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Mit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017 hat Deutschland einen wichtigen Schritt gegen Lohndiskriminierung getan, lange vor EU-Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz.

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Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Förderung von Niedrigverdienern, die Anpassungen bei Sozialpartnermodellen und neue Regelungen für Pensionskassen und Pensionsfonds. Doch das ist bei Weitem nicht alles:
Das BRSG II erhöht die Einkommensgrenze für die Förderung von Niedrigverdienern auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze. Zudem wird der maximal förderfähige Beitrag auf 1.200 Euro angehoben, was den Förderhöchstbetrag auf 360 Euro erhöht. Diese Maßnahmen sollen die betriebliche Altersvorsorge für Niedrigverdiener attraktiver machen und deren Versorgungslücken schließen.
Das Gesetz bringt wesentliche Verbesserungen für die Sozialpartnermodelle, die bisher hauptsächlich durch tarifvertragliche Vereinbarungen geregelt waren. Künftig können Sozialpartnermodelle auch ohne einen Tarifvertrag umgesetzt werden, was neue Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eröffnet. Die Verpflichtung zur Beteiligung der Sozialpartner bei der Durchführung und Steuerung von Sozialpartnermodellen entfällt bei der Übernahme durch andere Tarifverträge. Diese Anpassungen sollen die Verbreitung und Flexibilität der Modelle erhöhen.
Für Pensionskassen bringt das Gesetz mehrere Anpassungen mit sich. Eine temporäre Unterdeckung wird unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, um mehr Flexibilität in der Kapitalanlage zu gewährleisten. Außerdem dürfen Pensionskassen Leistungen bereits bei teilweisem Erwerbseinkommensverlust zahlen.
Pensionsfonds dürfen fortan zusätzlich zu lebenslangen Zahlungen oder Einmalkapitalzahlungen auch Leistungen in Raten auszuzahlen. Diese Möglichkeit bietet den Beschäftigten zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine bedeutende Neuerung des BRSG II ist die Einführung des Opting-Out-Systems zur automatischen Entgeltumwandlung. Dieses System kann nun auch durch Betriebsvereinbarungen anstelle von Tarifverträgen implementiert werden, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 % leistet. Kleinere Unternehmen ohne Betriebsrat bleiben jedoch weiterhin außen vor.
Das Gesetz erlaubt künftig eine vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente bereits bei Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher war dies nur bei voller Altersrente möglich. Diese Regelung soll Beschäftigten einen Anreiz bieten, länger erwerbstätig zu bleiben.
Die Abfindungsgrenzen für nachträgliche Abfindungsvereinbarungen werden verdoppelt, wenn die Abfindungsbeträge mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung fließen. Auf diese Weise soll soll die Attraktivität der bAV erhöht und die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt werden.
Die Regelungen zur Wiederinkraftsetzung von Lebensversicherungen nach entgeltlosen Zeiten werden ausgeweitet. Beschäftigte können künftig ihre Lebensversicherung zu den vorherigen Bedingungen fortsetzen, unabhängig vom Grund der entgeltlosen Zeit.
Weitere Anpassungen im Gesetzesentwurf betreffen das Thema Wertguthaben, die Kommunikation mit dem Pensions-Sicherungs-Verein sowie die Kapitalanlageregelungen, inklusiveerhöhter Quoten für Infrastruktur und Risikokapitalanlagen.
Die Umsetzung des BRSG II bringt für Personalabteilungen einige Veränderungen mit sich, die erweiterten Regelungen und neuen Modelle erfordern eine Anpassung bestehender Prozesse und Systeme.
Der Verwaltungsaufwand wird wachsen, denn die neuen gesetzlichen Vorgaben müssen in Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, HR-Systeme und weitere Abläufe integriert werden. Insbesondere die erhöhten Abfindungsgrenzen und die neuen Optionen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente verlangen eine intensive Beratung der Beschäftigten.
Zudem steigt die Verantwortung im Bereich Compliance, da die Überwachung und Dokumentation der Einhaltung der neuen Vorschriften eine enge Zusammenarbeit mit den Rechtsabteilungen und externen Beratern erfordert. Verstöße könnten erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Die neuen Regelungen erfordern Anpassungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Die Payroll hat beispielsweise künftig die automatischen Beiträge zur Entgeltumwandlung zu berücksichtigen, wenn Beschäftigte nicht aktiv widersprechen. Darüber hinaus müssen die neuen Abfindungsgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente bei Bezug einer Teilrente korrekt in die Abrechnungsprozesse integriert werden.
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen der betrieblichen Altersversorgung werden durch das neue BRSG II noch anspruchsvoller. Eine moderne Cloud-Payroll-Software mit einem integrierten und zusätzlich zertifizierten „bAV-Modul“ kann hier enorme Unterstützung bieten. Durch die Automatisierung komplexer Prozesse wird der administrative Aufwand erheblich verringert und die Fehleranfälligkeit dramatisch reduziert. Ferner wird die Compliance jederzeit aktuell sichergestellt und die Beschäftigten profitieren von einer transparenten und gut verwalteten Altersvorsorge.
Der Gesetzentwurf soll Ende August 2024 vom Bundeskabinett beschlossen werden und kommt anschließend in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Auch der Bundesrat muss diesem Gesetz zustimmen.
Die bevorstehenden Änderungen durch das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz unterstreichen die wachsende Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung und machen es unerlässlich, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen und den Möglichkeiten einer modernen Softwarelösung auseinanderzusetzen.
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