohnerhöhung sorgt deshalb dafür, dass Minijobbern mehr Lohn bezahlt werden kann, ohne dass Sozialversicherungspflicht entsteht:
Für das Jahr 2024 steigt die Grenze auf 538 Euro im Monat.
Ab 2025 ergibt sich eine Steigerung auf 556 Euro
Minijobgrenze und Mindestlohn
Bis zur Gesetzesänderung 2022 führten Mindestlohnerhöhungen dazu, dass Minijobber weniger Stunden im Monat arbeiten durften. Das ist inzwischen nicht mehr nötig. Seit der Gesetzesreform ergibt sich die Geringfügigkeitsgrenze rechnerisch aus dem geltenden Mindestlohn, beide steigen parallel.
Der maximale Monatslohn von Minijobbern entspricht dem Entgelt, dass bei zehn zum Mindestlohn bezahlten Wochenstunden erzielt wird. Auch die Rechenformel ist per Gesetz vorgegeben (§ 8 Abs. 1a SGB IV):
(Mindestlohn x 130) : 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet.
Für 2024 folgt:
(12,41 x 130) : 3 = 537,76
Damit ergibt sich die neue Minijobgrenze von 538 Euro monatlich.
Gut zu wissen:
Es gibt nur wenige Fälle, in denen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht bezahlen müssen. Dazu gehören zum Beispiel Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Ausbildung und Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Betriebszugehörigkeit. Eine genaue Liste steht im Beitrag „Mindestlohn: Wer ist anspruchsberechtigt?“
Für Auszubildende gilt statt des Mindestlohns eine eigene, nach Lehrjahr gestaffelte Mindestausbildungsvergütung. Die Werte für 2023 ergeben sich aus dem Gesetz selbst (17 BBiG). Die Beträge für 2024 stehen noch nicht fest.
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